vom 9. Juli 2024
des Beschlusses Nr. 185/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Juli 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 185/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 185/2023
vom 5. Juli 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 31ba (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31baa (Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 31bf (Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
3. Nach Nummer 31ca (Entscheidung 2001/528/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"31cc.
32022 R 0858: Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU
(ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Das Wort ‚Unionsrechtsvorschriften‘ wird durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
b) In Art. 5 Abs. 9 werden die Worte ‚Finanzsystems der Union oder des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats‘ durch die Worte ‚des Finanzsystems des EWR oder des Finanzsystems der betreffenden Vertragspartei‘ ersetzt.
c) In Art. 11 Abs. 4 werden die Worte ‚Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen‘ durch die Worte ‚Rechtsvorschriften des EWR über Finanzdienstleistungen‘ ersetzt.
d) Art. 19 Abs. 2 erhält in Bezug auf die EFTA-Staaten folgende Fassung: ‚Sie wird spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 185/2023 vom 5. Juli 2023 angewandt.‘"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/858 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
113/2023
3
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.