: Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen gelten Bezugnahmen auf die Befugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Verordnung für die EFTA-Staaten als Bezugnahmen auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
d) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 5 Abs. 6, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.
e) Mit dem Ausdruck Mitglieder des ESZB wird neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen.
f) Art. 5 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚bei der ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 5 werden nach den Wörtern ‚an die ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
g) In Art. 6 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
h) In Art. 7 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) Art. 8 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichten einander und die Kommission über jeden gemäss Abs. 1 erlassenen Beschluss.‘
j) In Art. 9 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
k) Art. 10 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Für die EFTA-Staaten wird in Abs. 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iii) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort ‚widerrufen‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, keinen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck auszuarbeiten‘ eingefügt.
l) In Art. 11 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene Transaktionsregister werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage in Rechnung gestellt wie die Gebühren, die andere Transaktionsregister gemäss dieser Verordnung und den in Abs. 2 genannten delegierten Rechtsakten entrichten müssen.
Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘
m) In Art. 18 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
n) In Art. 21 Abs. 2 werden nach dem Wort ‚Rat‘ die Wörter ‚und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
o) Art. 22 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 6 wird die Angabe ‚vor dem 13. Januar 2018‘ durch die Angabe ‚innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt.
ii) In Abs. 7 wird die Angabe ‚Bis zum 13. Juli 2017‘ durch die Angabe ‚innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt.
p) In Art. 26 Abs. 5 werden nach den Wörtern ‚nur den zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
q) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 33 Abs. 2 folgende Fassung:
,Diese Verordnung gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 mit Ausnahme von
a) Art. 4 Abs. 1, der wie folgt wirksam wird:
i) sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Art. 3 Nummer 3 Bst. a und b genannten finanziellen Gegenparteien und die in Art. 3 Nummer 3 Bst. i genannten Einrichtungen eines Drittlandes, die gemäss den in Art. 3 Nummer 3 Bst. a und b genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären,
ii) 12 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Art. 3 Nummer 3 Bst. g und h genannten finanziellen Gegenparteien und die in Art. 3 Nummer 3 Bst. i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäss den in Art. 3 Nummer 3 Bst. g und h genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären,
iii) 15 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Art. 3 Nummer 3 Bst. c bis f genannten finanziellen Gegenparteien und die in Art. 3 Nummer 3 Bst. i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäss den in Art. 3 Nummer 3 Bst. c bis f genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären, und
iv) 15 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für nichtfinanzielle Gegenparteien;
b) Art. 13, der ein Jahr dem nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird;
c) Art. 14, der 18 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird für Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen und vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 gegründet wurden;
d) Art. 15, der sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird, einschliesslich für Sicherheiten, die an diesem Tag bestehen.‘"