0.110.043.45
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 307 ausgegeben am 23. August 2024
Kundmachung
vom 20. August 2024
des Beschlusses Nr. 334/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Dezember 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 334/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 334/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Mitteilung über die im Rahmen eines globalen marktbasierten Mechanismus zu leistende Kompensation durch Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 wird ein spezieller Mechanismus zur Überbrückung der Kostendifferenz zwischen nachhaltigen Flugkraftstoffen und fossilen Brennstoffen festgelegt, wobei die Höhe der Fördermittel für bestimmte Inseln der Union höher ist. Diese höheren Fördersätze sollten auch für Island gelten.
4. Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 wird zum letzten Mal die befristete Ausnahme für Flüge in die und aus den relevanten Drittländern verlängert. Island hat eine besondere geografische Lage, die nach seiner Einschätzung besondere nachteilige Auswirkungen auf die Konnektivität im Luftverkehr und die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen verursacht. Um dieses Problem anzugehen, sollte für den Übergangszeitraum, während dessen die befristete Ausnahme gilt, in einer Weise, die die vollständige Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Luftfahrtunternehmen auf derselben Strecke sowie der Ziele, Grundsätze und sonstigen Vorschriften des EWR-Abkommens gewährleistet, ein Mechanismus für die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Zuteilung zusätzlicher Zertifikate an Luftfahrzeugbetreiber für Flüge geschaffen werden, die von einem Flughafen in Island abfliegen und an einem Flughafen im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ankommen oder aber von einem Flughafen im EWR abfliegen und in Island ankommen. Die im Rahmen dieses Mechanismus zugewiesenen Zertifikate sind von der Anzahl der Zertifikate abzuziehen, die Island anderenfalls versteigern würde. Alle zusätzlichen Zertifikate, die den Luftfahrzeugbetreibern im Rahmen eines solchen Mechanismus zugewiesen werden, sind an die Bedingung geknüpft, dass diese Betreiber ihre Anstrengungen zur Erreichung der Klimaneutralität beschleunigen.
5. Im Jahr 2026 sollte ein Bericht vorgelegt werden, in dem die Konnektivität Islands im Luftverkehr unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit und der Verlagerung von CO2-Emissionen sowie der Auswirkungen auf Umwelt und Klima und der mit diesem Beschluss vorgenommenen Anpassungen bewertet wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung sollten gegebenenfalls bei der künftigen Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG mit Blick auf die Zeit nach den Jahren 2024 bis 2026 Berücksichtigung finden.
6. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgende Gedankenstriche werden angefügt:
"- 32023 D 0136: Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 1)
- 32023 L 0958: Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115)"
2. Die Anpassungen b und d werden durch folgende Anpassungen ersetzt:
"b) In Art. 3c Abs. 6 Unterabs. 3 Bst. c werden die Wörter ‚und an Flughäfen in Island‘ nach den Wörtern ‚nachhaltiger Luftverkehr‘ eingefügt.
c) In Art. 3d Abs. 1 werden nach Unterabs. 1 folgende Unterabsätze eingefügt:
‚Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 weist Island Luftfahrzeugbetreibern jedes Jahr kostenlose Zertifikate zu, und zwar unter Einhaltung des gemäss dem EWR-Abkommen geltenden Grundsatzes der Gleichbehandlung, einschliesslich der Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen auf derselben Strecke, und zwar in einem Umfang, der höchstens der Anzahl der von Island nach Art. 3d Abs. 3 zu versteigernden Zertifikate entspricht, und für Flüge, die von einem Flughafen in Island abfliegen und an einem Flughafen im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ankommen oder aber von einem Flughafen im EWR abfliegen und in Island ankommen. Die zusätzliche kostenlose Zuteilung für 2025 und 2026 darf das Niveau der kostenlosen Zuteilung im Jahr 2024 nicht übersteigen und unterliegt der Anwendung des linearen Kürzungsfaktors nach Art. 9. Ist die Anzahl der Zertifikate unzureichend, so wird für alle Zertifikate eine einheitliche Anpassung vorgenommen. Die Anzahl der Zertifikate, die Gegenstand der zusätzlichen kostenlosen Zuteilung gemäss diesem Unterabsatz sind, wird von der Anzahl der Zertifikate, die Island nach Art. 3d Abs. 3 versteigern darf, abgezogen. Alle nach diesem Unterabsatz kostenlos zugeteilten Zertifikate werden von Island ins Unionsregister eingetragen. Die Luftfahrzeugbetreiber stellen ihren Antrag bei der zuständigen Behörde Islands, die die Zertifikate nach diesem Unterabsatz unter der Voraussetzung zuteilt, dass der Luftfahrzeugbetreiber einen Plan zur Klimaneutralität eingereicht und veröffentlicht hat. Der Plan zur Klimaneutralität muss mit den Zielen Islands sowie der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäss dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen und folgende Angaben enthalten:
- die in Art. 10b Abs. 4 Unterabs. 3 beschriebenen Einzelheiten;
- weitere Massnahmen, die der Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt und geplant hat, um das Ziel dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2026 zu erreichen; und
- wie das öffentliche Engagement des Luftfahrtunternehmens auf das Ziel der Klimaneutralität abgestimmt ist.
Der Plan wird gemeinsam mit der Bestätigung durch einen unabhängigen Prüfer im Einklang mit den Prüfungs- und Akkreditierungsverfahren nach Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG vorgelegt.
Die genannte Zuweisung von Zertifikaten durch die zuständige Behörde Islands erfolgt, nachdem der Luftfahrzeugbetreiber einen Plan zur Klimaneutralität eingereicht und veröffentlicht hat. Die tatsächliche Erfüllung der im Plan zur Klimaneutralität geplanten und als Selbstverpflichtung dargelegten Massnahmen wird jährlich durch einen unabhängigen Prüfer überprüft. Stellt der unabhängige Prüfer fest, dass der Luftfahrzeugbetreiber seinen eigenen Plan nicht erfüllt hat, so fordert die zuständige Behörde Islands die kostenlos zugewiesenen Zertifikate zurück.‘
d) Art. 3d Abs. 4 gilt nicht für die EFTA-Staaten."
3. Die Anpassungen e und f werden gestrichen. Die Anpassungen g bis t werden die Anpassungen e bis r.
4. Nach Anpassung r werden folgende Anpassungen eingefügt:
"s) Nach Art. 30 Abs. 8 Bst. d wird Folgendes eingefügt:
‚e) eine Bewertung der Konnektivität Islands im Luftverkehr unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit und der Verlagerung von CO2-Emissionen sowie der Auswirkungen auf Umwelt und Klima und der mit dem Beschluss Nr. 334/2023 vom 8. Dezember 2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vorgenommenen Anpassungen bewertet wird.
ea) Im Laufe des Verfahrens gemäss Art. 102 des EWR-Abkommens in Bezug auf eine künftige Überarbeitung dieser Richtlinie wird der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Ergebnisse und Elemente der Bewertung gemäss Art. 30 Abs. 8 berücksichtigen.‘"
5. Die Anpassungen u und v werden die Anpassungen t und u.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2023/958 und des Beschlusses (EU) 2023/136 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.3
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 334/2023 zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen
Die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 beinhaltet die angemessene Umsetzung der von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Massnahmen. Zwischen den Vertragsparteien herrscht Einvernehmen, dass die Aufnahme der Richtlinie den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht berührt.

1   ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115.

2   ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 1.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.