0.110.043.58
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 354 ausgegeben am 10. Oktober 2024
Kundmachung
vom 8. Oktober 2024
des Beschlusses Nr. 220/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. September 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. September 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 220/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 220/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2023/2668 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XVIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XVIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5 (Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32023 L 2668: Richtlinie (EU) 2023/2668 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 (ABl. L 2023/2668 vom 30.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2023/2668 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 2023/2668 vom 30.11.2023.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.