0.110.043.72
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 50 ausgegeben am 23. Januar 2025
Kundmachung
vom 21. Januar 2025
des Beschlusses Nr. 179/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Juli 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 179/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Graziella Marok-Wachter

Regierungsrätin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2023
vom 5. Juli 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 der Kommission vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Einhaltung der Guten Laborpraxis in Bezug auf Tierarzneimittel1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 22 (Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 0183: Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 der Kommission vom 23. November 2022 (ABl. L 26 vom 30.1.2023, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/183 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2023.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 26 vom 30.1.2023, S. 7.

2   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.