Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2023
vom 13. Juni 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission
3, berichtigt in
ABl. L 50 vom 24.2.2020, S. 22, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission
4, berichtigt in
ABl. L 50 vom 24.2.2020, S. 23, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission
6, berichtigt in
ABl. L 50 vom 24.2.2020, S. 24, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Verordnung (EU) 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Mit der Verordnung (EU) 2019/2019 wird die Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission
9 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
10. Mit der Verordnung (EU) 2019/2020 werden die Verordnungen (EG) Nr. 244/2009
10, (EG) Nr. 245/2009
11 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission
12 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
11. Mit der Verordnung (EU) 2019/2021 wird die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission
13 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
12. Mit der Verordnung (EU) 2019/2022 wird die Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission
14 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
13. Mit der Verordnung (EU) 2019/2023 wird die Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission
15 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
14. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -