: Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP),
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
b) In den Fällen gemäss Nummer 31h des Anhangs IX des EWR-Abkommen gelten Verweise auf die Befugnisse der EIOPA nach Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
c) In Art. 16
i) werden in Abs. 1 nach dem Wort ‚EIOPA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
ii) wird in den Abs. 2, 3, 4, 6 und 7 nach dem Wort ‚EIOPA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
iii) wird in Abs. 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt;
iv) werden in Abs. 3 die Wörter ‚ohne die in Art. 18 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die EIOPA die in Art. 18 vorgesehene Stellungnahme abgibt‘ ersetzt;
v) werden in Abs. 5 die Worte ‚jeden Beschluss, im Sinne dieses Artikels Massnahmen zu ergreifen‘ durch die Worte ‚jeden ihrer Beschlüsse, im Sinne dieses Artikels Massnahmen zu ergreifen‘ ersetzt;
vi) werden in Abs. 5 nach den Wörtern ‚zu ergreifen.‘ die Sätze ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Mitteilung über jeden eigenen Beschluss, im Sinne dieses Artikels Massnahmen zu ergreifen. Ein Verweis auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde wird auf der Website der EIOPA veröffentlicht.‘ eingefügt.
d) In Art. 17 Abs. 2 Bst. b wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
e) In Art. 24 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
f) In Art. 32 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚31. Dezember 2019‘ durch die Angabe ‚31. Dezember 2021‘ ersetzt.