1. Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
ii) Anpassung d wird durch folgende Anpassung ersetzt:
"d) Art. 3d Abs. 4, Art. 3ga Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 4, Art. 10 Abs. 3, Art. 30d Abs. 6 und Art. 30e Abs. 3 Bst. h Unterabs. 1 gelten nicht für die EFTA-Staaten."
iii) In Anpassung e werden die Wörter "In Art. 9 werden folgende Absätze eingefügt" durch die Wörter "Folgende Absätze werden nach dem ersten Absatz von Art. 9 angefügt" ersetzt.
iv) Anpassung j wird gestrichen. Die Anpassungen f bis i werden die Anpassungen g bis j.
v) Nach Anpassung e wird folgende Anpassung eingefügt:
"f) In Art. 9 wird nach Abs. 2 folgender Absatz angefügt:
‚In Bezug auf die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Berechnung der EWR-weiten Menge der nach diesem Artikel ab 2024 zu vergebenden Zertifikate berücksichtigt werden, in Teil B der Anlage aufgeführt.‘"
vi) Die Anpassungen t und u werden die Anpassungen z und za. Die Anpassungen l bis s werden die Anpassungen o bis v. Anpassung k wird Anpassung l.
vii) Nach Anpassung j werden folgende Anpassungen eingefügt:
"k) In Art. 10a Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚Art. 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates‘ die Wörter ‚oder unter gleichwertige Verpflichtungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten‘ eingefügt."
viii) Nach Anpassung l werden folgende Anpassungen eingefügt:
"m) In Art. 12 Abs. 3-d wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Die EFTA-Staaten betreffende Beschlüsse werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren gefasst.‘
n) Nach Art. 12 Abs. 3-c wird folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Beschlüsse bezüglich gemeinsamer Anträge zweier EFTA-Staaten werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren gefasst.‘"
ix) Der Text von Anpassung o erhält folgende Fassung:
"Nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
‚Die EFTA-Staaten verhängen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung, die den Sanktionen in den EU-Mitgliedstaaten entsprechen.‘"
x) Der Text von Anpassung s erhält folgende Fassung:
"In Art. 18b Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde können die EMSA oder eine andere einschlägige Organisation um Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie ersuchen und zu diesem Zweck mit diesen Organisationen entsprechende Vereinbarungen treffen.‘"
xi) Nach Anpassung v werden folgende Anpassungen eingefügt:
"w) In Art. 30d Abs. 4 Unterabs. 6 wird folgender Satz angefügt:
‚In dem in diesem Unterabsatz genannten Fall bleibt der Anteil der Zertifikate der EFTA-Staaten, der gemäss Art. 10a Abs. 8b dieser Richtlinie, Abs. 3 dieses Artikels und diesem Absatz für den Klima-Sozialfonds bereitgestellt wird, unberührt.‘
x) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 30e Abs. 3 Bst. a folgende Fassung:
‚der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde diese nationale CO2-Steuer spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 335/2023 vom 8. Dezember 2023 mitteilt und die Höhe der Besteuerung dokumentiert, indem er Verweise auf das einschlägige nationale Instrument für den aktuellen Steuersatz und die angegebenen Steuersätze bis 2030 übermittelt; der betreffende EFTA-Staat teilt der EFTA-Überwachungsbehörde alle späteren Änderungen der nationalen CO2-Steuer mit; die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat danach, alle Meldungen von EFTA-Staaten;‘
y) In Art. 30e Abs. 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Für Liechtenstein wird die Anwendung des Enddatums der Ausnahmeregelung (31. Dezember 2030) im Rahmen des nächsten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Richtlinie 2003/87/EG im Anschluss an die Überprüfung der Richtlinie im Juli 2026 unter Berücksichtigung der einschlägigen, in Liechtenstein aufgrund seiner regionalen Union mit der Schweiz geltenden Vorschriften und insbesondere der CO2-Steuer und ihrer Verwaltung gemäss dem bilateralen Vertrag über Umweltabgaben hinsichtlich ihrer Gleichwertigkeit mit dem Emissionshandelssystem für Gebäude, Strassenverkehr und zusätzliche Sektoren sowie, soweit möglich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung der Umsetzung von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG durch die Kommission gemäss Art. 30i der genannten Richtlinie überprüft.
Bis zum Inkrafttreten des nächsten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Richtlinie 2003/87/EG gelten die Art. 30b und 30f der Richtlinie 2003/87/EG nicht für Liechtenstein. Alle Daten, die für Anpassungen der unionsweiten Menge an Zertifikaten für Liechtenstein im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem gemäss Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG relevant sind, werden den UNFCCC-Treibhausgasinventaren für Liechtenstein entnommen, solange keine Überwachungsdaten gemäss Art. 30f der Richtlinie verfügbar sind.‘"
xii) Teil B der Anlage der Anpassung za erhält folgende Fassung:
"TEIL B
Einschlägige Angaben der EFTA-Staaten zur Berechnung und Anpassung der EWR-weiten Menge der im Zeitraum 2021-2030 zu vergebenden Zertifikate gemäss den Art. 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG
Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde von 2021 bis 2023 der lineare Faktor 2,2 %, von 2024 bis 2027 der lineare Faktor 4,3 % und ab 2028 der lineare Faktor 4,4 % angewandt.
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CAP 2021-2030
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Island
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Norwegen
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2021
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1 432 642
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16 304 948
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2022
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1 393 440
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15 858 793
|
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2023
|
1 354 238
|
15 412 638
|
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2024
|
1 227 504
|
14 242 697
|
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2025
|
1 148 901
|
13 331 215
|
|
2026
|
1 045 721
|
12 140 314
|
|
2027
|
967 476
|
11 235 954
|
|
2028
|
887 411
|
10 310 563
|
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2029
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807 347
|
9 385 171
|
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2030
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727 282
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8 459 779
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Diese Angaben schliessen nicht die Zertifikate mit ein, die der Aufnahme anderer Treibhausgasemissionen als CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr in den Anwendungsbereich der EHS-Richtlinie ab dem 1. Januar 2026 und der Erfassung der Emissionen von Offshore-Schiffen ab dem 1. Januar 2027 auf der Grundlage ihrer Emissionen des letzten Jahres, für das Daten vorliegen, entsprechen."
4. Nummer 21aw (Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG"
ii) Folgender Gedankenstrich wird angefügt: