944.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 264 ausgegeben am 9. Juli 2024
Gesetz
vom 16. Mai 2024
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (EWR-Verbraucherbehördenkooperations-Durchführungsgesetz; EWR-VBKDG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Dieses Gesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden2 (nachfolgend "VBKVO").
2) Die geltende Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3
Zentrale Verbindungsstelle und zuständige Behörden
1) Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 Ziff. 7 VBKVO ist das Amt für Volkswirtschaft.
2) Zuständige Behörden nach Art. 3 Ziff. 6 VBKVO sind:
a) das Amt für Volkswirtschaft für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziff. 1 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Ziff. 1 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften;
b) das Amt für Hochbau und Raumplanung für die im Anhang unter Ziff. 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften;
c) das Amt für Kommunikation für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziff. 3 angeführten Richtlinien;
d) das Amt für Volkswirtschaft und die Finanzmarktaufsicht (FMA) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziff. 4 angeführten Richtlinien;
e) das Amt für Volkswirtschaft und das Amt für Kommunikation für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziff. 5 angeführten Richtlinie;
f) das Amt für Gesundheit für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziff. 6 angeführten Richtlinie;
g) die FMA für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziff. 7 angeführten Richtlinie;
h) das Amt für Volkswirtschaft und das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziff. 8 angeführten Richtlinie.
3) Fällt ein Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise miteinander abzustimmen.
II. Befugnisse der zuständigen Behörde
Art. 4
Ausübung der Befugnisse
1) Die zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Kapitels sowie der VBKVO aus. Die Ausübung erfolgt:
a) unmittelbar in eigener Verantwortung nach Art. 6, 9 Abs. 2 und 3 und Art. 10 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie nach Art. 9 Abs. 3 Bst. d, Abs. 4 Bst. d, Abs. 7 und 8 VBKVO;
b) durch Befassung anderer Behörden nach Art. 3 Abs. 3 sowie Art. 11, 12 und 14 bis 16;
c) im Wege eines Antrags an das Landgericht entsprechend den Art. 7, 9, 10 und 13; oder
d) durch Beauftragung einer nach Art. 19 benannten Stelle.
2) Die Bestimmungen von Art. 9 und 19 gelten nicht für die in Art. 3 Abs. 2 Bst. c genannte Behörde.
Art. 5
Verhältnismässigkeitsgrundsatz
Die zuständige Behörde hat die Befugnisse nach Massgabe des Art. 10 Abs. 2 VBKVO auszuüben. Sie darf dabei in die Rechte von Unternehmern sowie anderer Personen nur so weit eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen hat sie diejenigen zu ergreifen, die die Rechte der davon betroffenen Unternehmer und anderer Personen am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstosses im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO versprechen. Jede dadurch bewirkte Beeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Verstosses im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
Art. 6
Ausübung der Befugnisse unmittelbar durch die zuständige Behörde
1) Die zuständige Behörde ist befugt, die Bereitstellung aller relevanten und mit dem Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO in Bezug stehenden Unterlagen, Daten und Informationen, in jeder Form und jedem Format, unabhängig von deren Speichermedium und Aufbewahrungsort, von folgenden Personen und Stellen zu verlangen und diese binnen angemessener Frist einzusehen und zu prüfen sowie Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten:
a) Unternehmern;
b) Dritten; und
c) Behörden nach Massgabe einschlägiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
2) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bzw. der VBKVO erforderlich ist, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr die betroffenen Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihnen benützten Räume während der üblichen Öffnungs- oder Betriebszeiten ermöglichen (behördliche Nachschau). Unternehmer sind hiervon unmittelbar vor Beginn einer solchen Nachschau zu verständigen.
3) Die zuständige Behörde ist weiters befugt, von Unternehmern und deren Vertretern sowie Mitgliedern des Personals Auskünfte sowie Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten, in Bezug auf den Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO zu verlangen sowie die Antworten aufzuzeichnen. Hinsichtlich der Vertreter und der Mitglieder des Personals kann dies die zuständige Behörde nur im Rahmen einer behördlichen Nachschau verlangen.
