0.110.043.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 303 ausgegeben am 23. August 2024
Kundmachung
vom 20. August 2024
der Beschlüsse Nr. 231/2023 bis 237/2023 und 241/2023 bis 245/2023 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. September 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. September 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 12 die Beschlüsse Nr. 231/2023 bis 237/2023 und 241/2023 bis 245/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 231/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/411 der Kommission vom 23. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1871 hinsichtlich der Anwendung der Referenzwerte für Massnahmen in Bezug auf Nitrofurane und ihre Metaboliten1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12e (Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32023 R 0411: Verordnung (EU) 2023/411 der Kommission vom 23. Februar 2023 (ABl. L 59 vom 24.2.2023, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/411 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.2
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 232/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/699 der Kommission vom 29. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate mit Wirkung vom 1. April 20233 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 0699: Verordnung (EU) 2023/699 der Kommission vom 29. März 2023 (ABl. L 92 vom 30.3.2023, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/699 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.4
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 233/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/866 der Kommission vom 24. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12w (Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 0866: Delegierte Verordnung (EU) 2023/866 der Kommission vom 24. Februar 2023 (ABl. L 113 vom 28.4.2023, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/866 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.6
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 234/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1991 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Genehmigung von Didecyldimethylammoniumchlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2023/1132 der Kommission vom 8. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, die Beschränkungen unterliegen8, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 12zzzzzzzzy (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2298 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzzz. 32022 R 1991: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1991 der Kommission vom 20. Oktober 2022 (ABl. L 273 vom 21.10.2022, S. 11)"
2. Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 1132: Verordnung (EU) 2023/1132 der Kommission vom 8. Juni 2023 (ABl. L 149 vom 9.6.2023, S. 49)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1132 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1991 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.9
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 235/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/458 der Kommission vom 1. März 2023 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/459 der Kommission vom 2. März 2023 zur Nichtgenehmigung von 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/460 der Kommission vom 2. März 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Imidacloprid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzzz (Durchführungsverordnung (EU) 2022/1991 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzzzza. 32023 D 0458: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/458 der Kommission vom 1. März 2023 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 51)
12zzzzzzzzzb. 32023 D 0459: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/459 der Kommission vom 2. März 2023 zur Nichtgenehmigung von 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 54)
12zzzzzzzzzc. 32023 D 0460: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/460 der Kommission vom 2. März 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Imidacloprid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 58)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/458, (EU) 2023/459 und (EU) 2023/460 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.13
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 236/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/680 der Kommission vom 23. März 2023 zur Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzzzc (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/460 der Kommission) folgende Nummer angefügt:
"12zzzzzzzzzd. 32023 R 0680: Durchführungsverordnung (EU) 2023/680 der Kommission vom 23. März 2023 zur Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 86 vom 24.3.2023, S. 41)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/680 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.15
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2305 der Kommission vom 24. November 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für Fischöl als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2314 der Kommission vom 25. November 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pythium oligandrum Stamm M1 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32022 R 2305: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2305 der Kommission vom 24. November 2022 (ABl. L 305 vom 25.11.2022, S. 53)
- 32022 R 2314: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2314 der Kommission vom 25. November 2022 (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 47)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzz (Durchführungsverordnung (EU) 2022/2315 der Kommission) werden folgende Nummern angefügt:
"13zzzzzzzzzzzzza. 32022 R 2305: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2305 der Kommission vom 24. November 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für Fischöl als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 305 vom 25.11.2022, S. 53)
13zzzzzzzzzzzzzb. 32022 R 2314: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2314 der Kommission vom 25. November 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pythium oligandrum Stamm M1 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 47)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/2305 und (EU) 2022/2314 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.18
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 241/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/827 der Kommission vom 11. Oktober 2022 zur Festlegung technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf die vorherige Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln und die Anforderungen im Zusammenhang mit Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14aa (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 0827: Delegierte Verordnung (EU) 2023/827 der Kommission vom 11. Oktober 2022 (ABl. L 104 vom 19.4.2023, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/827 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.20
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 242/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2022/2294 der Kommission vom 23. November 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18oe (Verordnung (EU) 2018/255 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"18of. 32022 R 2294: Verordnung (EU) 2022/2294 der Kommission vom 23. November 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 42)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Liechtenstein wird von der Meldung von Daten zur Zahl der chirurgischen Eingriffe gemäss Anhang II Abschnitt 7 ausgenommen, sofern in Liechtenstein höchstens drei Anbieter von chirurgischen Eingriffen tätig sind. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn das öffentliche Krankenhaus Liechtensteins die einzige Einrichtung in dem Land ist, die chirurgische Eingriffe anbietet."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/2294 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.22
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 243/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2279 der Kommission vom 1. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 202323 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1399 der Kommission vom 1. August 2022 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2023 gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens werden nach Nummer 18qo (Delegierte Verordnung (EU) 2021/466 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"18qp. 32022 R 1399: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1399 der Kommission vom 1. August 2022 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2023 gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 213 vom 16.8.2022, S. 13)
18qq. 32022 R 2279: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2279 der Kommission vom 1. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2023 (ABl. L 301 vom 22.11.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2279 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1399 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.25
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 244/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf den Beschluss (EU) 2023/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über ein Europäisches Jahr der Kompetenzen26 ausgeweitet werden.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird in Art. 4 Nummer 8 folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 D 0936: Beschluss (EU) 2023/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über ein Europäisches Jahr der Kompetenzen (ABl. L 125 vom 11.5.2023, S. 1)"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft.27
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 245/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1667 der Kommission vom 8. August 2023 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie der Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/115728 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1157 der Kommission29, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1667 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 3 (Durchführungsverordnung (EU) 2022/1157 der Kommission) folgende Fassung:
"32023 R 1667: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1667 der Kommission vom 8. August 2023 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie der Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1157 (ABl. L 215 vom 31.8.2023, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1667 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.30
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 59 vom 24.2.2023, S. 8.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 92 vom 30.3.2023, S. 1.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 113 vom 28.4.2023, S. 5.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 273 vom 21.10.2022, S. 11.

8   ABl. L 149 vom 9.6.2023, S. 49.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 51.

11   ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 54.

12   ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 58.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 86 vom 24.3.2023, S. 41.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

16   ABl. L 305 vom 25.11.2022, S. 53.

17   ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 47.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   ABl. L 104 vom 19.4.2023, S. 1.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 42.

22   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

23   ABl. L 301 vom 22.11.2022, S. 1.

24   ABl. L 213 vom 16.8.2022, S. 13.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 125 vom 11.5.2023, S. 1.

27   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

28   ABl. L 215 vom 31.8.2023, S. 1.

29   ABl. L 180 vom 6.7.2022, S. 1.

30   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.