Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 334/2023
vom 8. Dezember 2023
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Mitteilung über die im Rahmen eines globalen marktbasierten Mechanismus zu leistende Kompensation durch Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 wird ein spezieller Mechanismus zur Überbrückung der Kostendifferenz zwischen nachhaltigen Flugkraftstoffen und fossilen Brennstoffen festgelegt, wobei die Höhe der Fördermittel für bestimmte Inseln der Union höher ist. Diese höheren Fördersätze sollten auch für Island gelten.
4. Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 wird zum letzten Mal die befristete Ausnahme für Flüge in die und aus den relevanten Drittländern verlängert. Island hat eine besondere geografische Lage, die nach seiner Einschätzung besondere nachteilige Auswirkungen auf die Konnektivität im Luftverkehr und die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen verursacht. Um dieses Problem anzugehen, sollte für den Übergangszeitraum, während dessen die befristete Ausnahme gilt, in einer Weise, die die vollständige Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Luftfahrtunternehmen auf derselben Strecke sowie der Ziele, Grundsätze und sonstigen Vorschriften des EWR-Abkommens gewährleistet, ein Mechanismus für die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Zuteilung zusätzlicher Zertifikate an Luftfahrzeugbetreiber für Flüge geschaffen werden, die von einem Flughafen in Island abfliegen und an einem Flughafen im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ankommen oder aber von einem Flughafen im EWR abfliegen und in Island ankommen. Die im Rahmen dieses Mechanismus zugewiesenen Zertifikate sind von der Anzahl der Zertifikate abzuziehen, die Island anderenfalls versteigern würde. Alle zusätzlichen Zertifikate, die den Luftfahrzeugbetreibern im Rahmen eines solchen Mechanismus zugewiesen werden, sind an die Bedingung geknüpft, dass diese Betreiber ihre Anstrengungen zur Erreichung der Klimaneutralität beschleunigen.
5. Im Jahr 2026 sollte ein Bericht vorgelegt werden, in dem die Konnektivität Islands im Luftverkehr unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit und der Verlagerung von CO2-Emissionen sowie der Auswirkungen auf Umwelt und Klima und der mit diesem Beschluss vorgenommenen Anpassungen bewertet wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung sollten gegebenenfalls bei der künftigen Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG mit Blick auf die Zeit nach den Jahren 2024 bis 2026 Berücksichtigung finden.
6. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2023/958 und des Beschlusses (EU) 2023/136 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.