4) Die Auskunftspflicht im Rahmen der unmittelbaren Befugnisausübung nach Abs. 1 bis 3 gilt nicht, wenn sich die genannten Personen damit der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden.
5) Die zuständige Behörde ist befugt, Auskunft über Daten eines Domain-Inhabers in Bezug auf den Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO bei der zuständigen Registrierungsstelle für Domain-Namen einzuholen.
6) Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden.
7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die erforderlich sind, um:
a) festzustellen, ob ein Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO stattgefunden hat oder gerade stattfindet; und
b) die Einstellung oder Untersagung eines solchen Verstosses zu bewirken.
8) Die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 können von der zuständigen Behörde unmittelbar ausgeübt werden, sofern sie nicht nach Art. 14 Abs. 2 der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.
9) Abhilfezusagen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Bst. c VBKVO sind mit einer Vereinbarung über eine angemessene Konventionalstrafe im Sinne von § 1336 ABGB bei Nichteinhaltung zu besichern. Die zuständige Behörde kann die Abhilfezusagen in geeigneter Weise veröffentlichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Unternehmer einen Nachweis über die Einhaltung seiner Zusagen zu erbringen.
Art. 7
Ausübung von Befugnissen im Wege eines Antrags an das Landgericht
Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach Art. 6 Abs. 1 bis 3 und 5 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Landgericht auf Antrag der zuständigen Behörde den in Art. 6 Abs. 1 bis 3 und 5 Verpflichteten mit Beschluss nach Massgabe von Art. 5 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Art. 6 Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Landgericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.
Art. 8
Vollzugshilfe durch die Landespolizei
Die Landespolizei hat der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer aufgrund eines Beschlusses nach Art. 7 durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
Art. 9
Unterlassungsanspruch
1) Die zuständige Behörde kann gegen einen Unternehmer wegen eines Verstosses im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO beim Landgericht einen Antrag auf Unterlassung dieses Verstosses einbringen.
2) Die Gefahr eines weiteren Verstosses im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.
3) Soweit dies den Zweck des Verfahrens nicht gefährdet, hat die zuständige Behörde vor der Einbringung eines Unterlassungsantrags dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse der ihn betreffenden Ermittlungen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.
Art. 10
Befugnisse der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen
1) Unbeschadet Art. 9 Abs. 1 kann die zuständige Behörde im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen wegen eines Verstosses im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO gegen einen Unternehmer beim Landgericht einen Antrag auf Unterlassung, Entfernung von Inhalten und Anzeige eines Warnhinweises nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4 Bst. a und g VBKVO einbringen.
2) Art. 9 Abs. 2 gilt mit der Massgabe, dass der Unternehmer eine Erklärung auf Unterlassung, Entfernung von Inhalten und Anzeige eines Warnhinweises nach den Vorgaben von Art. 9 Abs. 4 Bst. a und g VBKVO abgibt. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme nach Massgabe von Art. 9 Abs. 3 ist auf Anträge nach Abs. 1 anzuwenden.
Art. 11
Ausübung von Befugnissen durch Befassung des Amtes für Kommunikation
1) Zur Anordnung von Massnahmen nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4 Bst. g VBKVO wegen eines Verstosses im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO, welche die Anbieter von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten nach Art. 16 ECG, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching) und Suchmaschinen zu ergreifen haben, ist das Amt für Kommunikation zuständig. Hierzu kann die zuständige Behörde einen Antrag an das Amt für Kommunikation als andere Behörde nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b VBKVO stellen. Bei der Anordnung von Massnahmen berücksichtigt das Amt für Kommunikation den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 5.
2) Voraussetzung für die Antragstellung nach Abs. 1 ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO oder einen Verstoss gegen eine Erklärung des Unternehmers nach Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 2.
3) Die Voraussetzung nach Abs. 2 entfällt, sofern der für den Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO verantwortliche Unternehmer:
a) unbekannten Aufenthalts ist und dieser nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann; oder
b) unbekannt ist und seine Identität nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann.
4) Bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 3 beurteilt das Amt für Kommunikation die Ansprüche der zuständigen Behörde nach den Art. 9 bzw. 10 als Vorfrage im Sinne von Art. 27 Abs. 3 LVG.
5) Entscheidungen, mit denen das Amt für Kommunikation Massnahmen nach Abs. 1 anordnet, sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Das Amt für Kommunikation hat eine Übersicht der gesperrten Internetseiten oder der gesperrten Teile von Internetseiten zu führen.
6) Werden im Verfahren nach Abs. 1 Massnahmen angeordnet, sind dem für den Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO verantwortlichen Unternehmer Verfahrenskosten in Höhe von 3 000 Franken aufzuerlegen.
Art. 12
Vorläufige Massnahmen durch Befassung des Amtes für Kommunikation
1) Zur Anordnung von vorläufigen Massnahmen nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4 Bst. a iVm Bst. g VBKVO, die von den in Art. 11 Abs. 1 genannten Anbietern zu ergreifen sind, hat die zuständige Behörde einen Antrag an das Amt für Kommunikation als andere Behörde nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b VBKVO zu stellen. Bei der Anordnung von Massnahmen berücksichtigt das Amt für Kommunikation den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 5.
2) Die Anordnung von vorläufigen Massnahmen erfolgt im Verfahren nach Art. 48 LVG mit Verwaltungsbot.
3) Das Amt für Kommunikation beurteilt den Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch, sowie einen Anspruch auf Anzeige eines Warnhinweises der zuständigen Behörde nach Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 als Vorfrage im Sinne von Art. 74 Abs. 3 LVG.
4) Diese vorläufigen Massnahmen sind unter Setzung eines Enddatums oder einer auflösenden Bedingung anzuordnen.
5) Entscheidungen, mit denen das Amt für Kommunikation Massnahmen nach Abs. 1 anordnet, sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Das Amt für Kommunikation hat eine Übersicht der gesperrten Internetseiten oder der gesperrten Teile von Internetseiten zu führen.
Art. 13
Zivilgerichtliches Verfahren
1) Das zivilgerichtliche Verfahren nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Ausserstreitgesetzes.
2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im zivilgerichtlichen Verfahren selbst aufzutreten.
3) Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 können auch dann erlassen werden, wenn die in Art. 270 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Art. 14
Vorbehaltene Befugnisse der Staatsanwaltschaft
1) Besteht bei einem vermuteten Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung nach § 1 Abs. 1 StPO, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Staatsanwaltschaft als andere Behörde nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b VBKVO zu befassen. Die zuständige Behörde übt ihr Antragsrecht nach Art. 6 Abs. 2 VBKVO mittels Anzeige nach § 53 StPO an die Staatsanwaltschaft aus.
2) Nach Anzeige durch die zuständige Behörde übt die Staatsanwaltschaft ihre Befugnisse nach der Strafprozessordnung aus. Der Staatsanwaltschaft sind jedenfalls vorbehalten die Befugnisse:
a) zur Anordnung der Rückverfolgung von Datenströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. b VBKVO;
b) zur Anordnung der Rückverfolgung von Finanzströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen sowie die Feststellung der Bankverbindung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. b VBKVO;
c) zur Anordnung der Feststellung der Identität des Inhabers von Internetseiten im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. b VBKVO;
d) zur Anordnung der Durchsuchung aller mit dem vermuteten Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO in Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel des Unternehmers im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. c VBKVO; und
e) zur Anordnung der Sicherstellung aller Informationen, Daten und Dokumente im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. c VBKVO.
3) Ist für die Anordnung einer Massnahme nach Abs. 2 ein richterlicher Beschluss erforderlich, so stellt die Staatsanwaltschaft ihre Anträge beim Landgericht.
Art. 15
Verständigungs- und Auskunftspflichten der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts
1) Im Falle einer Befassung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 14 ist die zuständige Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen durch:
a) die Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter Darlegung der Gründe; und
b) das Landgericht über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung.
