: Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens:
Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten, die in erster Linie für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste zuständig sind, nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrats des GEREK, der Arbeitsgruppen des GEREK und des Verwaltungsrats des GEREK-Büros teil.
Sie werden gemäss den Bestimmungen der GEREK-Verordnung auf einer angemessenen Ebene vertreten.
Zu diesem Zweck haben die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten die gleichen Rechte und Pflichten wie die nationalen Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts. Angehörige der EFTA-Staaten kommen nicht für den Vorsitz im Regulierungsrat oder im Verwaltungsrat in Betracht
Das GEREK und das GEREK-Büro unterstützen gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde und die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 4:
i) werden in Abs. 1 Bst. a vor den Wörtern ,und die Kommission‘ die Wörter ,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
ii) In Abs. 1 Bst. e werden vor den Wörtern ,oder die Kommission‘ die Wörter ,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
iii) der folgende Absatz wird eingefügt:
‚1a) Die Standpunkte der nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten werden gesondert erfasst, wenn das GEREK eine Stellungnahme gemäss Abs. 1 Bst. c Ziff. i und ii abgibt‘;
iv) in Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt;
v) in Abs. 4 werden nach den Wörtern ,und die Kommission‘ die Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
b) In Art. 7 Abs. 4 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
c) In Art. 13 Abs. 3:
i) werden nach dem Wort ‚GEREK‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.;
ii) werden nach den Wörtern ,der Kommission‘ die Wörter ,und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
d) In Art. 15:
i) wird in Abs. 1 Unterabs. 1 folgender Satz angefügt: ‚Ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde nimmt am Verwaltungsrat ohne Stimmrecht teil.‘
ii) werden in Abs. 2 nach den Wörtern ,der Kommission‘ die Wörter ,und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
e) In Art. 25 wird folgender Absatz angefügt:
‚5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 3 Bst. a genannten Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen sinngemäss.‘
f) In Art. 30 werden folgende Unterabsätze angefügt:
,Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, von der zuständigen Personalstelle der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet das Büro im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘
g) In Art. 34 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Staaten räumen dem BEREK-Büro Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘
h) In Art. 36 wird folgender Absatz angefügt:
‚4) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten im Hinblick auf die Dokumente, die von dem BEREK-Büro erstellt werden.‘
i) In Art. 40 Abs. 2:
i) werden nach den Wörtern ,die Kommission‘ die Wörter ,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
ii) werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚dem Unionsrecht und dem nationalen Recht‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen und dem nationalen Recht‘ ersetzt.
j) In Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."