"d) Art. 3a wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 5 Unterabs. 3 wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) In Abs. 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 3 werden die Wörter ,beschliesst sie‘ durch die Wörter ,unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschliesst unverzüglich‘ ersetzt und in Abs. 5 werden die Wörter ,erlässt sie‘ durch die Wörter ,unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt unverzüglich‘ ersetzt.
iv) In Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1, in Abs. 5 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 2 wird das Wort ,ESMA‘ durch das Wort ,EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
v) In Abs. 4 Unterabs. 3 und 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."