2) Die in Art. 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden sind berechtigt, sämtliche nach der Strafprozessordnung ermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere auch solche, die durch Ermittlungsmassnahmen nach dem III. bis VI. Abschnitt des IX. Hauptstücks ermittelt wurden, von der Landespolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht anzufordern, zu erhalten und zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Verfolgung und Abstellung von Verstössen im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO notwendig sind.
Art. 16
Verständigungspflicht des Landgerichts
Aufgrund einer Anzeige eines vermuteten Verstosses im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO durch eine zuständige Behörde hat das Landgericht über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
III. Koordination der Durchsetzung und der Verwaltungszusammenarbeit
Art. 17
Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle
1) Die zentrale Verbindungsstelle hat das Auskunfts- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinne von Art. 3 Ziff. 9 VBKVO der nach Art. 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn ein vermuteter Verstoss innerhalb des EWR in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden fällt, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.
2) Zur Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten nach Art. 5 Abs. 3 VBKVO hat die zentrale Verbindungsstelle erforderlichenfalls mit den betroffenen zuständigen Behörden, anderen Behörden bzw. den nach Art. 19 benannten Stellen Besprechungen abzuhalten. Diesen Besprechungen kann bei Bedarf auch eine nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierte Stelle beigezogen werden. Zu diesem Zweck können die zentrale Verbindungsstelle, die zuständigen Behörden, die anderen Behörden, die nach Art. 19 benannten Stellen sowie die nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen betreffend einen Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO Informationen, Daten und Unterlagen offenlegen. Die anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die ausschliesslich in diesen Besprechungen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Ebenso sind allfällige Sitzungsprotokolle vertraulich zu behandeln.
Art. 18
Informationsaustausch
1) Die Durchführung des Informationsaustausches nach Art. 30 und 37 VBKVO erfolgt durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der von den zuständigen Behörden und den nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen zur Verfügung gestellten Informationen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.
2) Informationen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle unter Beigabe der Belegquellen zu übermitteln.
3) Die zentrale Verbindungsstelle lädt die zuständigen Behörden und die nach Art. 27 VBKVO notifizierten Stellen zu Sitzungen zum Zweck des Informationsaustausches ein.
IV. Übertragung von Befugnissen
Art. 19
Beauftragung einer benannten Stelle mit der Durchsetzung
1) Die zuständige Behörde kann nach Massgabe von Art. 7 VBKVO und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nach Art. 5 eine in Art. 10 UWG oder in Art. 42 KSchG angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, die Ansprüche im Sinne von Art. 9 und 10 geltend zu machen. Auf ein solches Verfahren sind die Art. 9, 10 und 13 anzuwenden.
2) Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der in Abs. 1 genannten Ansprüche erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden. Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 20
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 21
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 3 Abs. 2)
EWR-Rechtsvorschriften
1. Rechtsakte im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Volkswirtschaft
a) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29);
b) Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10);
c) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64);
d) Art. 13 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63);
e) Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1);
f) Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1);
g) Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1);
h) Art. 1, 2 Bst. c und Art. 4 bis 8 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21);
i) Art. 20 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36);
k) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22);
l) Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Massnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1), nur wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Art. 2 Ziff. 12 der Verordnung (EU) 2018/302 ist;
m) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28);
n) Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).
2. Rechtsakte im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Hochbau und Raumplanung
a) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1);
b) Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14);
c) Art. 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3);
d) Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1);
e) Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.02.2011, S. 1);
f) Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).
3. Rechtsakte im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Kommunikation
a) Art. 9 bis 11 und 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1);
b) Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
4. Rechtsakte im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Volkswirtschaft und der Finanzmarktaufsicht
a) Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16);
b) Art. 10, 11, 13 bis 18, 21 bis 23, Kapitel 10 sowie Anhang I und II der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34);
c) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
5. Rechtsakte im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Volkswirtschaft und des Amtes für Kommunikation
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
6. Rechtsakte im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Gesundheit
Art. 86 bis 100 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
7. Rechtsakte im Zuständigkeitsbereich der Finanzmarktaufsicht
Art. 3 bis 18 und 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).
8. Rechtsakte im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Volkswirtschaft und des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 23/2024

2   Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1)