| 0.110.043.43 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 305 |
ausgegeben am 23. August 2024 |
Kundmachung
vom 20. August 2024
der Beschlüsse Nr. 313/2023, 315/2023, 316/2023, 318/2023, 320/2023 bis 325/2023, 327/2023 bis 331/2023, 336/2023 und 341/2023 bis 343/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Dezember 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 19 die Beschlüsse Nr. 313/2023, 315/2023, 316/2023, 318/2023, 320/2023 bis 325/2023, 327/2023 bis 331/2023, 336/2023 und 341/2023 bis 343/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 313/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1766 der Kommission vom 29. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung der Höhe der Gebühren, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind, an die Inflationsrate
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 16 (Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1766 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
2
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 315/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/464 der Kommission vom 3. März 2023 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/470 der Kommission vom 2. März 2023 zur Nichtgenehmigung von d-Allethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/471 der Kommission vom 2. März 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12zza (Verordnung (EG) Nr. 440/2008 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 12zzzzzzzzzl (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1097 der Kommission) werden folgende Nummern angefügt:
"12zzzzzzzzzm.
32023 D 0470: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/470 der Kommission vom 2. März 2023 zur Nichtgenehmigung von d-Allethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 68 vom 6.3.2023, S. 177)
12zzzzzzzzzn.
32023 D 0471: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/471 der Kommission vom 2. März 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 68 vom 6.3.2023, S. 179)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/464 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/470 und (EU) 2023/471 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
6
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 316/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyridaben, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Aclonifen, Ametoctradin, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Captan, Clethodim, Cycloxydim, Cyflumetofen, Dazomet, Diclofop, Dimethomorph, Ethephon, Fenazaquin, Fluopicolid, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Mandipropamid, Metalaxyl, Metaldehyd, Metam, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Paclobutrazol, Penoxsulam, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, S-Metolachlor, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Trichoderma asperellum Stamm T34 und Trichoderma atroviride Stamm I-1237
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/689 und (EU) 2023/918 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
9
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 318/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wurde mit dem Beschluss Nr. 135/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens eine befristete und bedingte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vereinbart. Diese Ausnahme gilt für die Richtlinie 2010/31/EU in der vor der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geltenden Fassung. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 gilt daher nicht für Island. Diese Ausnahme ist streng befristet und sollte nur gelten, bis eine Einigung über die Aufnahme der Richtlinie 2010/31/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen erzielt ist. Eine Einigung sollte als erzielt gelten, wenn die Richtlinie 2010/31/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.
3. Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 17 (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"17a.
32012 R 0244: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
(ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Verordnung gilt nicht für Island."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
11
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 320/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Island hat der EFTA-Überwachungsbehörde Aktualisierungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Berufen mitgeteilt. Im Einklang mit Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
12, die in Anhang VII des EWR-Abkommens aufgenommen wurde, hat die EFTA-Überwachungsbehörde am 21. Juni 2023 eine Empfehlung
13 zu den mitgeteilten Änderungen angenommen. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten diese Aktualisierungen in der betreffenden Anpassung der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang VII des EWR-Abkommens berücksichtigt werden.
2. Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens erhält unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) in der Tabelle unter Punkt E Bst. g Ziff. i die Zeile, die mit dem Wort "Ísland" beginnt, folgende Fassung:
|
"Ísland
|
Meistarapróf í arkitektúr
|
Listaháskóli Íslands
|
|
2021/2022"
|
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
14
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 321/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1994 der Kommission vom 21. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf Eigenmittel, Vermögenswertbelastungen, Liquidität und Meldungen zur Ermittlung global systemrelevanter Institute
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14ab (Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1994 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
16
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 322/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1622 der Kommission vom 17. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf aufstrebende Volkswirtschaften und fortschrittliche Volkswirtschaften
17, berichtigt in
ABl. L 171 vom 6.7.2023, S. 41, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzm (Delegierte Verordnung (EU) 2023/1578 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"14azzn.
