| 0.110.043.63 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 428 |
ausgegeben am 3. Dezember 2024 |
Kundmachung
vom 26. November 2024
der Beschlüsse Nr. 51/2024, 59/2024, 60/2024, 62/2024 bis 67/2024, 69/2024, 72/2024 und 75/2024 bis 80/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. März 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. März 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 51/2024, 59/2024, 60/2024, 62/2024 bis 67/2024, 69/2024, 72/2024 und 75/2024 bis 80/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2724 der Kommission vom 27. September 2023 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 hinsichtlich bestimmter Verweise auf die Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und der Verfügbarkeit bestimmter reiner Gase
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 46d (Delegierte Verordnung (EU) 134/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 2724: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2724 der Kommission vom 27. September 2023 (ABl. L, 2023/2724, 6.12.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2724 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
2
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2484 der Kommission vom 9. November 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/715/EU hinsichtlich der Aufnahme Taiwans in die mit dem genannten Beschluss festgelegte Liste von Drittländern
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15qb (Durchführungsbeschluss 2012/715/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 D 2484: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2484 der Kommission vom 9. November 2023 (ABl. L, 2023/2484, 10.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2484 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
4
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9b (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"9ba.
32023 R 1605: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
(ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 1)"
Art. 2
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1a (Delegierte Verordnung (EU) 2022/973 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1b.
32023 R 1605: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
(ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 1)"
Art. 3
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1605 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
6
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2088 der Kommission vom 28. September 2023 zur Genehmigung der Reaktionsmasse von N,N-Didecyl-N-(2-hydroxyethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-hydroxyethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-(2-hydroxyethoxy)ethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2596 der Kommission vom 21. November 2023 zur Verlängerung der Genehmigung von Propiconazol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2620 der Kommission vom 24. November 2023 zur Genehmigung von Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2643 der Kommission vom 27. November 2023 zur Genehmigung von Ameisensäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2622 der Kommission vom 24. November 2023 zur Nichtgenehmigung von Silber-Zink-Zeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2630 der Kommission vom 27. November 2023 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Produkt Procalx gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2648 der Kommission vom 27. November 2023 zur Nichtgenehmigung von Silberzeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2672 der Kommission vom 27. November 2023 in Bezug auf die ungelösten, gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates erhobenen Einwände hinsichtlich der Bedingungen der Zulassung für die Biozidproduktfamilie INTEROX Biocidal Product Family 2
14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzzzu (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2386 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzzzzv.
32023 R 2088: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2088 der Kommission vom 28. September 2023 zur Genehmigung der Reaktionsmasse von N,N-Didecyl-N-(2-hydroxyethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-hydroxyethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-(2-hydroxyethoxy)ethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 241 vom 29.9.2023, S. 99)
12zzzzzzzzzw. 32023 R 2596: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2596 der Kommission vom 21. November 2023 zur Verlängerung der Genehmigung von Propiconazol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2596, 22.11.2023)
12zzzzzzzzzx. 32023 R 2620: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2620 der Kommission vom 24. November 2023 zur Genehmigung von Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2620, 27.11.2023)
12zzzzzzzzzy. 32023 D 2622: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2622 der Kommission vom 24. November 2023 zur Nichtgenehmigung von Silber-Zink-Zeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2622, 28.11.2023)
12zzzzzzzzzz. 32023 D 2630: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2630 der Kommission vom 27. November 2023 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Produkt Procalx gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2630, 29.11.2023)
12zzzzzzzzzza. 32023 R 2643: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2643 der Kommission vom 27. November 2023 zur Genehmigung von Ameisensäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2643, 28.11.2023)
12zzzzzzzzzzb. 32023 D 2648: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2648 der Kommission vom 27. November 2023 zur Nichtgenehmigung von Silberzeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2648, 29.11.2023)
12zzzzzzzzzzc. 32023 D 2672: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2672 der Kommission vom 27. November 2023 in Bezug auf die ungelösten, gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates erhobenen Einwände hinsichtlich der Bedingungen der Zulassung für die Biozidproduktfamilie INTEROX Biocidal Product Family 2 (ABl. L, 2023/2672, 29.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/2088, (EU) 2023/2596, (EU) 2023/2620 und (EU) 2023/2643 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2622, (EU) 2023/2630, (EU) 2023/2648 und (EU) 2023/2672 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
15
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2619 der Kommission vom 24. November 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Salzsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzzzzc (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2672 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzzzzd. 32023 D 2619: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2619 der Kommission vom 24. November 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Salzsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2619, 27.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2619 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
17
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/741 der Kommission vom 5. April 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Oxamyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
18, berichtigt in
ABl. L 101 vom 14.4.2023, S. 101, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzw (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1488 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzx.
32023 R 0741: Durchführungsverordnung (EU) 2023/741 der Kommission vom 5. April 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Oxamyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 98 vom 11.4.2023, S. 1), berichtigt in
ABl. L 101 vom 14.4.2023, S. 101"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/741, berichtigt in
ABl. L 101 vom 14.4.2023, S. 101, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
19
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1755 der Kommission vom 11. September 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Rückstände aus der Fettdestillation gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
20, berichtigt in ABl. L, 2023/90211, 22.12.2023, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1756 der Kommission vom 11. September 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Cydia pomonella granulovirus (CpGV) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 der Kommission vom 11. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlormequat, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Eugenol, Fludioxonil, Flufenacet, Flumetralin, Fosthiazat, Geraniol, MCPA, MCPB, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad, Thymol und Tritosulfuron
22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1784 der Kommission vom 15. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich der Übertragung der Überprüfung von Etoxazol, dessen Genehmigung am 31. Januar 2028 ausläuft, an Mitgliedstaaten für die Zwecke des Erneuerungsverfahrens
23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"-
32023 R 1755: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1755 der Kommission vom 11. September 2023
(ABl. L 224 vom 12.9.2023, S. 18), berichtigt in ABl. L, 2023/90211, 22.12.2023
2. Unter Nummer 13zzze (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzx (Durchführungsverordnung (EU) 2023/741 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzy.
32023 R 1755: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1755 der Kommission vom 11. September 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Rückstände aus der Fettdestillation gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 224 vom 12.9.2023, S. 18), berichtigt in ABl. L, 2023/90211, 22.12.2023
13zzzzzzzzzzzzzz.
32023 R 1756: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1756 der Kommission vom 11. September 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Cydia pomonella granulovirus (CpGV) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 224 vom 12.9.2023, S. 23)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1755, berichtigt in ABl. L, 2023/90211, 22.12.2023, (EU) 2023/1756, (EU) 2023/1757 und (EU) 2023/1784 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
24
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013
25, berichtigt in
ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 30, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013
26, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EU) 2019/1148 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel XV wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
2. In Kapitel XV erhält der Text von Nummer 12zzq (Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"
32019 R 1148: Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013
(ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1), berichtigt in
ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 30"
3. In Kapitel XXIX erhält der Text von Nummer 6 (Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"
32019 R 1148: Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013
(ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1), berichtigt in
ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 30"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1148, berichtigt in
ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 30, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
27
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2106 der Kommission vom 6. Oktober 2023 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/162 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Massnahmen sowie der Berichterstattung darüber
28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9dc (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/162 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32023 D 2106: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2106 der Kommission vom 6. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2106, 10.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2106 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
29
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/456 der Kommission vom 7. Februar 2024 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2023 bis 30. März 2024 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzb (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2574 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zzc. 32024 R 0456: Durchführungsverordnung (EU) 2024/456 der Kommission vom 7. Februar 2024 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2023 bis 30. März 2024 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L, 2024/456, 8.2.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/456 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
31
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2163 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nj (Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32023 R 2163: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2163 der Kommission vom 17. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2163, 18.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2163 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
33
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
34, berichtigt in ABl. L, 2024/90008, 12.1.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fza (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2508 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1fzb. 32023 D 2749: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte (ABl. L, 2023/2749, 18.12.2023), berichtigt in ABl. L, 2024/90008, 12.1.2024"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749, berichtigt in ABl. L, 2024/90008, 12.1.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
35
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2904 der Kommission vom 25. Oktober 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters
36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21anb (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 2904: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2904 der Kommission vom 25. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2904, 29.12.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2904 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
37
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2917 der Kommission vom 20. Oktober 2023 über die Prüftätigkeiten, die Akkreditierung von Prüfstellen und die Genehmigung von Monitoringkonzepten durch die Verwaltungsbehörden gemäss der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission
38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission
39, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 21awa (Delegierte Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission) folgende Fassung:
"32023 R 2917: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2917 der Kommission vom 20. Oktober 2023 über die Prüftätigkeiten, die Akkreditierung von Prüfstellen und die Genehmigung von Monitoringkonzepten durch die Verwaltungsbehörden gemäss der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission (ABl. L, 2023/2917, 29.12.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
40
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2180 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte nach der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18qs (Durchführungsverordnung (EU) 2021/861 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18qt.
32019 R 2180: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2180 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte nach der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2180 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
42
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2021/2010 der Kommission vom 17. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf die Liste der Wirkstoffe
43 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Gemäss dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2014 vom 1. Juni 2015 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 nicht für Liechtenstein.
3. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 24d (Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
44
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2024
vom 15. März 2024
zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP)
45 ausgeweitet werden.
2. Die EFTA-Staaten sollten sich ab dem 25. Juli 2023 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1525 beteiligen können, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2023 mitgeteilt wird.
3. Da die Beteiligung nicht bis zum 10. Juli des Haushaltsjahrs 2023 eingerichtet werden konnte, sollte Protokoll 31 zum EWR-Abkommen geändert werden, um die Vereinbarung der Vertragsparteien über die Modalitäten der rückwirkend zu leistenden finanziellen Beiträge für das Haushaltsjahr 2023 festzulegen und damit eine uneingeschränkte Beteiligung an Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1525 zu ermöglichen.
4. Rechtsträgern mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ende der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten für Tätigkeiten, die nach dem 25. Juli 2023 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Rechtsträgern mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen. Die Rückwirkungsklausel in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1525 gilt ebenfalls.
5. Die Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Art. 81, festgelegt.
6. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 25. Juli 2023 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird nach Art. 7 Abs. 14 folgender Absatz angefügt:
"15) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 25. Juli 2023 an den Massnahmen der Union im Zusammenhang mit den folgenden Rechtsakten und Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union:
-
32023 R 1525: Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP)
(ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7)
- Haushaltslinie 13 01 05: ‚Unterstützungsausgaben für das Instrument zur Stärkung der Verteidigungsindustrie‘
- Haushaltslinie 13 07 01: ‚Instrument zur Stärkung der Verteidigungsindustrie‘
Die Kosten für Tätigkeiten, die nach dem 25. Juli 2023 oder, wenn die Bedingungen des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1525 erfüllt sind, nach dem 20. März 2023 angelaufen sind, können ab dem in der betreffenden Finanzhilfevereinbarung oder den betreffenden Finanzhilfebeschlüssen festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig eingestuft werden, sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2024 vom 15. März 2024 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt.
Nach Art. 1 Abs. 8 und 9 des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen bezieht sich der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten auf alle Transaktionen, die im Rahmen der betreffenden Haushaltslinien rückwirkend für das Haushaltsjahr 2023 vorgenommen werden. Die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen für das Haushaltsjahr 2023 stehen sinngemäss unter denselben Voraussetzungen zur Verfügung wie die Mittel für das Haushaltsjahr 2024; insbesondere werden die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen für das Haushaltsjahr 2023 in voller Höhe zu Beginn des Haushaltsjahrs 2024 bereitgestellt.
Island und Liechtenstein sind von der Beteiligung an dem mit der Verordnung (EU) 2023/1525 eingerichteten Instrument und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft.
46
Er gilt mit Wirkung vom 25. Juli 2023.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Erklärung der EFTA-Staaten
zum Beschluss Nr. 80/2024 vom 15. März 2024 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zwecks Ausweitung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an dem mit der Verordnung (EU) 2023/1525 eingerichteten Instrument
Mit diesem Beschluss wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an dem mit der Verordnung (EU) 2023/1525 eingerichteten Instrument (im Folgenden ‚Instrument‘) ausgeweitet. Die EFTA-Staaten sind der Auffassung, dass Verteidigungsangelegenheiten nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Annahme dieses Beschlusses daher den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens nicht über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dem Instrument hinaus auf Verteidigungsangelegenheiten ausweitet. Die EFTA-Staaten betonen zudem, dass Island und Liechtenstein sich nicht an dem Instrument beteiligen und keinen finanziellen Beitrag dazu leisten.
1
ABl. L, 2023/2724, 6.12.2023.
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
3
ABl. L, 2023/2484, 10.11.2023.
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8
ABl. L, 2023/2596, 22.11.2023.
9
ABl. L, 2023/2620, 27.11.2023.
10
ABl. L, 2023/2643, 28.11.2023.
11
ABl. L, 2023/2622, 28.11.2023.
12
ABl. L, 2023/2630, 29.11.2023.
13
ABl. L, 2023/2648, 29.11.2023.
14
ABl. L, 2023/2672, 29.11.2023.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
16
ABl. L, 2023/2619, 27.11.2023.
17
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
28
ABl. L, 2023/2106, 10.10.2023.
29
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
30
ABl. L, 2024/456, 8.2.2024.
31
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
32
ABl. L, 2023/2163, 18.10.2023.
33
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
34
ABl. L, 2023/2749, 18.12.2023.
35
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
36
ABl. L, 2023/2904, 29.12.2023.
37
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
ABl. L, 2023/2917, 29.12.2023.
40
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
42
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
44
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
46
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.