0.110.043.14
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 195 ausgegeben am 13. Mai 2024
Kundmachung
vom 7. Mai 2024
der Beschlüsse Nr. 151/2020, 153/2020 bis 156/2020, 158/2020, 160/2020 bis 162/2020, 164/2020, 166/2020, 167/2020, 169/2020 und 171/2020 bis 175/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. Oktober 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. Oktober 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 151/2020, 153/2020 bis 156/2020, 158/2020, 160/2020 bis 162/2020, 164/2020, 166/2020, 167/2020, 169/2020 und 171/2020 bis 175/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/239 der Kommission vom 20. Februar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 hinsichtlich der Anpassung der Muster für die Typgenehmigungsverfahren für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge an die Anforderungen der Umweltanforderungsstufen Euro 5 und 5+1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 46c (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32020 R 0239: Durchführungsverordnung (EU) 2020/239 der Kommission vom 20. Februar 2020 (ABl. L 48 vom 21.2.2020, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/239 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1881 der Kommission vom 8. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Diflubenzuron hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 1881: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1881 der Kommission vom 8. November 2019 (ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1881 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/27 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 85 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzj (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1973 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzk. 32020 D 0027: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/27 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 39)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/27 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 7e (Entscheidung 2005/270/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32018 D 0896: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 (ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 6)"
2. Nach Nummer 7f (Entscheidung 2009/292/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"7g. 32018 D 0896: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG (ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/896 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/442 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32020 R 0442: Delegierte Verordnung (EU) 2020/442 der Kommission vom 17. Dezember 2019 (ABl. L 92 vom 26.3.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/442 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/125 der Kommission vom 29. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14aq (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32020 R 0125: Durchführungsverordnung (EU) 2020/125 der Kommission vom 29. Januar 2020 (ABl. L 24 vom 30.1.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/125 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2294 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 durch Präzisierung der Begriffsbestimmung des systematischen Internalisierers für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/442 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 zur Präzisierung der Anforderung, dass die Preise die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln müssen, sowie zur Aktualisierung und Berichtigung bestimmter Bestimmungen14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/443 der Kommission vom 13. Februar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 im Hinblick auf die Möglichkeit, die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit einer Aktie anzupassen, wenn der grösste Umsatz mit dieser Aktie an einem Handelsplatz ausserhalb der Union erzielt wird15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1000 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 im Hinblick auf die Befreiung der People's Bank of China von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1011 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission in Bezug auf bestimmte Registrierungsbedingungen mit dem Ziel, die Nutzung der KMU-Wachstumsmärkte für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu fördern17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/541 der Kommission vom 1. April 2019 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für genehmigte Börsen und anerkannte Marktbetreiber in Singapur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 31bah (Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32017 R 2294: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2294 der Kommission vom 28. August 2017 (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 4)
- 32019 R 1011: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1011 der Kommission vom 13. Dezember 2018 (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 1)"
2. Unter Nummer 31bazd (Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32019 R 0442: Delegierte Verordnung (EU) 2019/442 der Kommission vom 12. Dezember 2018 (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 56)"
3. Unter Nummer 31baze (Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32019 R 0443: Delegierte Verordnung (EU) 2019/443 der Kommission vom 13. Februar 2019 (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 59)"
4. Unter Nummer 31bazt (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 1000: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1000 der Kommission vom 14. März 2019 (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 56)"
5. Nach Nummer 31bazzg (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2441 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"31bazzh. 32019 D 0541: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/541 der Kommission vom 1. April 2019 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für genehmigte Börsen und anerkannte Marktbetreiber in Singapur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 93 vom 2.4.2019, S. 18)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2294, (EU) 2019/442, (EU) 2019/443, (EU) 2019/1000 und (EU) 2019/1011 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/541 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1308 der Kommission vom 21. September 2020 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bcax (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/684 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31bcay. 32020 D 1308: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1308 der Kommission vom 21. September 2020 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (ABl. L 306 vom 21.9.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1308 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 der Kommission vom 17. September 2019 über technische Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 164/201022 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 wird die Verordnung (EU) Nr. 164/2010 der Kommission23 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 49ad (Verordnung (EU) Nr. 164/2010 der Kommission) folgende Fassung:
"32019 R 1744: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 der Kommission vom 17. September 2019 über technische Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 164/2010 (ABl. L 273 vom 25.10.2019, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 164/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583 im Hinblick auf die erneute Benennung von Luftfahrtunternehmen, Betreibern und Stellen, die Sicherheitskontrollen von Luftfracht und Luftpost aus Drittländern durchführen, sowie auf die Verschiebung bestimmter regulatorischer Anforderungen in den Bereichen Cybersicherheit, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Standards für Sprengstoffdetektoren und Sprengstoffspurendetektoren aufgrund der COVID-19-Pandemie25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss C(2020) 4241 der Kommission vom 30.6.2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 132 final der Kommission hinsichtlich der Aufschiebung bestimmter regulatorischer Anforderungen im Bereich der Zuverlässigkeitsüberprüfung aufgrund der COVID-19-Pandemie ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32020 R 0910: Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission vom 30. Juni 2020 (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43)"
2. Unter Nummer 66hf (Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission) dritter Gedankenstrich (Durchführungsbeschluss C(2019) 0132 der Kommission wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32020 D 4241: Durchführungsbeschluss C(2020) 4241 der Kommission vom 30.6.2020"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 166/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2020/519 der Kommission vom 3. April 2020 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Abfallbewirtschaftung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1eap (Beschluss (EU) 2019/63 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1eaq. 32020 D 0519: Beschluss (EU) 2020/519 der Kommission vom 3. April 2020 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Abfallbewirtschaftung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 115 vom 14.4.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2020/519 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21apk (Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21apl. 32019 R 1842: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/95 der Kommission vom 22. Januar 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32fhd (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32020 D 0095: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/95 der Kommission vom 22. Januar 2020 (ABl. L 18 vom 23.1.2020, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/95 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei der Vorbereitenden Massnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert wird, fortzusetzen.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die Fortsetzung dieser Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2020 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 1 Abs. 13 Bst. a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft33.
Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Unionsmassnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Massnahmen für Migranten, einschliesslich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die Fortsetzung dieser Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2020 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 5 Abs. 5 und 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft34.
Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Massnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen fortzusetzen.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die Fortsetzung dieser Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2020 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 7 Abs. 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft35.
Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 174/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Unionsmassnahmen in den Bereichen "Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen" und "Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts" fortzusetzen.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die Fortsetzung dieser Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2020 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 7 Abs. 12 und 14 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft36.
Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 175/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Massnahmen der Union im Bereich des Gesellschaftsrechts fortzusetzen.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die Fortsetzung dieser Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2020 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 7 Abs. 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft37.
Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 48 vom 21.2.2020, S. 6.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 8.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 39.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 6.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 92 vom 26.3.2020, S. 1.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 24 vom 30.1.2020, S. 1.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 4.

14   ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 56.

15   ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 59.

16   ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 56.

17   ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 1.

18   ABl. L 93 vom 2.4.2019, S. 18.

19   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

20   ABl. L 306 vom 21.9.2020, S. 1.

21   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

22   ABl. L 273 vom 25.10.2019, S. 1.

23   ABl. L 57 vom 6.3.2010, S. 1.

24   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

25   ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43.

26   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

27   ABl. L 115 vom 14.4.2020, S. 1.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20.

30   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

31   ABl. L 18 vom 23.1.2020, S. 6.

32   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

33   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

36   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.