32022 R 1622: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1622 der Kommission vom 17. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf aufstrebende Volkswirtschaften und fortschrittliche Volkswirtschaften
(ABl. L 244 vom 21.9.2022, S. 3), berichtigt in
ABl. L 171 vom 6.7.2023, S. 41"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1622, berichtigt in
ABl. L 171 vom 6.7.2023, S. 41, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
18
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 323/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1626 der Kommission vom 19. April 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich des Sanktionsmechanismus für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien zur Abwicklung übermittelt wurden
19, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bfh (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1626 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
20
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 324/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2222 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Verlängerung des in Art. 51 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Übergangszeitraums für Referenzwerte aus Drittstaaten
21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31lzb (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1848 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31lze. 32023 R 2222: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2222 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Verlängerung des in Art. 51 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Übergangszeitraums für Referenzwerte aus Drittstaaten (ABl. L, 2023/2222 vom 23.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2222 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
22
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 325/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmässigen Berichten
23, berichtigt in
ABl. L 332 vom 27.12.2022, S. 1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/363 der Kommission vom 31. Oktober 2022 zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf Inhalt und Darstellung der in vorvertraglichen Dokumenten und regelmässigen Berichten offenzulegenden Informationen über Finanzprodukte zur Anlage in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten
24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31o (Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"31oa.
32022 R 1288: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmässigen Berichten
(ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1), berichtigt in
ABl. L 332 vom 27.12.2022, S. 1, geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/1288, berichtigt in
ABl. L 332 vom 27.12.2022, S. 1, und (EU) 2023/363 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
25
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 327/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird Nummer 56o (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
2. In Anpassung b werden nach dem Wort "Art. 2" die Wörter "und Art. 2a" eingefügt.
3. Der Text von Anpassung c erhält folgende Fassung:
"Art. 3 wird wie folgt geändert:
i) In Abs. 3 wird Folgendes angefügt: ‚Die Agentur unterstützt erforderlichenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde oder den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung von deren bzw. dessen Aufgaben im Zusammenhang mit anerkannten Organisationen sowie der Ausbildung und beruflichen Qualifikation von Seeleuten in Drittländern im Einklang mit dem EWR-Abkommen.‘
ii) In Abs. 4 wird Folgendes angefügt: ‚Wurde der Kontrollbesuch oder die Inspektion in einem EFTA-Staat im Namen der EFTA-Überwachungsbehörde durchgeführt, so übermittelt die Agentur den Bericht der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat.‘
iii) In Abs. 5 wird Folgendes angefügt: ‚Der EFTA-Überwachungsbehörde wird die Analyse der Agentur ebenfalls vorgelegt.‘"
4. Der Text von Anpassung e erhält folgende Fassung:
"In Art. 6 wird folgender Absatz angefügt:
‚4) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘"
5. Der Text von Anpassung f erhält folgende Fassung:
"In Art. 7 wird folgender Absatz angefügt:
‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur und ihrem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘"
6. Der Text von Anpassung g erhält folgende Fassung:
"In Art. 10 Abs. 2 Bst. b werden nach den Wörtern ‚der Kommission,‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde,‘ eingefügt."
7. Der Wortlaut der Anpassung h wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Art. 11 wird wie folgt geändert:
i) In Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Verwaltungsrat einen Vertreter ohne Stimmrecht.‘
ii) In Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt ein Mitglied im Verwaltungsrat sowie einen Stellvertreter für den Fall der Abwesenheit des Mitglieds.‘
iii) Folgender Absatz wird angefügt:
‚5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrats und haben innerhalb des Verwaltungsrats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.‘"
8. In Anpassung i wird die Ziff. "7." durch die Ziff. "12." ersetzt.
9. Die bisherige Anpassung b wird Anpassung c und die bisherigen Anpassungen c, d, e, f, g, h, i und j werden die Anpassungen f, g, h, i, j, k, l und m.
10. Folgende Anpassungen werden eingefügt:
"b) In Art. 1 Abs. 1 gelten die Wörter ‚und der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen‘ nicht für die EFTA-Staaten, insoweit die Öl- und Gasanlagen nicht in den räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen."
"d) In Art. 2 Abs. 3 Bst. d bzw. Art. 2 Abs. 5 gelten die Wörter ‚sowie im Falle von Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen‘ bzw. ‚sowie einer Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen‘ nicht für die EFTA-Staaten, insoweit die Öl- und Gasanlagen nicht in den räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen."
"e) Art. 2 Abs. 4 Bst. g und Art. 2a Abs. 2 Bst. e gelten nicht für die EFTA-Staaten, insoweit die Öl- und Gasanlagen nicht in den räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen."
"n) In Art. 10 Abs. 2 Bst. c werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
"o) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein. Folglich wird sich Liechtenstein nicht an der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs beteiligen oder finanziell zu ihrer Tätigkeit beitragen."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 100/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
27
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 327/2023 zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäss Art. 11 dieses Protokolls unberührt lässt.
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 328/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56o (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1625 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 327/2023 vom 8. Dezember 2023
29, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
30
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 328/2023 zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2016/1625 in das Abkommen
Die Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Bestimmungen mit Verweisen auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates, die Angelegenheiten betreffen, die nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen. Die Aufnahme der Verordnung (EU) 2016/1625 in das EWR-Abkommen berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 329/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1152 der Kommission vom 12. Juni 2023 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66q (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1152 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
32
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 330/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/917 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Berichtigung der polnischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1j (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/917 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
34
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 331/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1j (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1315 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
36
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 336/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1642 der Kommission vom 14. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Modernisierung der Funktionsweise des Unionsregisters
37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21anb (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
2. In Anpassung a werden die Wörter "Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL)" durch das Wort "Unionsregister" ersetzt.
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1642 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
38
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 341/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2526 der Kommission vom 23. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zeitweiligen Lagerung von Quecksilberabfällen in flüssiger Form
39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 22a (Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2526 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
40
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 342/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission vom 31. Juli 2020 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex
41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. In Anbetracht der Ressourcen, die für die Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/1148 in ein spezifisches Abgabensystem in Island erforderlich wären und der begrenzten Wirkung auf die Vergleichbarkeit mit dem Verbraucherpreisindex zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS), der von anderen Ländern gemäss der Verordnung (EU) 2016/792 erstellt wurde, sollte Island von den Bestimmungen des Art. 21 von Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2020/1148 ausgenommen werden. Dies ermöglicht es Island, eine vereinfachte Methode für die Erstellung des HVPI-KS anzuwenden und so die Meldepflichten gemäss der Verordnung (EU) 2016/792 zu erfüllen.
3. Die Verordnungen (EG) Nr. 1749/96
42, (EG) Nr. 2214/96
43, (EG) Nr. 1687/98
44, (EG) Nr. 2646/98
45, (EG) Nr. 1617/1999
46, (EG) Nr. 2166/1999
47, (EG) Nr. 2601/2000
48, (EG) Nr. 2602/2000
49, (EG) Nr. 1920/2001
50, (EG) Nr. 1921/2001
51, (EG) Nr. 1708/2005
52, (EG) Nr. 701/2006
53, (EG) Nr. 330/2009
54, (EU) Nr. 1114/2010
55 und (EU) Nr. 93/2013
56 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, werden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 aufgehoben und sind daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
4. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 19ba (Verordnung (EU) Nr. 93/2013 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32020 R 1148: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission vom 31. Juli 2020 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex
(ABl. L 252 vom 4.8.2020, S. 12)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Kapitel II Art. 21 gilt nicht für Island."
2. Der Text der Nummern 19bb, 19c, 19f, 19g, 19h, 19i, 19k, 19l, 19m, 19n, 19v, 19w und 19wa wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
57
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 343/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1297 der Kommission vom 22. Juli 2022 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
58 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1298 der Kommission vom 22. Juli 2022 über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
59 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss 2010/485/EU der Kommission
60 sowie die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1155
61 und 2016/1156
62 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sind überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
4. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XXII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 10fc (Beschluss 2010/485/EU der Kommission) wird gestrichen.
2. Der Text von Nummer 10fe (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1156 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32022 D 1297: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1297 der Kommission vom 22. Juli 2022 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 134)"
3. Der Text von Nummer 10ff (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1155 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32022 D 1298: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1298 der Kommission vom 22. Juli 2022 über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 138)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/1297 und (EU) 2022/1298 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
63
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
9
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13
Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 087/23/COL vom 21. Juni 2023.
14
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
16
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
18
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
25
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
30
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
34
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
36
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
40
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
57
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
63
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.