| 0.110.043.60 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 363 |
ausgegeben am 25. Oktober 2024 |
Kundmachung
vom 22. Oktober 2024
der Beschlüsse Nr. 11/2024 und 12/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Februar 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 11/2024 und 12/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2024
vom 2. Februar 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2399 der Kommission vom 6. Oktober 2023 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 in Bezug auf bestimmte Fehler im Zusammenhang mit der numerischen Strömungssimulation
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zzy (Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32023 R 2399: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2399 der Kommission vom 6. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2399, 9.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2399 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Februar 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2023 vom 28. April 2023
2, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
3
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2024
vom 2. Februar 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird nach Nummer 52d (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1341 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"52e.
32022 R 1426: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge
(ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke des EWR-Abkommens mit folgender Anpassung:
Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen werden in Anhang III Teil 2 Nummer 5.4. nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚bzw. im Falle eines Herstellers, der in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Februar 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2022 vom 18. März 2022
5, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
6
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. L, 2023/2399, 9.10.2023.
2
ABl. L, 2023/2235, 9.11.2023.
3
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.