: Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO
-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 6 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde. Gehört der Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.‘
b) In Art. 6 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller werden von der EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet.‘
c) In Art. 6 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Gehören der Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so setzen die Hersteller gemeinsam die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis. Wenn einer Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller angehört oder beitritt, so setzen die Hersteller gemeinsam sowohl die Kommission als auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis.‘
d) In Art. 6 Abs. 5 werden die Worte ,mit den Art. 101 und 102 AEUV‘ durch die Worte ,mit den Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ und die Worte ,der Union‘ durch die Worte ,des EWR‘ ersetzt.
e) In Art. 6 Abs. 7 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
f) Die von den EFTA-Staaten gemeldeten Daten werden ebenfalls in das in Art. 7 Abs. 4 genannte zentrale Verzeichnis aufgenommen.
g) In Art. 7 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die in Unterabs. 1 genannten Berechnungen für die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller vor und teilt sie jedem dieser Hersteller gemäss Unterabs. 2 mit.‘
h) Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Art. 7 Abs. 5 sowie in Art. 10 Abs. 3, 4, 5 und 6 nach den Worten ,die Kommission‘ bzw. ,der Kommission‘ die Worte ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ,oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) In Art. 8 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
,Ist der Hersteller oder der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in einem EFTA-Staat ansässig, so erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde die Emissionsüberschreitungsabgabe.
Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der Zulassungen neuer Personenkraftwagen oder neuer leichter Nutzfahrzeuge in der EU bzw. in den EFTA-Staaten an der Gesamtzahl der im EWR neu zugelassenen Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeuge aufgeteilt.‘
j) In Art. 8 Abs. 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
,Die Europäische Kommission nutzt ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Abs. 1 auch in Bezug auf die auf EU-Hersteller entfallenden Zulassungen in den EFTA-Staaten.
Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Abs. 1. Diese Verfahren stützen sich auf die der Kommission.‘
k) In Art. 8 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe.‘
l) In Art. 9 Abs. 1 wird nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ Folgendes eingefügt: ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller,‘
m) Unbeschadet des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen werden in Art. 10 Abs. 2 und Abs. 4 Unterabs. 2 nach den Worten ‚an die Kommission‘ die Worte ‚oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
n) In Art. 11 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,In den EFTA-Staaten ansässige Zulieferer oder Hersteller richten Anträge nach diesem Artikel an die Kommission. Die Kommission behandelt solche Anträge mit derselben Priorität wie andere Anträge nach diesem Artikel.‘
o) In Art. 11 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung innovativer Technologien nach diesem Artikel sind allgemein anwendbar und werden in das EWR-Abkommen aufgenommen.‘
p) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."