Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 386/2021
vom 10. Dezember 2021
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genauen Festlegung der an Transaktionsregister zu meldenden Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/357 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Zugang zu den Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) in Transaktionsregistern
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Erhebung, die Überprüfung, die Aggregierung, den Vergleich und die Veröffentlichung von Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) durch Transaktionsregister
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/359 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäss der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission im Hinblick auf die Verwendung von Codes für die Meldung von Derivatekontrakten
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/364 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister gemäss der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/365 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren und Formate für den Austausch von Informationen zu Sanktionen, Massnahmen und Ermittlungen gemäss der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/356, (EU) 2019/357, (EU) 2019/358, (EU) 2019/359 und (EU) 2019/360 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/363, (EU) 2019/364 und (EU) 2019/365 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021
9, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
10