: Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Bezugnahmen auf das Unionsrecht einschliesslich der Bezugnahmen auf den AEUV und dessen Bestimmungen sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.
b) In Art. 28 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die EFTA-Überwachungsbehörde unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der RSPG Entscheidungen erlassen, die an die betreffenden EFTA-Staaten gerichtet sind.
Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission, eine Entscheidung im Fall eines Problems oder einer Streitigkeit zu treffen, das/die sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EU-Mitgliedstaat betrifft, so arbeiten sie zusammen, um Entscheidungen zur Lösung grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zu treffen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission werden der Stellungnahme des RSPG dabei weitestgehend Rechnung tragen. Art. 109 des EWR-Abkommens findet sinngemäss Anwendung.‘
c) In Art. 31 Abs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ,Art. 267 AEUV‘ durch die Wörter ,Art. 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.
d) In Art. 65 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die EFTA-Überwachungsbehörde Entscheidungen zur Festlegung länderübergreifender Märkte zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten erlassen.
Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission, einen länderübergreifenden Markt festzulegen, der sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EU-Mitgliedstaat betrifft, so arbeiten sie zusammen, um identische Entscheidungen zur Festlegung dieses länderübergreifenden Marktes zu erlassen. Art. 109 des EWR-Abkommens findet sinngemäss Anwendung.‘
e) Für die EFTA-Staaten:
i) werden in Art. 100 Abs. 1 die Wörter ,Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden ‚Charta‘) und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts‘ durch die Wörter ,Grundrechte und allgemeine Grundsätze des EWR-Abkommens‘ ersetzt;
ii) in Art. 100 Abs. 2 werden die Wörter ‚der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten‘, die Wörter ‚Art. 52 Abs. 1 der Charta‘ und die Wörter ‚die Charta‘ durch die Wörter ‚der Grundrechte‘ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt."