vom 3. Dezember 2024
Aufgrund von Art. 32 Abs. 2 und Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 2
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
1
Der Liechtensteinische Frequenzzuweisungsplan wird im Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut des Frequenzzuweisungsplans kann beim Amt für Kommunikation bezogen oder im Internet unter
www.ak.llv.li abgerufen werden.