0.110.043.34
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 280 ausgegeben am 12. Juli 2024
Kundmachung
vom 14. Februar 2023
des Beschlusses Nr. 22/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Februar 2023
Zustimmung des Landtags: 4. Mai 20231
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 22/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2023
vom 3. Februar 2023
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und von Protokoll 37 (mit der Liste gemäss Art. 101) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) 2019/881 wird die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XI und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5cp (Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"32019 R 0881: Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen in der Verordnung der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ und sonstige Ausdrücke, die sich auf ihre in der Verordnung genannten Behörden beziehen, neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren Behörden, sofern unten nichts anderes bestimmt ist.
b) Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
c) Hinsichtlich der EFTA-Staaten gelten die Bezugnahmen auf das Unionsrecht als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen.
d) In Art. 14 wird folgender Absatz angefügt:
‚5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.‘
e) In Art. 28 wird folgender Absatz angefügt:
‚4) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung auch für Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.‘
f) In Art. 30 wird folgender Absatz angefügt:
‚3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 1 Bst. a genannten Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäss.‘
g) In Art. 34 wird folgender Absatz angefügt:
‚Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.‘
h) In Art. 35 wird folgender Absatz angefügt:
‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur und ihrem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘
i) In Art. 40 wird folgender Absatz angefügt:
‚3) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘
j) In Art. 62 wird folgender Absatz angefügt:
‚6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung, haben jedoch kein Stimmrecht.‘"
Art. 2
In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer angefügt:
"48. Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung (Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates)."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/881 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2023 vom 3. Februar 20235, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2023.
(Es folgen die Unterschriften
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu dem Beschluss Nr. 22/2023 zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäss Art. 11 dieses Protokolls unberührt lässt.

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 36/2023

2   ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15.

3   ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

5   ABl. L 2023/2310 vom 19.10.2023.