0.110.043.25
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 271 ausgegeben am 12. Juli 2024
Kundmachung
vom 9. Juli 2024
des Beschlusses Nr. 63/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 2020
Zustimmung des Landtags: 3. September 20201
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 63/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2020
vom 30. April 2020
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) desEWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 14 (Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 L 0843: Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43)"
2. Unter Nummer 23b (Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32018 L 0843: Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43)"
3. Unter Nummer 23b (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird nach Anpassung a folgende Anpassung eingefügt:
"b) In Art. 67 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 10. September 2020‘ durch die Angabe ‚innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2020 vom 30. April 2020‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/843 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.3
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Erklärung der EFTA-Staaten
zu dem Beschluss Nr. 63/2020 zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/843 in das EWR-Abkommen
Die Richtlinie (EU) 2018/843 enthält Bestimmungen mit Verweisen auf Rechtsakte, die auf der Grundlage von Titel V AEUV erlassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Rechtsakten mit solchen Bestimmungen in das EWR-Abkommen nicht bedeutet, dass die nach Titel V AEUV erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen.

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 71/2020

2   ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.