vom 21. Mai 2024
der Beschlüsse Nr. 232/2020 und 233/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Dezember 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Februar 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 232/2020 und 233/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 232/2020
vom 11. Dezember 2020
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/22 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO
2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt
1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21az (Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/22 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2020 vom 23. Oktober 2020
3, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 233/2020
vom 11. Dezember 2020
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/174 der Kommission vom 6. Februar 2020 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren für bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge verwendeten Technologie als innovative Technologie gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21az (Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21aza.
32020 D 0174: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/174 der Kommission vom 6. Februar 2020 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren für bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge verwendeten Technologie als innovative Technologie gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 35 vom 7.2.2020, S. 13)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/174 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
5, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2020 vom 23. Oktober 2020
6, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.