vom 9. Juli 2024
des Beschlusses Nr. 290/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Oktober 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Juli 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 290/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 290/2023
vom 27. Oktober 2023
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1020 der Kommission vom 24. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Anforderungen an den Flugbetrieb von Hubschraubern im medizinischen Noteinsatz
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnungen (EG) Nr. 768/2006
2 und (EG) Nr. 351/2008
3 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, werden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1020 aufgehoben und sind daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Der Text der Nummern 66ra (Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission) und 66rb (Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1020 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2023 vom 28. April 2023
4, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
5
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
4
ABl. L 2023/2294 vom 9.11.2023.
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.