In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5cp (Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen in der Verordnung der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ und sonstige Ausdrücke, die sich auf ihre in der Verordnung genannten Behörden beziehen, neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren Behörden, sofern unten nichts anderes bestimmt ist.
b) Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
c) Hinsichtlich der EFTA-Staaten gelten die Bezugnahmen auf das Unionsrecht als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen.
d) In Art. 14 wird folgender Absatz angefügt:
‚5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.‘
e) In Art. 28 wird folgender Absatz angefügt:
‚4) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung auch für Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.‘
f) In Art. 30 wird folgender Absatz angefügt:
‚3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 1 Bst. a genannten Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäss.‘
g) In Art. 34 wird folgender Absatz angefügt:
‚Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.‘
h) In Art. 35 wird folgender Absatz angefügt:
‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur und ihrem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘
i) In Art. 40 wird folgender Absatz angefügt:
‚3) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘
j) In Art. 62 wird folgender Absatz angefügt:
‚6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung, haben jedoch kein Stimmrecht.‘"