412.014.116 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2024 |
Nr. 162 |
ausgegeben am 11. April 2024 |
Verordnung
vom 26. März 2024
über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1
Berufsbild und Fachrichtungen
1) Gärtnerinnen FZ/Gärtner FZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie beschäftigen sich hauptsächlich mit Pflanzen und deren ursprünglichen und gestalteten Lebensräumen.
b) Sie produzieren Pflanzen oder gestalten und pflegen Lebensräume im Innen- und Aussenbereich im Auftrag von Kundinnen/Kunden. Die Begeisterung für ihren Beruf äussert sich im Wissen um Pflanzen und deren Bedürfnisse sowie im Wunsch, Lebensräume aktiv zu gestalten und zu pflegen.
c) Sie setzen Pflanzen und unterschiedliche Materialien ein, nehmen dabei Rücksicht auf die Umwelt und ihre eigene Gesundheit und leisten einen Beitrag zur Biodiversität und zur nachhaltigen Ressourcennutzung.
d) Sie arbeiten in kleineren oder grösseren Teams, nehmen Aufträge entgegen oder leiten selbst Mitarbeitende an. In beiden Fachrichtungen trägt der selbstständig ausgeführte Beitrag aller Mitarbeitenden zum Gelingen des Endergebnisses bei.
2) Innerhalb des Berufs der Gärtnerin FZ/des Gärtners FZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a) Pflanzenproduktion;
b) Garten- und Landschaftsbau.
3) Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Inhaberinnen/Inhaber eines Berufsattests Gärtnerin BA/Gärtner BA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Betreuen und Beraten der Kundinnen/Kunden:
1. Bedürfnisse feststellen und Wünsche von Kundinnen/Kunden entgegennehmen und die weitere Betreuung organisieren;
2. Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten oder weiterleiten;
b) Organisieren der Arbeiten:
1. Arbeitsaufträge entgegennehmen, beurteilen und bei Unklarheiten mit der vorgesetzten Stelle klären;
2. Arbeiten vorbereiten und Arbeitsmittel bereitstellen;
3. ausgeführte Arbeiten dokumentieren;
c) Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen:
1. Pflanzen bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden;
2. Pflanzflächen vorbereiten und Pflanzen setzen;
3. invasive Neobiota bestimmen und bekämpfen;
d) Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- und Bodengesundheit:
1. Biodiversität und naturnahe Lebensräume fördern;
2. Pflanzengesundheit fördern;
3. Krankheiten oder Schädlinge bei betroffenen Pflanzen behandeln;
4. Böden nachhaltig bearbeiten, pflegen und schützen;
5. organisches Material verwerten und in den Kreislauf zurückführen;
e) Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren:
1. Betriebseinrichtungen, Geräte, Maschinen und Werkzeuge warten;
2. Waren mit mitgängergeführten Flurförderzeugen transportieren;
3. Material, Werk- und Hilfsstoffe nach Materialkreisläufen sortieren und verwerten oder entsorgen;
f) Kultivieren von Pflanzen:
1. Kulturflächen und Gefässe für die Aussaat oder Bepflanzung vorbereiten;
2. Pflanzen kultivieren, pflegen und nach Qualitätskriterien und Produktenormen beurteilen und sortieren;
g) Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren:
1. Verkaufsgespräche führen, Pflanzen und Hartwaren verkaufen;
2. den Kundinnen/Kunden Zusatzprodukte zu den Pflanzen und Hartwaren vorschlagen;
3. Pflanzen und Hartwaren gemäss Bestellung kommissionieren und für die Auslieferung vorbereiten;
4. Pflanzen und Hartwaren für den Transport vorbereiten und verladen;
h) Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen des betriebsspezifischen Sortiments:
1. Zier- und Nutzpflanzen bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden;
2. Stauden bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden;
3. Gehölze bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden;
i) Führen betriebsspezifischer Kulturen:
1. Kulturen von Zier- und Nutzpflanzen des betriebsspezifischen Sortiments anlegen und pflegen;
2. Kulturen von Stauden des betriebsspezifischen Sortiments anlegen und pflegen;
3. Kulturen von Gehölzen des betriebsspezifischen Sortiments anlegen und pflegen;
4. Verkaufsraum und -fläche im Detailverkauf attraktiv gestalten und Pflanzen verkaufsfördernd präsentieren;
k) Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten und -anlagen:
1. Ausführungspläne mit den Gegebenheiten der Baustelle vergleichen und Materialmengen berechnen;
2. Vorarbeiten ausführen und Gartenbauten abstecken;
3. Erdarbeiten ausführen;
4. Entwässerungseinrichtungen und Leitungen erstellen und unterhalten;
5. Gartenbauten erstellen und unterhalten;
6. Ausstattungen erstellen und unterhalten;
l) Erstellen und Unterhalten von Grünflächen:
1. bestehende Bepflanzungen erfassen, schützen und weiterentwickeln;
2. Pflanz-, Rasen-, Wiesen- und weitere Saatflächen vorbereiten und begrünen;
3. Begrünungen unterhalten.
2) Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. a bis e sind für alle Lernenden verbindlich.
3) Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. f bis l sind wie folgt verbindlich:
a) für die Fachrichtung Pflanzenproduktion: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen Abs. 1 Bst. f und g, eine Handlungskompetenz aus dem Handlungskompetenzbereich Abs. 1 Bst. h und eine Handlungskompetenz aus dem Handlungskompetenzbereich Abs. 1 Bst. i;
b) für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen Abs. 1 Bst. k und l.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1170 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht
|
1. Lehrjahr
|
2. Lehrjahr
|
3. Lehrjahr
|
Total
|
a) Berufskenntnisse
|
|
|
|
|
- Betreuen und Beraten der Kundinnen/Kunden
Organisieren der Arbeiten
Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- und Bodengesundheit
Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren
|
120
|
50
|
50
|
220
|
für die Fachrichtung Pflanzenproduktion
|
|
|
|
|
- Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen
|
110
|
60
|
40
|
210
|
- fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche
|
-
|
120
|
140
|
260
|
für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
|
|
|
|
|
- Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen
|
70
|
80
|
60
|
210
|
- fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche
|
40
|
100
|
120
|
260
|
Total Berufskenntnisse
|
230
|
230
|
230
|
690
|
b) Allgemeinbildung
|
120
|
120
|
120
|
360
|
c) Sport
|
40
|
40
|
40
|
120
|
Total Lektionen
|
390
|
390
|
390
|
1170
|
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 21 bis 30 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf sechs bis acht Kurse aufgeteilt:
a) für die Fachrichtung Pflanzenproduktion:
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Dauer
|
1
|
1
|
Betreuen und Beraten von Kundinnen/Kunden
Organisieren der Arbeiten
Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen
Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren
|
4 Tage
|
1
|
2
|
Organisieren der Arbeiten
Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- und Bodengesundheit
|
3 Tage
|
2
|
3
|
Kultivieren von Pflanzen
|
4 Tage
|
2
|
4
|
Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren
|
4 Tage
|
2
|
5
|
Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen des betriebsspezifischen Sortiments
Führen betriebsspezifischer Kulturen
|
3 Tage
|
3
|
6
|
Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren
|
3 Tage
|
Total
|
|
|
21 Tage
|
b) für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Dauer
|
1
|
1
|
Betreuen und Beraten von Kundinnen/Kunden
Organisieren der Arbeiten
Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen
Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren
|
4 Tage
|
1
|
2
|
Organisieren der Arbeiten
Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- und Bodengesundheit
|
3 Tage
|
1
|
3
|
Erstellen und Unterhalten von Grünflächen
|
6 Tage
|
2
|
4
|
Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten und -anlagen
|
4 Tage
|
2
|
5
|
Erstellen und Unterhalten von Grünflächen
|
3 Tage
|
2
|
6
|
Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten und -anlagen
|
3 Tage
|
2
|
7
|
Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten und -anlagen
|
3 Tage
|
3
|
8
|
Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten und -anlagen
Erstellen und Unterhalten von Grünflächen
|
4 Tage
|
Total
|
|
|
30 Tage
|
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
Art. 9
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
1) Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Gärtnerin FZ/Gärtner FZ mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Gärtnerin FZ/des Gärtners FZ mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
2) Berufsbildnerinnen/Berufsbildner verfügen zusätzlich zu den Qualifikationen nach Abs. 1 über den branchenspezifischen Einführungskurs des Unternehmerverbands Gärtner Schweiz (Jardin Suisse) als Lernbegleiterin/Lernbegleiter.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu mindestens 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fachrichtung Pflanzenproduktion sowie für die Kurse 1, 2, 3, 4, 5 und 7 in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau fest.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie hat die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben.
2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Gärtnerin FZ/des Gärtners FZ erworben.
3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben wurden.
Art. 18
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA); dafür gilt Folgendes:
1. Dieser Qualifikationsbereich wird im letzten Semester der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Die Prüfung dauert für:
- die Fachrichtung Pflanzenproduktion: neun Stunden;
- die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau: 16 Stunden.
5. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 60 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
- für die Fachrichtung Pflanzenproduktion:
Position
|
Handlungskompetenzbereich
|
Gewichtung
|
1
|
Organisieren der Arbeiten
|
10 %
|
2
|
Kultivieren von Pflanzen
Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen des betriebsspezifischen Sortiments
Führen betriebsspezifischer Kulturen
Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren
|
45 %
|
3
|
Betreuen und Beraten der Kundinnen/Kunden
Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen
Fördern der Biodiversität der Pflanzen- und Bodengesundheit
Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren
|
25 %
|
4
|
Fachgespräch
|
20 %
|
- für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:
Position
|
Handlungskompetenzbereich
|
Gewichtung
|
1
|
Organisieren der Arbeiten
|
10 %
|
2
|
Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten und -anlagen
Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren
|
35 %
|
3
|
Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen
Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- und Bodengesundheit
Erstellen und Unterhalten von Grünflächen
|
35 %
|
4
|
Fachgespräch
|
20 %
|
b) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 19
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Allgemeinbildung: 20 %;
c) Erfahrungsnote: 30 %.
3) Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Art. 16 Bst. c in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 BBG, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 80 %;
b) Allgemeinbildung: 20 %.
4) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a) Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 80 %;
b) Note für die überbetrieblichen Kurse: 20 %.
5) Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
6) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus:
a) der Summe von fünf benoteten Kompetenznachweisen für die Fachrichtung Pflanzenproduktion;
b) der Summe von sechs benoteten Kompetenznachweisen für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau.
Art. 20
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das Fähigkeitszeugnis (FZ).
2) Das Fähigkeitszeugnis führt die Fachrichtung auf.
3) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Gärtnerin FZ"/"Gärtner FZ" zu führen.
4) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 19 Abs. 3, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Gärtnerinnen/Gärtner obliegt.
Art. 23
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Träger für die überbetrieblichen Kurse ist "Jardin Suisse".
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Sie regelt mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
Art. 24
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Mai 2012 über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2012 Nr. 138, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 25
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Gärtnerin FZ/Gärtner FZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028.
2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Gärtnerin FZ/Gärtner FZ bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16 bis 21) kommen ab dem 1. Januar 2027 zur Anwendung.
Art. 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
17019 Gärtnerin FZ/Gärtner FZ; 17020 Fachrichtung Pflanzenproduktion; 17021 Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau