| 784.101.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 52 |
ausgegeben am 23. Januar 2025 |
Verordnung
vom 14. Januar 2025
über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 5, Art. 6, 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 4, Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 7, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 5, Art. 18 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 5, Art. 25 Abs. 4, Art. 26 Abs. 6, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 3, Art. 29 Abs. 4, Art. 30 Abs. 4, Art. 31 Abs. 2, Art. 33 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5, Art. 35 Abs. 8, Art. 50 Abs. 3, Art. 54 Abs. 4, Art. 56 Abs. 6, Art. 57 Abs. 2, Art. 58 Abs. 6, Art. 60 Abs. 2, Art. 61 Abs. 5, Art. 63 Abs. 6, Art. 64 Abs. 5, Art. 65 Abs. 3, Art. 66 Abs. 3, Art. 67 Abs. 4, Art. 68 Abs. 6 und Art. 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Anbieter und Nutzer elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste.
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
1;
b) Richtlinie 2014/61/EU über Massnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
2;
c) Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen
3;
d) Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
4;
e) Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
5;
f) Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
6;
g) Verordnung (EU) 2022/612 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
7;
h) Verordnung (EU) 2018/1971 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro)
8;
i) Verordnung (EU) 2015/2120 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet
9;
k) Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts
10;
l) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2228 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union
11;
m) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäss Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
12;
n) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2000 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Rationalisierung der Berichterstattung über ihre Anwendung und zur Ermöglichung der Nutzung aktiver Antennensysteme
13;
o) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäss der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu verwenden ist
14.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Einwilligung": die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Ziff. 11 der Verordnung (EU) 2016/679
15;
b) "M2M-Übertragungsdienste": Kommunikationsdienste, bei denen der Anbieter auf technischer Ebene sicherstellt, dass diese ausschliesslich für Dienste verwendet werden können, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet;
c) "drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite": eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ermöglicht, die als Teil eines elektronischen Kommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann;
d) "mitwirkungspflichtiger Anbieter": jeder Anbieter, in dessen Netz Anschlüsse vorhanden sind;
e) "Adresse": die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;
f) "Mobilfunkzelle": der kleinste durch seine geografische Lage bestimmbare funktechnische Versorgungsbereich in einem Mobilfunknetz;
g) "Schnittstelle": der Übergabepunkt bei einem Betreiber, an dem die zu überwachende elektronische Kommunikation in einem festgelegten technischen Format vom Betreiber bereitgestellt wird;
h) "Übernahmeschnittstelle": die Schnittstelle bei einem Anbieter, an die die zu überwachende elektronische Kommunikation vom Anbieter an die überwachende Stelle übermittelt wird, wobei die Übernahmeschnittstelle als Wähl- oder als Festverbindung ausgestaltet sein kann;
i) "Benutzerkennung": eine eindeutige Kennung, die Personen zugewiesen wird, wenn diese sich bei einem Internetanbieter oder einem Internet-Kommunikationsdienst registrieren lassen oder einen Vertrag abschliessen;
k) "roamender Endnutzer": ein Endnutzer, der auf Basis eines Vertrages mit einem ausländischen Anbieter in Liechtenstein einen interpersonellen Kommunikationsdienst nutzt;
l) "Standortkennung": die Kennung der Mobilfunkzelle, von der aus eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird bzw. in der sie endet;
m) "Anschluss": die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel eines Kommunikationsvorgangs ist und durch eine Adresse eindeutig gekennzeichnet ist, oder die Adresse, die der Teilnehmer einem Anschluss fallweise zuordnen kann;
n) "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Endnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
o) "Netzabschlusspunkt": der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird, und der in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet wird, die mit der Rufnummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;
p) "Notrufabfragestelle": ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer öffentlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;
q) "am besten geeignete Notrufabfragestelle": eine Notrufabfragestelle, die von der Regulierungsbehörde für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen eingerichtet wird;
r) "Angaben zum Anruferstandort": in einem öffentlichen Mobilfunknetz die verarbeiteten Daten, die aus der Netzinfrastruktur oder von einem mobilen Gerät stammen und denen zu entnehmen ist, an welchem geografischen Standort sich das mobile Endgerät eines Endnutzers befindet, und in einem öffentlichen Festnetz die Angaben zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972, 2014/61/EU, 2008/63/EG, 2002/77/EG, 2002/58/EG und 98/84/EG, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
Art. 3
Grundsatz
1) Unternehmen haben das Recht elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in Übereinstimmung mit den in Art. 4 bis 6 des Gesetzes festgelegten Bedingungen bereitzustellen.
2) Die Regulierungsbehörde darf einem Unternehmen die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nur dann untersagen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist. Eine solche Beschränkung ist hinreichend zu begründen und der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zu notifizieren.
Art. 4
Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
Anbieter, die meldepflichtige Tätigkeiten ausüben und im Inland keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes haben, müssen anlässlich der Meldung nach Art. 19 des Gesetzes einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft machen und während der gesamten Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit über einen solchen verfügen.
Art. 5
Dienstqualität von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten
1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste, insoweit als sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren, sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Massnahmen zu veröffentlichen.
2) Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben zu informieren, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt.
3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 sind der Regulierungsbehörde vor der Veröffentlichung bekannt zu geben. Diese müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen.
4) Die Regulierungsbehörde hat mit Allgemeinverfügung unter weitestmöglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) 2018/1971 und von Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschliesslich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. In der Allgemeinverfügung können auch geeignete Massnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Endnutzern mit Behinderungen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften diese in die Lage versetzen, in gleichem Ausmass wie Endnutzer ohne Behinderungen elektronische Kommunikationsdienste und den Zugang zu Vertragsinhalten und vorvertraglichen Informationen in Anspruch zu nehmen.
5) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Überprüfungen der Dienstqualität durchzuführen oder von unabhängigen Dritten durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen und Massnahmen überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen und Massnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfungen der Dienstqualität veröffentlichen. Die Kosten der Überprüfung können anteilig den betreffenden Anbietern überbunden werden.
6) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen Endnutzer in die Lage versetzt werden, die Angaben nach Abs. 1 und 2 dieses Artikels sowie Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 Unterbst. aa und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 zu überprüfen.
Art. 6
Verzeichnisauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse
1) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben:
a) ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Teilnehmer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch) oder als telefonischer Auskunftsdienst oder als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach Art. 19 Abs. 2 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein solches Teilnehmerverzeichnis herausgegeben wird;
b) einen telefonischen Verzeichnisauskunftsdienst über den Inhalt ihres Teilnehmerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt;
c) ihren Teilnehmern Zugang zu telefonischen Verzeichnisauskunftsdiensten anderer Anbieter zu gewähren;
d) auf Ersuchen von anderen Anbietern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Art. 19 Abs. 2 und 3, sowie auf Ersuchen von Herausgebern anbieterübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder anbieterübergreifender Verzeichnisauskunftsdienste diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Art. 19 Abs. 2 und 3 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
2) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen nach Abs. 1 Bst. a, b und d.
3) Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Abs. 1 Bst. d Berechtigten eine Vereinbarung über das zur Verfügung stellen der Daten im Ausmass des Art. 19 Abs. 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen des Ersuchens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
4) Soweit ein Teilnehmer verlangt, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten ausser in den Fällen der Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Art. 81 bis 89 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.
Art. 7
Entfernung von Kommunikationsendeinrichtungen
Unabhängig von der Einleitung eines behördlichen Verfahrens kann ein Anbieter einen Endnutzer dazu auffordern, störende oder nicht dem geltenden Recht, insbesondere der Kommunikationsgesetzgebung, entsprechende Kommunikationsanlagen unverzüglich zu entfernen.
Art. 8
Zugang zu lokalen Funknetzen
1) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dürfen der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze, welche sich auch in den Gebäuden von Endnutzern befinden können, gewähren, sofern die Bedingungen für die generelle Zuweisung eingehalten werden sowie die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.
2) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste haben ihren Endnutzern zu ermöglichen, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden.
3) Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG
16 bleiben unberührt.
Art. 9
Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte
Anbieter, die in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat besondere oder ausschliessliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen und deren Jahresumsatz aus dem Bereitstellen von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mindestens 50 Millionen Franken beträgt, haben die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes einzuhalten.
Art. 10
Interoperabilität
1) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten haben die Interoperabilität zwischen den Endnutzern aller öffentlichen Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten herzustellen.
2) Anbieter nach Abs. 1 haben im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass:
a) die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Rufnummern in den EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz zu erreichen und zu nutzen; und
b) die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Anbieter verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte, alle in den EWR-Mitgliedstaaten und in der Schweiz bestehenden Rufnummern, einschliesslich der Rufnummern in den nationalen Nummerierungsplänen der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN), zu erreichen.
3) Anbieter nach Abs. 1 und 2 können für die Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte verlangen, sofern nicht eine Verpflichtung nach Abs. 4 besteht.
4) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter nach Abs. 1 und 2 zur Sicherstellung der Interoperabilität der Dienste darüber hinaus zu folgenden Massnahmen verpflichten:
a) In begründeten Fällen und im erforderlichen Umfang kann sie den Unternehmen, die einer Meldepflicht nach Art. 19 des Gesetzes unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.
b) In begründeten Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Kommunikationsdiensten bedroht oder nicht gegeben ist, und in dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlichen Umfang, kann sie den betreffenden Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.
5) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 Bst. b dürfen nur auferlegt werden, wenn:
a) sie den zur Sicherstellung der Interoperabilität von interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht überschreiten; dies kann auch verhältnismässige Verpflichtungen für die Anbieter dieser Dienste einschliessen, die Anwendung, Änderung und Weiterverbreitung einschlägiger Informationen durch die Behörden oder andere Anbieter zu veröffentlichen und zu genehmigen oder Normen oder Spezifikationen nach Art. 39 Abs. 1 der Richtline (EU) 2018/1972 oder andere einschlägige europäische oder internationale Normen anzuwenden oder umzusetzen; und
b) die ESA nach Konsultation des GEREK und unter weitestgehender Berücksichtigung seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern im gesamten EWR oder in mindestens drei EWR-Mitgliedstaaten in nennenswertem Ausmass bedroht oder nicht gegeben ist, und wenn sie Durchführungsmassnahmen erlassen hat, in denen Art und Umfang der auferlegbaren Verpflichtungen festgelegt werden.
Art. 11
Interoperabilität der Autoradiogeräte und für Verbraucher bestimmten Radio- und Digitalfernsehgeräte
1) Anbieter von Autoradiogeräten und für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräten haben die Interoperabilität nach Anhang XI der Richtlinie (EU) 2018/1972 sicherzustellen.
2) Anbieter digitaler Fernsehdienste haben sicherzustellen, dass:
a) die Digitalfernsehgeräte, die sie ihren Endnutzern zur Verfügung stellen, interoperabel sind, sodass diese Digitalfernsehgeräte soweit technisch machbar bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter digitaler Fernsehdienste weiterverwendet werden können;
b) die Endnutzer unbeschadet Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2012/19/EU
17 bei Ablauf ihres Vertrags das Digitalfernsehgerät kostenlos und einfach zurückgeben können, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass es mit den Digitalfernsehdiensten anderer Anbieter, einschliesslich desjenigen, zu dem der Endnutzer gewechselt hat, vollständig interoperabel ist.
3) Bei Digitalfernsehgeräten, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Interoperabilitätsanforderung nach Abs. 2, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.
III. Schutz der Endnutzer
Art. 12
Informationspflichten für Verträge
1) Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, erteilt der Anbieter, ausser dieser erbringt M2M-Übertragungsdienste, die in § 7a KSchG und Art. 5 FAGG sowie die in Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgeführten Informationen insoweit, als diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen.
2) Die Informationen nach Abs. 1 sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger oder, falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist, in einem vom Anbieter bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Der Anbieter macht den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses Dokuments und darauf aufmerksam, dass es wichtig ist, es für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe herunterzuladen.
3) Die Informationen werden auf Anfrage in einem Format bereitgestellt, das den Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. f FAGG und Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/882
18 entspricht.
4) Sofern es sich nicht um die Bereitstellung eines M2M-Übertragungsdienstes handelt, haben Anbieter, die den Verpflichtungen nach Abs. 1 unterliegen, den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereitzustellen. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten nach Abs. 1 dar und haben dem Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 zu entsprechen sowie die darin festgelegten Informationen als Hauptelemente zu enthalten. Sie sind ordnungsgemäss mit den entsprechenden Informationen auszufüllen und Verbrauchern vor Abschluss des Vertrages, auch bei Fernabsatzverträgen, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Erteilung dieser Informationen stellt eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages dar.
5) Die Informationen nach Abs. 1 bis 4 sind auch Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.
6) Anbieter, die den Verpflichtungen nach Abs. 1 unterliegen, füllen das Muster für Vertragszusammenfassungen ordnungsgemäss mit den erforderlichen Informationen aus und stellen die Vertragszusammenfassung Verbrauchern vor Abschluss des Vertrags, auch bei Fernabsatzverträgen, kostenlos zur Verfügung. Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so hat dies anschliessend ohne ungebührliche Verzögerung zu erfolgen, und der Vertrag wird wirksam, wenn der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat.
7) Die Informationen nach Abs. 1 bis 4 werden zu einem integralen Bestandteil des Vertrags und dürfen nur geändert werden, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf einigen. Abs. 3 bleibt unberührt.
Art. 13
Kostenbeschränkung
1) Werden Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste nach Zeit oder Datenvolumenverbrauch abgerechnet, haben die Anbieter den Verbrauchern Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, mit denen sie ihre Nutzung dieser einzelnen Dienste überwachen und kontrollieren können. Die Einrichtung hat auch Zugang zu zeitnahen Informationen über den Nutzungsumfang der in einem Tarif enthaltenen Dienste zu geben.
2) Die Regulierungsbehörde kann für Kommunikationsdienste im Sinne des Abs. 1 mit Allgemeinverfügung Nutzungsobergrenzen zur Kostenbeschränkung festlegen, wenn dies zur Überwachung und Kontrolle der Kosten erforderlich ist. Bei der Festlegung der Nutzungsobergrenzen hat sie den von Endnutzern durchschnittlich erwarteten Verbrauch zu berücksichtigen, wobei diese Grenzen vor unerwartet hohen Rechnungen schützen sollen. Die Anbieter haben zu informieren, bevor diese Nutzungsobergrenzen erreicht werden und ein in ihrem Produkt enthaltenes Datenverbrauchvolumen vollständig aufgebraucht ist.
3) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung über Abs. 1 und 2 hinausgehende Massnahmen ergreifen und deren Detaillierungsgrad und die Form festlegen. Sie kann anordnen, dass der Endnutzer spezifische Einrichtungen zur Kostenkontrolle wie unentgeltliche Warnhinweise oder das Einrichten kostenfreier Dienstesperren im Falle eines ungewöhnlichen oder übermässigen Verbraucherverhaltens in Anspruch nehmen kann. Sie hat dabei auf die Art des Vertragsverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Verbraucher ihre Ausgaben steuern können und vor übermässigem Entgeltanfall zuverlässig geschützt werden.
Art. 14
Transparenz und Veröffentlichung von Informationen
1) Anbieter haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen und in geeigneter Form kundzumachen. Ihre Inhalte haben klar, umfassend und maschinenlesbar sowie in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format zu sein.
2) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Anbietern und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten:
a) Name und Anschrift des Anbieters;
b) Beschreibung der angebotenen Dienste; darunter insbesondere:
1. Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschliesslich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität unter weitestmöglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. x der Verordnung (EU) 2018/1971 in Bezug auf:
aa) für Internetzugangsdienste: mindestens Latenz, Verzögerungsschwankung und Datenpaketverlust;
bb) für öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste, wenn Anbieter zumindest einige Elemente des Netzes kontrollieren oder diesbezügliche Leistungsvereinbarungen mit Unternehmen, die Zugang zum Netz bereitstellen, abgeschlossen haben: mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung nach Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972;
2. die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;
3. alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte;
c) die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschliesslich:
1. der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemassnahmen zu gelangen;
2. etwaiger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschliesslich Informationen zur Entriegelung des Endgeräts und einer Kostenanlastung für Endgeräte;
3. Bedingungen für die Kündigung von Angebotspaketverträgen oder Teilen davon;
d) unbeschadet des Rechts der Endnutzer, nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Bedingungen, einschliesslich Entgelte, für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte;
e) Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Mindestniveaus der Dienstqualität oder bei unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken;
f) die Arten von Massnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken reagieren kann;
g) falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu Notdiensten und zur Ermittlung des Anruferstandorts oder alle Beschränkungen in Bezug auf letzteren;
h) falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über das Recht der Endnutzer festzulegen, ob und gegebenenfalls welche ihrer personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden;
i) bei Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste Informationen darüber, inwieweit der Zugang zu Notdiensten unterstützt werden kann oder nicht;
k) Einzelheiten über speziell für Endnutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste, sowie wie aktualisierte Informationen eingeholt werden können; und
l) bei Anbietern von Internetzugangsdiensten die Mindestinhalte nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120;
m) Hinweis auf die Möglichkeit zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 86 des Gesetzes sowie eine Kurzbeschreibung derselben;
n) Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der Bereitstellung des Dienstes anzugeben oder im Zuge dessen zu erfassen sind.
3) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
a) Tarife der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen einschliesslich des Abrechnungszeitraumes und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Rufnummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten;
b) Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art;
c) besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte;
d) Kosten für Endgeräte;
e) die Angabe, wie aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;
f) Verfahren für die Übertragbarkeit von Rufnummern und anderen Nummerierungsressourcen;
g) ein Entgelt für die Aktivierung des Kommunikationsdienstes;
h) bei einem Tarif oder Tarifen mit einem vorher festgelegten Kommunikationsvolumen die Option, dass Verbraucher das nicht verwendete Volumen eines Abrechnungszeitraumes auf den darauffolgenden Abrechnungszeitraum übertragen können, sofern diese Option vertraglich vorgesehen ist;
i) Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs; sowie
k) bei gebündelten Diensten und Angebotspaketverträgen, die sowohl Dienste als auch Endgeräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des Angebotspakets, sofern diese auch einzeln angeboten werden.
Art. 15
Anzeigepflicht von Informationen
1) Anbieter haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Form vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Vertragsbedingungen nach Abschluss des Verfahrens zu veröffentlichen.
2) Die Vertragszusammenfassung nach dem Muster gemäss der Verordnung (EU) 2019/2243 ist von der Verpflichtung zur Anzeige nach Abs. 1 ausgenommen. Das Recht der Regulierungsbehörde, ein Verfahren nach Art. 80 des Gesetzes einzuleiten, bleibt davon unberührt.
3) Für den Endnutzer nicht ausschliesslich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von drei Monaten.
4) Anzeigen von Änderungen haben die zu ändernden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen zu enthalten, in denen jeweils die Änderungen deutlich und nachvollziehbar kenntlich gemacht werden.
5) Die Regulierungsbehörde kann den nach Abs. 1 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von sechs Wochen bei Nichtübereinstimmung mit dem Gesetz, den aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnungen, §§ 879 und 864a ABGB, Art. 8 und 11 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen. Dies gilt nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen.
6) Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
7) Werden bei Anzeigen die Formvorschriften der Abs. 1 oder 4 nicht eingehalten, gilt die Anzeige als nicht erstattet.
8) Anbieter haben im Verfahren nach Abs. 5 das Recht, die Anzeige zurückzuziehen oder zu ändern. Wird die Anzeige geändert, beginnt die sechswöchige Frist des Abs. 5 von Neuem zu laufen.
Art. 16
Vergleichsinstrument für Endnutzer
1) Die Regulierungsbehörde hat ein kostenloses Vergleichsinstrument, wenn ein solches auf dem Markt nicht kostenlos angeboten wird, anzubieten, das Endnutzer in die Lage versetzt, verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene und gegebenenfalls nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen zu können in Bezug auf:
a) die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste; und
b) die Dienstqualität, falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach Art. 5 zu veröffentlichen.
2) Das Vergleichsinstrument nach Abs. 1 muss:
a) unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;
b) die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
c) klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten;
d) eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
e) korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
f) allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden, und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
g) ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;
h) die Möglichkeit einschliessen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Endnutzern zur Verfügung stehenden Angeboten zu vergleichen.
3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, sind auf Antrag des Anbieters des Instruments von der Regulierungsbehörde mit Verfügung zu zertifizieren. Die Verfügung kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zum Nachweis des jeweils aktuellen Vorliegens der Zertifizierungskriterien erforderlich ist.
4) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen einer Allgemeinverfügung die Form der Anzeige der für das Vergleichsinstrument erforderlichen Daten nach Abs. 1 festlegen. Dabei ist Bedacht zu nehmen, auf die Art des Endnutzerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes. Sie kann auch Anbieter mit weniger als 1 000 Endnutzern von der Anzeigepflicht ausnehmen, sofern der Aufwand aufgrund der zu erwartenden Aussagekraft der Daten unverhältnismässig wäre. Dritten wird das Recht eingeräumt, die von der Regulierungsbehörde und Anbietern von Internetzugangsdiensten oder interpersonellen Kommunikationsdiensten nach dem Gesetz und dieser Verordnung veröffentlichten Informationen kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um Vergleichsinstrumente bereitzustellen.
Art. 17
Vertragslaufzeit und -kündigung
1) Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um M2M-Übertragungsdienste handelt, dürfen eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten.
2) Abs. 1 gilt nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrags, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen ausschliesslich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge für die Bereitstellung einer physischen Verbindung umfassen keine Endgeräte wie Router oder Modems und hindern die Verbraucher nicht daran, ihre Rechte nach diesem Artikel wahrzunehmen.
3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, es sei denn, sie haben ausdrücklich zugestimmt, auf die Anwendung dieser Bestimmungen zu verzichten.
4) Wenn im Vertrag die automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags für elektronische Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um M2M-Übertragungsdienste handelt, vorgesehen ist, kann der Endnutzer den Vertrag nach einer solchen Verlängerung jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat ohne Kosten, abgesehen von den Entgelten für die Nutzung des Dienstes während der Kündigungsfrist, kündigen. Vor einer automatischen Vertragsverlängerung unterrichten Anbieter die Endnutzer deutlich, zeitnah und auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende des Vertragsverhältnisses sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung.
5) Anbieter haben die Endnutzer gleichzeitig hinsichtlich des besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste zu beraten und ihnen diese Informationen mindestens einmal pro Jahr zu erteilen.
6) Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste vorschlägt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, es sei denn, die vorgeschlagenen Änderungen sind ausschliesslich zum Vorteil des Endnutzers, sind rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind aufgrund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich.
7) Anbieter haben Endnutzern mindestens einen Monat im Voraus Änderungen der Vertragsbedingungen mitzuteilen und sie gleichzeitig auf ihr Recht aufmerksam zu machen, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Das Kündigungsrecht kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung ausgeübt werden. Die Mitteilung muss in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
8) Anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines elektronischen Kommunikationsdienstes, mit Ausnahme eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes, gelten als Anlass für die Inanspruchnahme des Rechts auf kostenfreie Vertragskündigung.
9) Ist ein Endnutzer berechtigt, einen Vertrag über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst, bei dem es sich nicht um einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst handelt, vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kündigen, darf vom Endnutzer keine Entschädigung verlangt werden, ausser für einbehaltene subventionierte Endgeräte.
10) Wenn der Endnutzer beschliesst, die Endgeräte zu behalten, die bei Vertragsabschluss an den Vertrag geknüpft waren, darf die entsprechende Entschädigung nicht höher ausfallen als der bei Vertragsabschluss vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte oder als die bis Vertragsende anfallenden Restentgelte für den Dienst, je nachdem, welcher niedriger ist. Spätestens bei Zahlung der Entschädigung, muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung dieser Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben.
11) Soweit M2M-Übertragungsdienste betroffen sind, kommen die Rechte nach Abs. 6, 7, 9 und 10 nur Endnutzern zugute, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Art. 18
Angebotspakete
1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket (Angebotspaket), das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst und zusätzlich weitere Dienste oder Endgeräte beinhaltet, gelten Art. 12 Abs. 4, Art. 14 Abs. 2, Art. 17 und 28 Abs. 1 bis 3 für alle Elemente des Pakets einschliesslich, soweit anwendbar, derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.
2) Sind Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen zur Beendigung einzelner Bestandteile eines Angebotspakets nach Abs. 1 berechtigt, dürfen sie den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen.
3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden, es sei denn, der Verbraucher stimmt der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zu.
4) Abs. 1 und 3 gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.
Art. 19
Eintragung in das Teilnehmerverzeichnis
1) Teilnehmer haben unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4 das Recht, sich in allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.
2) Ein Teilnehmer hat gegenüber dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Teilnehmerverzeichnis des Anbieters aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Rufnummer und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, die Berufsbezeichnung.
3) Mit Einwilligung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese einwilligen.
4) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden. Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein elektronisches Teilnehmerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des Teilnehmers ermöglicht, zu unterbleiben.
5) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben ihre Teilnehmer über die ihnen nach Abs. 1 und 2 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.
Art. 20
Rechnung und Einzelentgeltnachweis
1) Die Entgelte für einen Internetzugangsdienst oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, in welchem sämtliche Verbindungen, für die ein Entgelt verrechnet wurde, in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sind.
2) Die Teilnehmer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Die Rechnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem die Rechnung versendenden Anbieter zu enthalten.
3) Wird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer möglich sein, beides auf gesondertes Verlangen gegen ein angemessenes Entgelt in Papierform übermittelt zu erhalten. Sofern es sich um ein Teilnehmerverhältnis handelt, dessen Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, hat die Übermittlung der Rechnung oder des Einzelentgeltnachweises unentgeltlich in Papierform zu erfolgen.
4) Wird die Rechnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist sie in einem speicher- und lesefähigen Format an eine vom Teilnehmer bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln und vom Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Der Anbieter hat dem Teilnehmer mitzuteilen, an welche E-Mail-Adresse er die Rechnung oder den Einzelentgeltnachweis übermitteln wird. Der Endnutzer muss auch die Gelegenheit erhalten, dafür eine andere E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
5) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Anbieter von nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern identifiziert sind.
6) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Rufnummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Rufnummer ableiten oder der Teilnehmer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden. Die Identität von Anbietern nummerngebundener Dienste von Drittanbietern ist im Einzelentgeltnachweis durch Bekanntgabe der unverkürzten Rufnummer anzugeben, sofern der Teilnehmer nicht schriftlich beantragt hat, dass diese Information für zukünftige Abrechnungszeiträume nur verkürzt anzuführen ist.
7) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten unbeschadet Abs. 4 dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.
Art. 21
Anzeige der Rufnummer des Anrufers
1) Bei Sprachkommunikationsdiensten muss dem anrufenden Teilnehmer, ausser bei Notrufen, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer für jeden Anruf einzeln, selbständig und unentgeltlich zu unterdrücken. Dem Teilnehmer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.
2) Bei Sprachkommunikationsdiensten muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und unentgeltlich zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und unentgeltlich abzuweisen.
3) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben Teilnehmern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie die Anzeige der Rufnummer zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch durchführbar ist.
4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind, sowie für Anrufe aus solchen Staaten.
Art. 22
Automatische Anrufweiterleitung
Anbieter haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterleitung möglich ist, die Möglichkeit vorzusehen, dass der Teilnehmer selbständig und unentgeltlich die von Dritten veranlasste automatische Anrufweiterleitung zur Kommunikationsendeinrichtung des Teilnehmers aufheben kann. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.
Art. 23
Identitätsermittlung
1) Identitätsermittlung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Ermittlung der Identität eines anrufenden Anschlusses.
2) Sofern ein Endnutzer dies verlangt, hat der Diensteanbieter die Identitätsermittlung für zukünftige Anrufe auf seinen Anschluss einzurichten oder beim Betreiber zu veranlassen. Die Identitätsermittlung kann auch in der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige und Speicherung der eingehenden Rufnummern durch den Betreiber bestehen. Er darf dafür ein von der Regulierungsbehörde zu genehmigendes kostendeckendes Entgelt verlangen.
3) Das Ergebnis der Identitätsermittlung ist dem Endnutzer bekannt zu geben.
Art. 24
Dienstsperren
1) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben, unbeschadet des Rechts, Sicherheitssperren zu setzen, ihren Teilnehmern auf Antrag einmal jährlich die entgeltfreie Sperre von Diensten von Drittanbietern oder Internetzugangsdiensten bereit zu stellen, soweit diese verbrauchsabhängig verrechnet werden. Von der Sperre von nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern sind alle für Dienste von Drittanbietern gewidmeten Nummernbereiche umfasst, soweit diese mit mehr als 0,20 Franken pro Minute oder Ereignis verrechnet werden können. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Teilnehmern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können.
2) Anbieter haben, unbeschadet abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen, das Recht, den Anschluss eines Teilnehmers für Dienste von Drittanbietern dauerhaft und kostenfrei zu sperren, wenn der Teilnehmer Entgelte für solche Dienste in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden bestreitet.
Art. 25
Zahlungsverzug
1) Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes dürfen im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Dienstunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn sie den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Dienstunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Für die gänzliche Sperre des betroffenen Dienstes, bei dem Zahlungsverzug besteht, darf der Anbieter ein angemessenes Bearbeitungsentgelt nach den Entgeltbestimmungen vereinbaren. Unterbricht der Anbieter lediglich einzelne Teile des betroffenen Dienstes, darf hierfür kein gesondertes Entgelt vereinbart werden. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufnummern ist nicht zulässig.
2) Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes nach Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschliesslich mit Verpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit dem Anbieter in Verzug ist.
Art. 26
Weiterleitung von E-Mails
1) Ein Teilnehmer kann bei Beendigung eines Vertrages über einen Internetzugangsdienst, bei dem er eine E-Mail-Adresse mit der Firma oder einer Marke des Anbieters erhalten hat, vom Anbieter verlangen, dass er entsprechende E-Mails in den der Vertragsbeendigung folgenden zwölf Monaten unentgeltlich weiter erhält.
2) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung technische Einzelheiten, wie der konkrete Prozess zur Weiterleitung abzulaufen hat, festlegen. Sie hat sich dabei auch am zumutbaren Aufwand für Teilnehmer und Anbieter, die E-Mails zu erhalten, zu orientieren.
Art. 27
Überprüfung der Entgelte
1) Bezweifelt ein Endnutzer die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst, so hat der Anbieter auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Rechnung schriftlich zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. Derartige Anträge können innerhalb von drei Monaten ab Rechnungslegung eingebracht werden.
2) Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Anbieter verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst schriftlich zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Schlichtung aufgeschoben. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Anbieters auf den Einspruch nach Abs. 1 ein Antrag nach Art. 85 des Gesetzes gestellt wird. Unabhängig davon kann der Anbieter den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.
3) Auf Antrag des Endnutzers hat der Anbieter für die Dauer des Verfahrens zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 85 des Gesetzes jenen Teil des vom Endnutzer bereits geleisteten Entgeltes zu erstatten, der nach Abs. 2 nicht fällig gestellt werden darf. Nach Abschluss des Verfahrens sind zu viel eingehobene Beträge samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
4) Für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren des Anbieters oder im Verfahren für alternative Streitbeilegung nach Art. 85 des Gesetzes kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 1486 Ziff. 1 ABGB ist bezüglich der Gesamtbeträge der nach Abs. 2 bestrittenen Rechnungen für die Dauer des Verfahrens nach Art. 85 des Gesetzes gehemmt.
5) Für den Fall, dass ein Fehler bei der Überprüfung festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unbeschadet einer gerichtlichen Entscheidung, eine auf dem durchschnittlichen Ausmass der Inanspruchnahme dieses elektronischen Kommunikationsdienstes durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen, soweit der Anbieter einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmass glaubhaft machen kann.
Art. 28
Rufnummernübertragbarkeit
1) Anbieter öffentlicher Sprachkommunikationsdienste haben sicherzustellen, dass Endnutzern mit Rufnummern aus dem nationalen Nummerierungsplan die Möglichkeit des Wechsels des Anbieters unter Beibehaltung der Rufnummer ohne Änderung der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart eingeräumt wird.
2) Die Rufnummernübertragung hat unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters nach Abs. 1 zu erfolgen, wobei der aufnehmende und der abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen die Rufnummernübertragung weder verzögern noch missbrauchen und diese nicht ohne die ausdrückliche zumindest in elektronischer Form erteilte Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch mit erfolgreichem Abschluss der Rufnummernübertragung, es sei denn, der Endnutzer verlangt ausdrücklich eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.
3) Die Übertragung von Rufnummern und deren anschliessende Aktivierung hat jeweils so schnell wie möglich und soweit technisch möglich am mit dem Teilnehmer ausdrücklich vereinbarten Tag zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung auf einen neuen Anbieter geschlossen haben, ist die Rufnummer in jedem Fall innerhalb eines Werktags nach dem mit dem Teilnehmer vereinbarten Tag zu aktivieren.
b) Wenn die Übertragung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, hat der abgebende Anbieter die Rufnummer und zusammenhängenden Dienste des Teilnehmers zu reaktivieren, bis die Übertragung erfolgreich ist.
c) Der abgebende Anbieter hat seine Dienste zu den gleichen Bedingungen, wie vor der Übertragung, bereitzustellen, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind.
d) In keinem Fall darf der Dienst während des Anbieterwechsels und der Übertragung von Rufnummern länger als einen Werktag unterbrochen werden. Die Betreiber der Zugangsnetze oder -einrichtungen, die von dem abgebenden oder dem aufnehmenden Anbieter oder von beiden verwendet werden, haben dafür zu sorgen, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, die zu einer Verzögerung des Wechsels oder der Übertragung führen würde.
4) Die Rufnummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Vertragsende beim aufnehmenden Anbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht.
5) Die von den Anbietern berechneten Kosten einer Rufnummernübertragung haben kostenorientiert zu sein. Dem Endnutzer darf kein direktes Entgelt berechnet werden.
6) Endet das Vertragsverhältnis betreffend eine Rufnummer zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter und stellt der Endnutzer keinen Antrag auf Übertragung der Rufnummer und gibt es keinen Antrag auf Übertragung des Anschlusses an einen anderen Endnutzer, hat der Anbieter die Rufnummer innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist nach Abs. 4 rückzuübertragen. Die Rückübertragung hat an denjenigen Anbieter zu erfolgen, welchem diese Rufnummer ursprünglich zugeteilt worden ist oder welchem der dazugehörige Rufnummernblock zwischenzeitlich übertragen wurde. Andernfalls erfolgt die Rückgabe an die Regulierungsbehörde.
7) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rufnummern festlegen. Dabei sind die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, dem Endnutzer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen sowie Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Rufnummern festzulegen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Teilnehmer nichts anderes beantragt. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit Teilnehmer während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.
8) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung Vorschriften über die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall festlegen, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 5 nicht einhält, insbesondere durch Verzögerung oder Missbrauch bei Übertragung sowie im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen. Soweit dies zur Information von Endnutzern über das Bestehen der Rechte auf Entschädigung erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde mit Allgemeinverfügung weitere Informationsplichten für Verträge nach Art. 12 festzulegen.
9) Für die Dauer eines Verfahrens betreffend den Widerruf der Zuteilung nach Art. 17 der Nummerierungsressourcenverordnung steht dem Endnutzer das Recht auf eine Übertragung der von ihm genutzten Rufnummer nicht zu, soweit diese Rufnummer ein anhängiger Verfahrensgegenstand ist.
Art. 29
Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten
1) Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten auf derselben Infrastruktur haben die Anbieter dem Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichende Informationen zu erteilen und die Kontinuität des Internetzugangsdienstes zu gewährleisten, sofern dies technisch machbar ist.
2) Der Anbieterwechsel hat unter der Leitung des neuen Anbieters zu erfolgen, wobei der neue und der bestehende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen den Anbieterwechsel weder verzögern noch missbrauchen und diesen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem bestehenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss des Wechsels.
3) Der aufnehmende Anbieter hat sicherzustellen, dass die Aktivierung des Internetzugangsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag und innerhalb des mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Zeitrahmens so schnell wie möglich erfolgt. Der abgebende Anbieter stellt seinen Internetzugangsdienst weiterhin zu den gleichen Bedingungen bereit, bis die Übertragung erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Dienst darf während des Wechsels nicht länger als einen Werktag unterbrochen werden.
4) Die Regulierungsbehörde kann durch Allgemeinverfügung die näheren Bestimmungen betreffend den Anbieterwechsel festlegen. Dabei ist die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit Endnutzer während des gesamten Wechselvorgangs angemessen informiert sowie geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. Art. 28 Abs. 8 gilt sinngemäss.
IV. Notrufe und Sicherheit
Art. 30
Grundsatz
Die Regulierungsbehörde kann, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend sowie unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften, Richtlinien über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Interoperabilität von Diensten auf ihrer Website veröffentlichen und Anbietern bei Bedarf entsprechende Massnahmen auferlegen.
Art. 31
Notrufe
1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben die Herstellung der nicht an Zahlungsmittel gebundenen kostenlosen Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle, sowohl für Anrufe als auch für textbasierte Nachrichten, zu gewährleisten und die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherzustellen.
2) Anbieter nach Abs. 1 haben sicherzustellen, dass bei der Notrufabfragestelle die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereitsteht, auch wenn diese unterdrückt wurde, sofern zur Verbindungsherstellung eine Notrufnummer gewählt wurde.
3) Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat:
a) eine zentrale Infrastruktur für einen textbasierten Notruf zu betreiben, welche auf europaweit harmonisierten Standards basiert;
b) eine zentrale Infrastruktur für die Entgegennahme von endgeräteseitig ermittelten Standortdaten im Zuge eines Notrufes zu betreiben;
c) anderen Betreibern von Notdiensten die Nutzung der nach Bst. a und b verfügbaren Dienste über eine standardisierte Schnittstelle zum Zweck der Notrufbearbeitung zu ermöglichen.
4) Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat textbasierte Notrufe entgegenzunehmen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Weiters kann die Regulierungsbehörde mittels Allgemeinverfügung weitere Notdienste verpflichten, textbasierte Notrufe entgegenzunehmen, sowie alternative Notrufnummern festlegen, um auch die Erreichbarkeit von roamenden Endnutzern zu gewährleisten.
5) Betreiber von Notdiensten haben unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 4 Endnutzer mit Behinderungen einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der Endnutzer ohne Behinderungen gleichwertig ist, zu gewährleisten. Insbesondere bei textbasierten Notrufen ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben der Anbieter nach Abs. 1 und der Betreiber die gegenseitige Verbindung zu gewährleisten.
6) Unternehmen, die Dienste zum Erreichen von Sprachkommunikationsdiensten anbieten oder private Kommunikationsnetze betreiben, über die solche Dienste erbracht werden, sind verpflichtet, die Herstellung der Verbindung zur mittels Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle zu gewährleisten.
7) Abs. 1 bis 6 finden auch auf roamende Endnutzer Anwendung.
8) Anbieter nach Abs. 1 informieren Endnutzer angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 sowie die Zugangsoptionen, und zwar unter anderem durch Initiativen, die sich insbesondere an zwischen den EWR-Mitgliedstaaten reisende Personen und Endnutzer mit Behinderungen richten. Diese Informationen werden in barrierefreien, auf verschiedene Arten von Behinderungen zugeschnittenen Formaten zur Verfügung gestellt.
Art. 32
Auskünfte an Betreiber von Notdiensten
1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben Betreibern von Notdiensten Angaben zum Anruferstandort nach Art. 2 Abs. 1 Bst. r, auch von einem nicht im Mobilfunknetz registrierten Endgerät, unverzüglich nach Eingang des Anrufs an eine Notrufnummer zu übermitteln. Sie haben unverzüglich auf deren Verlangen Auskünfte über verfügbare Teilnehmerdaten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 48 des Gesetzes zu erteilen. Erhält ein Betreiber eines Notdienstes in anderer Form als über eine Notrufnummer Kenntnis von einem Notfall, so sind ihm der Standort des Endgeräts und die Teilnehmerdaten der gefährdeten Person auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. Standortdaten sind auch in jenen Fällen zu übermitteln, in denen der Aufenthaltsort eines gefährdeten Menschen nur über die Standortkennung des Endgerätes eines Dritten festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ist:
a) ein Notruf des zu ortendenden Anrufers; oder
b) ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann.
2) Den Betreiber des Notdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Diese Auskünfte haben unentgeltlich zu erfolgen.
3) Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung nach Abs. 1 Bst. b ist vom Betreiber des Notdienstes zu dokumentieren und dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Anbieter nach Abs. 1 dürfen die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen.
4) Anbieter nach Abs. 1 haben eine einheitliche elektronische Schnittstelle zur Erteilung der Informationen nach Abs. 1 einzurichten.
5) Ist eine aktuelle Standortermittlung nach Abs. 1 nicht möglich, darf die zuletzt verfügbare Standortkennung des Endgerätes nach Abs. 1 verarbeitet werden.
6) Anbieter nach Abs. 1 haben den betroffenen Teilnehmer über eine Auskunft betreffend Standort- und Teilnehmerdaten, soweit diese nicht nach Abs. 1 Satz 1 übermittelt wurden, frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich schriftlich zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:
a) die Rechtsgrundlage;
b) die betroffenen Daten;
c) das Datum und die Uhrzeit der Abfrage;
d) Angabe der Stelle, von der die Standortermittlung in Auftrag gegeben wurde sowie eine entsprechende Kontaktinformation.
7) Anbieter nach Abs. 1 haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes des Endgerätes unentgeltlich mitzuwirken.
8) Die Regulierungsbehörde kann, erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1971, mit Allgemeinverfügung die näheren Bestimmungen der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen, und Übertragung des Standortes des Endgerätes festlegen. Weiters können mit dieser Allgemeinverfügung Massnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und Übermittlung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notdiensten ermöglichen und unterstützen. Weiters kann die technische Ausgestaltung betreffend der in Abs. 4 angebotenen Schnittstelle definiert werden. Für alle hier angeführten Aufträge hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hierfür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern nach Abs. 1 und Betreibern von Notdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.
Art. 33
Öffentliches Warnsystem
1) Anbieter haben über Auftrag der für Warnungen zuständigen Behörden Endnutzern über textbasierte Nachrichten öffentliche Warnungen im Falle von drohenden oder sich ausbreitenden grösseren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln. Nach Erlassung einer Allgemeinverfügung nach Abs. 5 erstreckt sich die Verpflichtung ausschliesslich auf jene Systeme, die in dieser Allgemeinverfügung definiert sind. Solche öffentlichen Warnungen sind nach Massgabe des erteilten Auftrages landesweit zu übermitteln. Dabei ist die unterbrechungsfreie Übertragung dieser Warnungen sicherzustellen.
2) Öffentliche Warnungen nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschliesslich roamenden Endnutzern, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist.
3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Die auftraggebende Behörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Warnung. Zur Durchführung des Auftrages darf der Anbieter nach Abs. 1 die dafür erforderlichen Teilnehmer- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschliesslich für die zielgerichtete Information der betreffenden Endnutzer nach Abs. 1 erforderlich ist.
4) Die auftraggebende Behörde hat unverzüglich die Regulierungsbehörde zu informieren. Diese hat alle nach Abs. 1 erfolgten Warnungen unverzüglich auf einer öffentlich zugänglichen Website in Volltext einschliesslich Empfängerkreis zu veröffentlichen.
5) Die Regulierungsbehörde hat unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen und Standards durch Allgemeinverfügung festzulegen, in welcher technischen Form die Nachrichten nach Abs. 1 von Anbietern den Endnutzern zu übermitteln sind. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.
Art. 34
Sicherheit von Netzen und Diensten
1) Anbieter haben zur Feststellung des Ausmasses der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls, sofern verfügbar, insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
a) die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer;
b) die Dauer des Sicherheitsvorfalls;
c) die geografische Ausdehnung des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets;
d) das Ausmass der Beeinträchtigung des Netzes oder Dienstes;
e) das Ausmass der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.
2) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter verpflichten, dass sie:
a) die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Netze und Dienste erforderlichen Informationen, einschliesslich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmassnahmen, übermitteln; und
b) sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der Regulierungsbehörde übermittelt werden; die Kosten der Überprüfung trägt der betreffende Anbieter.
3) Die Regulierungsbehörde hat sich in jenen Fällen, in denen auch die Zuständigkeit der Datenschutzstelle oder der Stabstelle Cyber-Sicherheit betroffen ist, mit der jeweiligen Stelle abzustimmen und die gewonnen Informationen auszutauschen. Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen dieses Informationsaustausches nicht verarbeitet werden.
Art. 35
Lage des Netzabschlusspunktes
1) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung die Lage der Netzabschlusspunkte von öffentlichen Kommunikationsnetzen unter Bedachtnahme auf die Art des öffentlichen Kommunikationsnetzes und die technischen Möglichkeiten festlegen. Dabei trägt sie den GEREK-Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien weitestmöglich Rechnung.
2) Vor Erlassung einer Allgemeinverfügung nach Abs. 1 ist eine öffentliche Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes durchzuführen.
Art. 36
Umfang der Universaldienstverpflichtungen
Die Regulierungsbehörde legt die bereitzustellende Bandbreite für die Zwecke des Universaldienstes nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes in Anbetracht der von der Mehrheit der Verbraucher genutzten Mindestbandbreite unter Berücksichtigung des GEREK-Berichts nach Art. 84 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Allgemeinverfügung fest. Der angemessene Breitbandinternetzugangsdienst muss zumindest die Bandbreite bereitstellen können, die erforderlich ist, um mindestens das Angebot an Diensten nach Anhang V der genannten Richtlinie unterstützen zu können.
Art. 37
Verfügbarkeit
1) Die Regulierungsbehörde hat zumindest alle fünf Jahre zu prüfen, ob die Universaldienstleistungen nach Art. 36 vom Markt im Wettbewerb erbracht werden. Ist dies der Fall, sind allfällig bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichtete von dieser Verpflichtung zu entbinden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die betreffende Universaldienstleistung öffentlich auszuschreiben und mit Verfügung zu vergeben. Ziel der Ausschreibung ist es, jene Anbieter zu ermitteln, die die durch die Regulierungsbehörde spezifizierten Universaldienstleistungen am effizientesten und ohne die Notwendigkeit einer Finanzierung nach Art. 12 des Gesetzes erbringen können.
2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn vor dem Hintergrund einer effizienten Leistungserbringung des Universaldienstes lediglich ein Anbieter die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt. Eine Ausschreibung ist vorzeitig zu beenden, wenn innerhalb der Ausschreibungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden ist. In diesen Fällen hat die Regulierungsbehörde den geeignetsten Anbieter dazu zu verpflichten, diese Leistung nach Massgabe der im Gesetz, in dieser Verordnung und in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen. Es ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass die anfallenden Nettokosten möglichst gering sind.
3) Die Ausschreibung erfolgt nach den Verfahrensvorschriften über das Öffentliche Auftragswesen unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung.
4) Die Regulierungsbehörde hat die ESA über jede Verpflichtung eines Anbieters zu Leistungen des Universaldienstes unverzüglich schriftlich zu informieren.
Art. 38
Erschwinglichkeit
1) Die Regulierungsbehörde hat die Entwicklung und die Höhe der Endkundenpreise der auf dem Markt verfügbaren Dienste nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zu überwachen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen:
a) das Verhältnis zu nationalen Preisen und Einkommen;
b) die Anforderungen von Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen und geringem Einkommen, wobei nutzbare Zuschussleistungen zu berücksichtigen sind.
2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Endkundenpreise für die Dienste nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes angesichts der Gegebenheiten nicht mehr erschwinglich sind, weil Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen am Zugang zu solchen Diensten gehindert werden, so ergreift sie Massnahmen, mit denen für solche Verbraucher die Erschwinglichkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und der Sprachkommunikationsdienste gewährleistet wird. Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde insbesondere von Anbietern solcher Dienste verlangen:
a) diesen Verbrauchern Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen;
b) einheitliche Tarife einschliesslich einer geografischen Durchschnittsbildung landesweit anzuwenden.
3) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die Bedingungen, unter denen Unternehmen Tarifoptionen oder -bündel nach Abs. 2 bereitstellen, vollständig transparent sind, veröffentlicht werden und dass ihre Anwendung nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgt. Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass solche Tarifoptionen oder -bündel geändert oder zurückgezogen werden.
4) Verbraucher, denen derartige Tarifoptionen oder -bündel zustehen, haben Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmen, das die Dienste nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes bereitstellt, wobei ihnen ihre Rufnummer für einen angemessenen Zeitraum weiterhin zur Verfügung zu stellen und eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes zu vermeiden ist.
5) Auf Antrag eines Verbrauchers kann der Anschluss nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes, einschliesslich der nicht an einem festen Standort bereitgestellten Dienste, auf Sprachkommunikationsdienste oder einen Breitbandinternetzugangsdienst beschränkt werden.
Art. 39
Nettokosten
1) Die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher und kosteneffizienter Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem betreffenden Universaldienstanbieter auf dessen Antrag durch Beitragsleistungen der anderen Anbieter oder aus öffentlichen Finanzmitteln abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf des Geschäftsjahres des Universaldienstanbieters bei der Regulierungsbehörde zu stellen.
2) Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung unter Berücksichtigung des dem Universaldienstanbieter entstehenden Marktvorteils, einschliesslich der immateriellen Vorteile, die Kosten zugrunde, die zurechenbar sind:
a) den Bestandteilen der Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation ausserhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können; und
b) denjenigen Verbrauchern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation ausserhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können.
3) Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs kommt den zur Entrichtung einer Beitragsleistung verpflichteten Anbietern Parteistellung zu.
4) Der Regulierungsbehörde sind vom Universaldienstanbieter bei Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen, Vergleiche mit anderen Anbietern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechende Massnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde in elektronischer Form zu veröffentlichen. Die gesamten Kosten der Überprüfung trägt der Universaldienstanbieter.
5) Die eventuell im Zusammenhang mit der Aufteilung der Kosten von Universaldienstverpflichtungen erhobenen Entgelte dürfen nicht gebündelt werden und müssen für jedes Unternehmen, das Dienste im Inland erbringt, gesondert erfasst werden.
6) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die Grundsätze für die Kostenteilung und die Entschädigung für die Nettokosten öffentlich zugänglich sind.
7) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht vorbehaltlich der Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis einen jährlichen Bericht, in dem die Einzelheiten der berechneten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen angegeben und die von allen beteiligten Unternehmen geleisteten Beiträge aufgeführt sind, einschliesslich etwaiger Marktvorteile, die den Unternehmen infolge der Universaldienstverpflichtungen nach Art. 9 bis 12 des Gesetzes entstanden sind.
Art. 40
Koordinationsverfahren
1) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, sofern in den nach Art. 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972 verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Abschluss der öffentlichen Konsultation, falls diese nach Art. 58 Abs. 2 des Gesetzes erforderlich ist, eine Massnahme zu ergreifen, die unter Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes fällt und Auswirkungen auf den Handel zwischen EWR-Mitgliedstaaten hätte, veröffentlicht sie den Massnahmenentwurf und übermittelt ihn gleichzeitig der ESA, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zur Stellungnahme binnen eines Monats und gibt zugleich nach Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 die Gründe für die Massnahme an.
2) Über Aufforderung der ESA, einen Entwurf zurückzuziehen, ändert die Regulierungsbehörde den Massnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses des Beschlusses der ESA oder zieht ihn zurück. Wird der Massnahmenentwurf geändert, so führt die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes durch und notifiziert der ESA den geänderten Massnahmenentwurf erneut nach Abs. 1.
3) Die Regulierungsbehörde trägt Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des GEREK und der ESA weitestmöglich Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Massnahmenentwurf, ausser in den Fällen nach Abs. 2, annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der ESA.
4) Sie übermittelt der ESA und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Massnahmen, auf die Abs. 1 zutrifft.
5) Ist die Regulierungsbehörde bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend, ohne das Verfahren nach Abs. 1 einzuhalten, angemessene und einstweilige Massnahmen erlassen. Sie teilt diese der ESA, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Regulierungsbehörde, diese Massnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt Abs. 1.
6) Erfolgt eine Mitteilung der ESA nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, kann die Regulierungsbehörde den Massnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der ESA nicht annehmen.
7) Die Regulierungsbehörde kann den Massnahmenentwurf vorbehaltlich einer Mitteilung nach Abs. 6 annehmen, wobei sie weitestmöglich die Stellungnahmen der ESA, des GEREK oder anderer nationaler Regulierungsbehörden berücksichtigt.
8) Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Abs. 6 arbeitet die Regulierungsbehörde eng mit der ESA und dem GEREK zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Massnahme im Hinblick auf die Ziele des Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.
9) Falls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Dreimonatsfrist nach Abs. 6 in einer Stellungnahme die Bedenken der ESA teilt, kann die Regulierungsbehörde:
a) ihren Massnahmenentwurf unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Mitteilung nach Abs. 1 der ESA und der Stellungnahme des GEREK ändern oder zurückziehen; oder
b) ihren Massnahmenentwurf beibehalten.
10) Binnen eines Monats, nachdem die ESA ihre Empfehlung nach Art. 33 Abs. 5 Bst. a der Richtlinie (EU) 2018/1972 ausgesprochen oder ihre Vorbehalte nach Art. 33 Abs. 5 Bst. b der Richtlinie (EU) 2018/1972 zurückgezogen hat, teilt die Regulierungsbehörde der ESA und dem GEREK die angenommene endgültige Massnahme mit. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes durchführen kann.
11) Beschliesst die Regulierungsbehörde, den Massnahmenentwurf auf der Grundlage der Empfehlung nach Art. 33 Abs. 5 Bst. a der Richtlinie (EU) 2018/1972 nicht zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet sie dies.
12) Die Regulierungsbehörde kann den vorgeschlagenen Massnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen.
B. Informationsbereitstellung und Erhebungen
Art. 41
Auskunftsverlangen an Unternehmen
1) Die Regulierungsbehörde ist befugt, von Anbietern Informationen einzuverlangen über:
a) künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten, die sie Wettbewerbern zugänglich machen; sowie
b) elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die auf lokaler Ebene aufgeschlüsselt und ausreichend detailliert sind, damit die geografische Erhebung und die Ausweisung von Gebieten nach Art. 43 vorgenommen werden können.
2) Sie veröffentlicht:
a) die Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen, unter Einhaltung der Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie der Rechtsvorschriften zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und zum Schutz personenbezogener Daten; sowie
b) die Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen nach Bst. a, einschliesslich der Verfahren für dessen Gewährung.
Art. 42
Informationen für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie Nutzungsrechte und besondere Verpflichtungen
1) Unbeschadet der nach Art. 41 angeforderten Informationen und der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer Vorschriften darf die Regulierungsbehörde von den Unternehmen im Hinblick auf die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, die Nutzungsrechte oder die besonderen Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind, insbesondere für die folgenden Zwecke:
a) die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen nach Art. 38, 41 sowie 79 des Gesetzes;
b) die einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen des Gesetzes und dieser Verordnung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie Nutzungsrechte, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die Regulierungsbehörde aus anderen Gründen annimmt, dass eine Bedingung nicht erfüllt ist, oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt;
c) die Durchführung von Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und eine Überprüfung solcher Anträge;
d) die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher;
e) die Erstellung genau angegebener Statistiken, Berichte oder Studien;
f) die Durchführung von Marktanalysen nach Art. 24 des Gesetzes, einschliesslich Daten über nachgelagerte Märkte oder Endkundenmärkte, die mit Märkten, die Gegenstand der Marktanalyse sind, verbunden sind oder im Zusammenhang stehen;
g) die Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen;
h) die Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf der Vorleistungsebene, auf das Versorgungsgebiet, auf die Netzanbindung der Endnutzer oder auf die Ausweisung von Gebieten nach Art. 43 auswirken könnten;
i) die Durchführung geografischer Erhebungen;
k) die Beantwortung begründeter Informationsanfragen des GEREK.
2) Die Informationen nach Abs. 1 Bst. a, b und d bis k dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.
3) Hinsichtlich der Funkfrequenznutzungsrechte müssen sich die Informationen nach Abs. 1 insbesondere auf die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sowie auf die Einhaltung aller an die Funkfrequenznutzungsrechte geknüpften Verpflichtungen in Bezug auf die Versorgungsreichweite und die Dienstqualität sowie deren Überprüfung beziehen.
4) Verlangt die Regulierungsbehörde von einem Unternehmen die Informationen nach Abs. 1, so teilt sie diesem auch mit, für welchen speziellen Zweck die Informationen benutzt werden sollen.
Art. 43
Geografische Erhebung zum Netzausbau
1) Die geografische Erhebung umfasst eine Erhebung der gegenwärtigen geografischen Reichweite der Breitbandnetze in Liechtenstein, wie es für die im Gesetz und dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Regulierungsbehörde und die zur Anwendung der EWR-Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen notwendigen Erhebungen erforderlich ist.
2) Die geografische Erhebung kann auch eine Vorausschau für einen von der Regulierungsbehörde festgelegten Zeitraum bezüglich der Reichweite der Breitbandnetze, einschliesslich der Netze mit sehr hoher Kapazität, in ihrem Zuständigkeitsgebiet umfassen. Diese Vorausschau enthält alle relevanten Informationen, einschliesslich Informationen über die Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen in Bezug auf Netze mit sehr hoher Kapazität und bedeutsame Modernisierungen oder Erweiterungen von Netzen auf Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s. Zu diesem Zweck holt die Regulierungsbehörde von den Unternehmen und öffentlichen Stellen solche Informationen ein, soweit sie verfügbar sind und mit vertretbarem Aufwand bereitgestellt werden können. Die Regulierungsbehörde entscheidet in Bezug auf die Aufgaben, mit denen sie im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung konkret betraut wurde, inwieweit es angemessen ist, sich ganz oder teilweise auf die im Rahmen einer solchen Vorausschau erfassten Informationen zu stützen.
3) Die bei der geografischen Erhebung erfassten Informationen müssen hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten aufweisen und ausreichende Informationen über die Dienstqualität und deren Parameter enthalten. Art. 73 Abs. 2 des Gesetzes über die Vertraulichkeit der Daten findet entsprechend Anwendung.
4) Innerhalb eines ausgewiesenen Gebiets kann die Regulierungsbehörde Unternehmen und öffentliche Stellen nach Art. 2 Ziff. 5 der Richtlinie 2014/61/EU ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Vorschauzeitraums Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Führt dieses Ersuchen dazu, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle die Absicht bekundet, dies zu tun, kann die Regulierungsbehörde andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, eine etwaige Absicht zu bekunden, in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde gibt an, welche Informationen in einer solchen Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit zumindest ein ähnlicher Detailgrad, wie in den Vorausschauen nach Abs. 1 gegeben ist. Ausserdem teilt sie allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, die ihr Interesse bekunden, mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den nach Abs. 1 erfassten Informationen von einem Netz der nächsten Generation mit Download-Geschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird.
5) Massnahmen nach Abs. 4 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren getroffen, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen wird.
6) Die Regulierungsbehörde sowie die übrigen Behörden, die für die Vergabe öffentlicher Mittel für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze, die Aufstellung nationaler Breitbandpläne, die Festlegung von an Funkfrequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen und die Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten, die in ihrem Gebiet unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zuständig sind, berücksichtigen die Ergebnisse der geografischen Erhebung und alle ausgewiesenen Gebiete nach Abs. 1 bis 5.
7) Sind die einschlägigen Informationen auf dem Markt nicht verfügbar, so macht die Regulierungsbehörde Daten aus den geografischen Erhebungen, die nicht dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1024
19 unmittelbar zugänglich, damit sie weiterverwendet werden können. Sind Informationswerkzeuge auf dem Markt nicht verfügbar, so stellt sie überdies Endnutzern derartige Werkzeuge zur Verfügung, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers oder Diensteanbieters zu helfen.
C. Marktanalyse und beträchtliche Marktmacht
1. Länderübergreifende Märkte
Art. 44
Länderübergreifende Endnutzernachfrage
Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, gemeinsam mit zumindest einer weiteren nationalen Regulierungsbehörde eines EWR-Mitgliedstaates das GEREK um eine Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage nach Produkten und Diensten zu ersuchen, die innerhalb des EWR in einem oder mehreren der in der Empfehlung der ESA über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors aufgeführten Märkte angeboten werden.
2. Besondere Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
Art. 45
Auferlegung von besonderen Verpflichtungen
1) Die Regulierungsbehörde erlegt die Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2, Art. 26 und 31 bis 33 des Gesetzes nur Unternehmen auf, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes eingestuft wurden; dies gilt unbeschadet:
a) der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden; oder
b) der Notwendigkeit der Einhaltung der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2, Art. 26 und 31 bis 33 des Gesetzes.
2) Die nach Art. 25 Abs. 2, Art. 26 und 31 bis 33 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen müssen:
a) der Art des von der Regulierungsbehörde in ihrer Marktanalyse festgestellten Problems entsprechen, wobei gegebenenfalls auch eine nach Art. 23 des Gesetzes ermittelte länderübergreifende Nachfrage zu berücksichtigen ist;
b) möglichst unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens angemessen sein;
c) im Hinblick auf die Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes gerechtfertigt sein; und
d) nach der Konsultation gemäss Art. 58 des Gesetzes sowie Art. 40 dieser Verordnung vorgeschrieben werden.
3) Hinsichtlich der Notwendigkeit der Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 notifiziert die Regulierungsbehörde der ESA nach dem Verfahren gemäss Art. 40 ihre Entscheidung, Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.
4) Die Regulierungsbehörde hat die Märkte für elektronische Kommunikation zu beobachten und berücksichtigt die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen, einschliesslich Ko-Investitionsvereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen.
Art. 46
Änderung oder Aufhebung von besonderen Verpflichtungen
1) Gelangt die Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Merkmale eines relevanten Marktes die Auferlegung von Verpflichtungen nach dem Verfahren des Art. 25 des Gesetzes nicht rechtfertigen, oder falls die Bedingungen nach Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes nicht zutreffen, erlegt sie weder eine der besonderen Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes auf, noch behält sie diese bei.
2) Die Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass die Aufhebung der Verpflichtungen den davon betroffenen Parteien im Voraus mit einer angemessenen Frist angekündigt wird. Diese Frist wird in Abwägung dessen festgelegt, dass für einen nachhaltigen Übergang für die Berechtigten der Verpflichtungen und die Endnutzer gesorgt und die Auswahl für die Endnutzer sichergestellt werden muss und dass die Regulierung nicht länger andauert als notwendig. Bei der Festlegung einer Frist kann die Regulierungsbehörde besondere Bedingungen und Fristen im Zusammenhang mit bestehenden Zugangsvereinbarungen vorsehen.
3) Sind die Marktentwicklungen nicht bedeutend genug, um die Durchführung einer neuen Marktanalyse nach Art. 24 des Gesetzes notwendig zu machen, hat die Regulierungsbehörde unverzüglich die einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen zu prüfen und ihre frühere Verfügung abzuändern, auch durch die Aufhebung von Verpflichtungen oder die Auferlegung neuer Verpflichtungen, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen weiterhin die Bedingungen nach Art. 45 erfüllen. Derartige Änderungen dürfen nur nach den Konsultationen gemäss Art. 58 des Gesetzes sowie Art. 40 dieser Verordnung vorgeschrieben werden.
Art. 47
Transparenzverpflichtung
1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen.
2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde unbeschadet Art. 41 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
a) Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung;
b) Preise;
c) technische Spezifikationen;
d) Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen;
e) Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen;
f) wesentliche Leistungsindikatoren sowie entsprechende Leistungsniveaus;
g) allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen, sofern solche Bedingungen in Liechtenstein im Einklang mit dem EWR-Recht zulässig sind.
3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet insbesondere den Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.
4) Die Regulierungsbehörde kann insbesondere von Unternehmen mit Nichtdiskriminierungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind. Das Standardangebot enthält eine Beschreibung der betreffenden Diensteangebote, die dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt sind, und die entsprechenden Bedingungen, einschliesslich der Preise. Die Regulierungsbehörde ist unter anderem befugt, Änderungen des Standardangebots vorzuschreiben, um den nach dem Gesetz und dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen und kann dem Standardangebot am Ende Genehmigung erteilen.
5) Obliegen einem Unternehmen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur nach Art. 25 Abs. 2 Bst. d und e des Gesetzes auf der Vorleistungsebene, so stellt die Regulierungsbehörde ungeachtet Abs. 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das den GEREK-Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote weitestmöglich Rechnung trägt. Ferner gewährleistet die Regulierungsbehörde, dass, soweit angezeigt, wesentliche Leistungsindikatoren sowie die entsprechenden Leistungsniveaus, die über den bereitgestellten Zugang zugänglich zu machen sind, bestimmt werden und überwacht deren Einhaltung genau und gewährleistet sie.
Art. 48
Nichtdiskriminierungsverpflichtungen
1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Nichtdiskriminierungsverpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen.
2) Die Nichtdiskriminierungsverpflichtungen haben insbesondere sicherzustellen, dass das betreffende Unternehmen anderen Anbietern, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt, wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen.
3) Die Regulierungsbehörde kann dieses Unternehmen verpflichten, allen Unternehmen, einschliesslich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Diensteumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Gleichwertigkeit des Zugangs zu gewährleisten.
Art. 49
Verpflichtung zur getrennten Buchführung
1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang Verpflichtungen zur getrennten Buchführung auferlegen.
2) Zu diesem Zweck kann insbesondere ein vertikal integriertes Unternehmen aufgefordert werden, seine Vorleistungspreise und internen Verrechnungspreise transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Die Regulierungsbehörde kann das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen. Dies beinhaltet auch den Detailgrad und die Form, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
3) Die Regulierungsbehörde kann unbeschadet Art. 41 verlangen, dass die Kostenrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen, einschliesslich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente, in vorgeschriebener Form und vorgeschriebenem Format vorgelegt werden. Sie kann diese Informationen unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen, soweit dies zur Förderung des Wettbewerbs erforderlich ist.
Art. 50
Zugang zu baulichen Anlagen
1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang dazu verpflichten, Zugang zu baulichen Anlagen und deren Nutzung zu gewähren. Diese Verpflichtung kann unabhängig davon auferlegt werden, ob die unter die Verpflichtung fallenden Anlagen nach der Marktanalyse Teil des relevanten Marktes sind, sofern die Verpflichtung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes notwendig und verhältnismässig ist.
2) Der Zugang zu baulichen Anlagen umfasst unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und Verteilerkästen.
Art. 51
Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung
1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn sie der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endkundenebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.
2) Sie kann insbesondere folgende Verpflichtungen auferlegen:
a) Dritten den Zugang zu bestimmten physischen Netzkomponenten und den zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren, gegebenenfalls einschliesslich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss und zu einem Teilabschnitt desselben;
b) Dritten Zugang zu bestimmten aktiven oder virtuellen Netzkomponenten und -diensten zu gewähren;
c) mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln;
d) den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
e) bestimmte Dienste für den Weitervertrieb durch Dritte zu Vorleistungsmarktbedingungen anzubieten;
f) offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind;
g) Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen zu ermöglichen;
h) bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste oder für Roaming in Mobilfunknetzen notwendige Voraussetzungen zu schaffen;
i) Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind;
k) Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen;
l) Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.
3) Sie kann diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.
4) Wenn die Regulierungsbehörde prüft, ob die Auferlegung der nach Abs. 1 in Frage kommenden besonderen Verpflichtungen angemessen ist, insbesondere wenn sie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Frage prüft, ob und wie derartige Verpflichtungen aufzuerlegen sind, untersucht sie, ob andere Formen des Zugangs zu bestimmten Vorleistungen entweder auf demselben oder einem damit verbundenen Vorleistungsmarkt ausreichen würden, um das festgestellte Problem im Hinblick auf das Interesse der Endnutzer zu beheben. In dieser Untersuchung werden auch kommerzielle Zugangsangebote, ein regulierter Zugang nach Art. 31 bis 35 des Gesetzes oder ein bestehender oder geplanter regulierter Zugang zu anderen Vorleistungen nach diesem Artikel einbezogen. Die Regulierungsbehörde trägt insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:
a) der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung oder des Zugangs berücksichtigt werden, einschliesslich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;
b) der zu erwartenden technischen Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement;
c) dem Erfordernis, für Technologieneutralität zu sorgen, damit die Teilnehmer ihre eigenen Netzwerke konzipieren und verwalten können;
d) der Möglichkeit der Gewährung des angebotenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;
e) der Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und des damit verbundenen Risikoniveaus;
f) dem Erfordernis der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs mit besonderem Augenmerk auf einen wirtschaftlich effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerb und innovativer, beispielsweise auf Ko-Investitionen in Netze gestützter, Geschäftsmodelle zur Förderung eines dauerhaften Wettbewerbs;
g) gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechten oder Rechten an geistigem Eigentum;
h) der Bereitstellung europaweiter Dienste.
5) Vor Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob eine Auferlegung von Verpflichtungen nach Art. 50 ein verhältnismässigeres Mittel zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Endnutzer darstellt.
6) Wird einem Unternehmen von der Regulierungsbehörde die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den nach Art. 50 des Gesetzes festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.
Art. 52
Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung
1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich festzulegender Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle, einschliesslich kostenorientierter Preise, auferlegen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Regulierungsbehörde im Rahmen der Marktanalyse nach Art. 24 des Gesetzes feststellt, dass:
a) ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermässig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte;
b) kein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen besteht; und
c) die nach Art. 47 bis 51 auferlegten Verpflichtungen, insbesondere auch eine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Replizierbarkeit, keinen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten.
2) Die Regulierungsbehörde hat bei einer Verpflichtung nach Abs. 1 zu berücksichtigen:
a) die Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und die langfristigen Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Aufbaus und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität;
b) die Investitionen des Betreibers auch in Netze der nächsten Generation; und
c) die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Unternehmen einen effizienten Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten.
3) Sie hat eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken und der zukünftigen Marktentwicklung zu ermöglichen.
4) Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Preise an den Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Preise sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Kosten und Preise verlangen und gegebenenfalls deren Anpassung anordnen. Sie kann auch Kosten und Preise berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.
5) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben, hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer von ihr beauftragten, qualifizierten, unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Art. 53
Zustellungsentgelte
1) Legt die Regulierungsbehörde als Ergebnis einer Analyse nach Art. 30 des Gesetzes kostenorientierte Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelte auf einem relevanten Markt fest, so richtet sie sich nach den in Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehenen Grundsätzen, Kriterien und Parametern. Der Massnahmenentwurf unterliegt den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes und Art. 40 dieser Verordnung.
2) Die Regulierungsbehörde erstattet der ESA und dem GEREK alljährlich Bericht über die Anwendung dieses Artikels.
Art. 54
Regulatorische Behandlung neuer Bestandteile von Netzen mit sehr hoher Kapazität
1) Unternehmen können nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes sowie nach Massgabe dieses Artikels Verpflichtungszusagen anbieten, um den Aufbau eines neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität, das bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten besteht, für Ko-Investitionen zu öffnen, indem beispielsweise Miteigentum oder langfristige Risikoteilung durch Kofinanzierung oder durch Abnahmevereinbarungen, die spezielle Rechte mit strukturellem Charakter verleihen, seitens anderer Anbieter angeboten werden.
2) Wenn die Regulierungsbehörde Verpflichtungszusagen nach Abs. 1 bewertet, prüft sie insbesondere, ob das Angebot für Ko-Investitionen die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Das Angebot muss während der gesamten Lebensdauer des Netzes jederzeit Anbietern offenstehen.
b) Das Angebot würde anderen Ko-Investoren, die Anbieter sind, ermöglichen, auf den nachgelagerten Märkten, auf denen das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen, und zwar zu Bedingungen, die Folgendes umfassen:
1. gerechte, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, die den Zugang zur vollen Kapazität des Netzes in dem Umfang ermöglichen, der der Ko-Investition entspricht;
2. Flexibilität hinsichtlich Wert und Zeitpunkt der von den einzelnen Ko-Investoren zugesagten Beteiligung;
3. die Möglichkeit einer künftigen Aufstockung der Beteiligung; und
4. gegenseitige Rechte, die sich die Ko-Investoren nach Errichtung der gemeinsam finanzierten Infrastruktur gewähren.
c) Das Angebot wird vom Unternehmen rechtzeitig und, wenn es die in Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes aufgeführten Merkmale nicht aufweist, spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Aufbaus der neuen Netzbestandteile veröffentlicht. Dieser Zeitraum kann auf der Grundlage nationaler Gegebenheiten verlängert werden.
d) Zugangsnachfrager, die sich nicht an der Ko-Investition beteiligen, können von Beginn an von derselben Qualität, derselben Geschwindigkeit und denselben Bedingungen profitieren und dieselben Endnutzer erreichen wie vor dem Aufbau, wobei ein von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den betreffenden Endkundenmärkten bestätigter Mechanismus zur allmählichen Anpassung hinzukommt, mit dem die Anreize für eine Beteiligung an den Ko-Investitionen aufrechterhalten werden. Mit diesem Mechanismus wird sichergestellt, dass die Zugangsnachfrager Zugang zu den Netzelementen mit sehr hoher Kapazität haben, und zwar zu einem Zeitpunkt und auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Bedingungen, die das unterschiedliche Ausmass des Risikos für die jeweiligen Ko-Investoren in den verschiedenen Phasen des Aufbaus angemessen widerspiegeln und der Wettbewerbssituation auf den Endkundenmärkten Rechnung tragen.
e) Das Angebot entspricht mindestens den Kriterien nach Anhang IV der Richtlinie (EU) 2018/1972 und erfolgt nach Treu und Glauben.
3) Gelangt die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der nach Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes durchgeführten Marktprüfung zu dem Schluss, dass die angebotene Verpflichtungszusage für Ko-Investitionen die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt, so erklärt sie diese Verpflichtungszusage nach Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes für bindend und erlegt keine zusätzlichen Verpflichtungen nach Art. 45 in Bezug auf die von den Verpflichtungszusagen betroffenen Elemente des neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität auf. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingegangen ist. Dies gilt unbeschadet der regulatorischen Behandlung von Gegebenheiten, bei denen den Ergebnissen von Marktprüfungen nach Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes zufolge die Bedingungen nach Abs. 1 nicht erfüllt werden, die jedoch Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und für die Zwecke nach Art. 24 und 25 des Gesetzes berücksichtigt werden. Die Regulierungsbehörde kann in hinreichend begründeten Fällen Abhilfemassnahmen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes in Bezug auf die neuen Netze mit sehr hoher Kapazität vorschreiben, beibehalten oder anpassen, um erhebliche Wettbewerbsprobleme auf bestimmten Märkten zu lösen, wenn die Regulierungsbehörde feststellt, dass diese Wettbewerbsprobleme aufgrund der besonderen Merkmale dieser Märkte andernfalls nicht gelöst würden.
4) Die Regulierungsbehörde überwacht fortlaufend die Einhaltung der Bedingungen nach Abs. 1 und kann von dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, ihre jährlichen Konformitätserklärungen vorzulegen. Dieser Artikel berührt nicht die Befugnis der Regulierungsbehörde, bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit einer Ko-Investitionsvereinbarung, die aus Sicht der Regulierungsbehörde den Bedingungen nach Abs. 1 entspricht, nach Art. 86 des Gesetzes eine Entscheidung zu treffen.
Art. 55
Funktionelle Trennung
1) Die Regulierungsbehörde kann einem vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene die Verpflichtung auferlegen, seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich auszugliedern, dessen Zweck es ist, allen Unternehmen, einschliesslich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, sämtliche Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen.
2) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, einem Unternehmen eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der ESA einen Antrag, der Folgendes umfasst:
a) den Nachweis, dass die Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde nach Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes begründet ist;
b) eine begründete Einschätzung, aus der hervorgeht, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen infrastrukturbasierten Wettbewerb gibt;
c) eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, darin zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschliesslich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher daraus resultierender Wirkungen auf die Verbraucher;
d) eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemassnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme oder Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.
3) Gemeinsam mit dem Antrag nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde der ESA einen Massnahmenentwurf zu übermitteln, der Folgendes umfasst:
a) die genaue Angabe von Art und Ausmass der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
b) die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie die von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;
c) die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
d) die Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
e) die Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;
f) ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschliesslich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.
4) Der Beschluss der ESA nach Art. 68 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Massnahmenentwurf zu Grunde zu legen. Stimmt die ESA dem Antrag zu, hat die Regulierungsbehörde im Anschluss an den Beschluss der ESA gemäss dem Verfahren nach Art. 24 des Gesetzes eine koordinierte Analyse der Märkte durchzuführen, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage dieser Analyse erlegt die Regulierungsbehörde gemäss den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes sowie Art. 40 dieser Verordnung Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.
5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach Art. 21 des Gesetzes eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes sowie jede sonstige von der ESA nach Art. 68 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.
Art. 56
Weitergehende Verpflichtungen
Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Zusammenschaltung und Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der ESA einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Entscheidung der ESA ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.
Art. 57
Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
1) Um einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte zu gewährleisten, können vertikal integrierte Unternehmen auch Verpflichtungszusagen bezüglich der Zugangsbedingungen anbieten, die während eines Umsetzungszeitraums und nach Vollzug der vorgeschlagenen Trennung für ihr Netz gelten. Die angebotenen Verpflichtungszusagen müssen hinreichend detailliert sein und Angaben zum zeitlichen Ablauf der Umsetzung und zur Laufzeit enthalten. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation festgelegte Frist für Marktprüfungen hinausgehen.
2) Die Regulierungsbehörde prüft die Folgen der geplanten Transaktion und der gegebenenfalls angebotenen Verpflichtungszusagen auf die bestehenden Verpflichtungen nach dem Gesetz und dieser Verordnung. Hierzu führt die Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren nach Art. 24 des Gesetzes eine Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.
3) Die Regulierungsbehörde berücksichtigt eventuelle Verpflichtungszusagen des Unternehmens und trägt dabei insbesondere den Zielen nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Rechnung. Dazu führt die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes durch, wobei sie sich insbesondere an diejenigen richtet, die von der geplanten Transaktion unmittelbar betroffen sind. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlegt die Regulierungsbehörde gemäss den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes und Art. 45 und 46 dieser Verordnung Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes. In ihrer Entscheidung kann die Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend erklären. Die Regulierungsbehörde kann die Verpflichtungszusagen für die gesamte angebotene Laufzeit ganz oder teilweise für bindend erklären.
4) Unbeschadet Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes kann dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich, der als Geschäftsbereich mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Einzelmarkt nach Art. 24 des Gesetzes eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes sowie jede sonstige von der ESA nach Art. 40 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden, wenn etwaige Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes nicht ausreichen.
5) Die Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung der von ihr für bindend erklärten Verpflichtungszusagen der Unternehmen und zieht nach Ende der Laufzeit, mit der sie ursprünglich angeboten wurden, eine Verlängerung in Betracht.
Art. 58
Verfahren für Verpflichtungszusagen
1) Das Angebot für Verpflichtungszusagen muss so ausführlich gehalten sein, insbesondere in Bezug auf die Zeitplanung und den Umfang ihrer Umsetzung und auf ihre Dauer, dass die Regulierungsbehörde ihre Bewertung nach Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes durchführen kann. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation festgelegten Fristen für die Durchführung von Marktanalysen hinausgehen.
2) Unter Berücksichtigung aller in der Konsultation geäusserten Ansichten und des Umfangs, in dem diese Ansichten für verschiedene Interessenträger repräsentativ sind, teilt die Regulierungsbehörde dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, ihre vorläufigen Feststellungen hinsichtlich der Frage mit, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen den in diesem Artikel und, soweit anwendbar, den Art. 45, 46, 54 und 57 dieser Verordnung oder Art. 26 des Gesetzes festgelegten Zielen, Kriterien und Verfahren genügen und unter welchen Bedingungen sie in Erwägung ziehen kann, die Verpflichtungszusagen für bindend zu erklären. Das Unternehmen kann sein ursprüngliches Angebot ändern, um den vorläufigen Feststellungen der Regulierungsbehörde Rechnung zu tragen und die in diesem Artikel und, soweit anwendbar, den Art. 45, 46, 54 und 57 dieser Verordnung oder Art. 26 des Gesetzes festgelegten Kriterien zu erfüllen.
3) Abweichend von Art. 47 Abs. 3 kann die Regulierungsbehörde einige oder alle Verpflichtungszusagen für einen bestimmten Zeitraum, der dem gesamten Zeitraum, in dem sie angeboten werden, entsprechen kann, für bindend erklären. Im Falle von nach Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes für bindend erklärten Verpflichtungszusagen für Ko-Investitionen erklärt sie diese für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren für bindend.
4) Vorbehaltlich Art. 26 des Gesetzes lässt der vorliegende Artikel die Anwendung des Marktanalyseverfahrens nach Art. 24 des Gesetzes und die Auferlegung von Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes unberührt.
5) Wenn die Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen nach dem vorliegenden Artikel für bindend erklärt, prüft sie nach Art. 46 die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Marktentwicklung und die Angemessenheit der Verpflichtung, die sie nach Art. 46 dieser Verordnung oder Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes auferlegt hat oder, wenn keine Verpflichtungszusagen abgegeben wurden, aufzuerlegen beabsichtigt hätte. Wenn die Regulierungsbehörde den Entwurf der Massnahme nach Art. 40 meldet, fügt sie dem gemeldeten Massnahmenentwurf die Verpflichtungsentscheidung bei.
4. Sonstige Regulierungsmassnahmen
Art. 59
Migration von herkömmlichen Infrastrukturen
1) Unternehmen, die nach Art. 24 des Gesetzes auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht, Teile des Netzes, die besonderen Verpflichtungen nach Art. 25 bis 27 des Gesetzes unterliegen, ausser Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen. Dies schliesst auch herkömmliche Infrastrukturen ein, die für den Betrieb von Kupferkabelnetzen erforderlich sind.
2) Die Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass der Prozess der Ausserbetriebnahme oder Ersetzung einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschliesslich einer angemessenen Kündigungsfrist für den Übergang vorsieht, und ermittelt die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mindestens vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu aufgerüsteter Netzinfrastruktur ermöglichen, die die entfernten Elemente ersetzt, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist.
3) In Bezug auf die zur Ausserbetriebnahme oder Ersetzung vorgeschlagenen Anlagen kann die Regulierungsbehörde die Verpflichtungen aufheben, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Zugangsanbieter:
a) geeignete Voraussetzungen für die Migration geschaffen hat, einschliesslich der Bereitstellung eines alternativen Zugangsprodukts mindestens vergleichbarer Qualität wie mit der herkömmlichen Infrastruktur, mit dem Zugangsnachfrager dieselben Endnutzer erreichen können; und
b) die Bedingungen und das Verfahren, die der Regulierungsbehörde nach diesem Artikel mitgeteilt wurden, eingehalten hat.
4) Die Aufhebung erfolgt gemäss den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes sowie Art. 46 dieser Verordnung.
5) Dieser Artikel berührt nicht die von der Regulierungsbehörde für die aufgerüstete Netzinfrastruktur gemäss den Verfahren nach Art. 24 und 25 des Gesetzes vorgeschriebene Verfügbarkeit regulierter Produkte.
Art. 60
Kostenrechnungssysteme
1) Unternehmen, denen besondere Verpflichtungen nach Art. 29 des Gesetzes auferlegt werden, haben geeignete Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde festgelegt werden können.
2) Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte, qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen.
3) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels veröffentlicht wird.
VII. Zugang und Zusammenschaltung
Art. 61
Grundsatz
1) Jeder Betreiber ist verpflichtet, anderen Betreibern auf Ersuchen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, im Wege einer Vereinbarung die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander, den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten sowie die Interoperabilität von Diensten zu ermöglichen und zu verbessern.
2) Bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung sind unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen vorzusehen.
3) Die Regulierungsbehörde hat die Verhandlungen nach Abs. 1, wenn es die Wettbewerbssituation erfordert und von zumindest einem Verhandlungspartner begehrt wird, zu unterstützen.
4) Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über den Netzzugang von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben; es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.
5) Vereinbarungen über Netzzugang sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
Art. 62
Mitbenutzungsrechte an Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden
1) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden haben Betreibern die Mitbenutzung für Kommunikationslinien innerhalb des Gebäudes oder bis zum ersten ausserhalb des Gebäudes liegenden Konzentrations- oder Verteilerpunkt insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.
2) Die Regulierungsbehörde kann in Verfahren nach Abs. 1 auch über den Umfang des Abs. 1 hinaus Zugangsverpflichtungen bis zu dem nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, den Endnutzern am nächsten gelegenen Zugangspunkt auferlegen, bei dem für effiziente Zugangsnachfrager auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen zur Verfügung steht, wenn, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung besonderer Verpflichtungen nach Art. 45:
a) die Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht ausreichen würden, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Verdopplung der Infrastrukturen zu beseitigen;
b) eine Marktsituation besteht oder sich abzeichnet, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden;
c) den Nachfragern kein tragfähiger, vergleichbarer, alternativer Zugangsweg zu den Endnutzern mittels eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht; und
d) die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Absatz die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze, insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel finanziert wurden, nicht gefährdet.
3) Sie kann aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
4) Sie berücksichtigt weitestgehend die vom GEREK erlassenen Leitlinien über:
a) den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt nach Abs. 1;
b) den nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gelegenen Zugangspunkt nach Abs. 2;
c) die Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse nach Abs. 2 Bst. a für eine Verdopplung beträchtlich und anhaltend sind;
d) die Frage, welcher Aufbau von Netzen nach Abs. 2 Bst. d als neu angesehen werden kann; oder
e) die Frage, welches Projekt nach Abs. 2 Bst. d als klein und lokal angesehen werden kann.
5) Entwürfe von Vollzugsmassnahmen nach Abs. 2, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind den Verfahren nach Art. 40 zu unterziehen.
Art. 63
Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Kommunikationsinfrastruktur
1) Die Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen oder Verpflichtungen über den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen auferlegen, sofern dies für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Diensten auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist und sofern keinem Unternehmen tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
2) Sie darf derartige Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn diese Möglichkeit bei der Frequenzzuteilung ausdrücklich vorgesehen wurde und wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass in dem Gebiet, für das diese Verpflichtungen gelten, unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Ausbau der Infrastruktur zur Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste bestehen, weshalb Endnutzer äusserst lückenhaften oder gar keinen Zugang zu Netzen oder Diensten haben.
3) Lässt sich mithilfe des Zugangs zu der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastruktur allein keine Abhilfe schaffen, kann die Regulierungsbehörde vorschreiben, dass aktive Infrastruktur gemeinsam genutzt wird.
4) Die Regulierungsbehörde hat bei der Auferlegung der Verpflichtungen nach Abs. 1 folgende Ziele zu verfolgen:
a) das Erfordernis, die Netzanbindung entlang wichtiger Verkehrswege und in bestimmten Gebieten zu maximieren, und die Möglichkeit, eine wesentlich grössere Auswahl und höhere Dienstqualität für die Endnutzer zu erreichen;
b) die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen;
c) die technische Durchführbarkeit der gemeinsamen Nutzung und die diesbezüglichen Bedingungen;
d) den Stand des Infrastruktur- und des Dienstleistungswettbewerbs;
e) technische Innovationen;
f) die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für den Bereitsteller zu schaffen.
5) Im Fall einer Streitbeilegung kann die Regulierungsbehörde dem Berechtigten, der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffende Verpflichtung erwirkt, unter anderem vorschreiben, Funkfrequenzen mit dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.
6) Nach diesem Artikel auferlegte Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein. Sie sind einer öffentlichen Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes zu unterziehen. Die Regulierungsbehörde hat zumindest alle fünf Jahre nach Erlass der im Zusammenhang mit denselben Unternehmen beschlossenen vorherigen Massnahme zu überprüfen, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen und Bedingungen geführt haben und ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu veröffentlichen.
Art. 64
Zugang zu Grund und Boden
1) Begründete Fälle nach Art. 34 Abs. 4 des Gesetzes sind solche, in denen zum Auf- oder Ausbau von Kommunikationsnetzen durch Unternehmen, die für die Bereitstellung öffentlicher oder nicht-öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze zugelassen sind, die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter privatem Boden zwingend erforderlich ist, da:
a) die Installation auf, über oder unter öffentlichem Boden nicht möglich oder zumutbar ist; oder
b) eine Vereinbarung über die Einräumung eines Durchleitungs- oder Wegrechts zu angemessenen Bedingungen zwischen dem Unternehmen und dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nicht zustande gekommen ist.
2) Das Unternehmen, das den Zugang zu Grund und Boden für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter privatem Boden beantragt, hat das Angebot an den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten für eine Vereinbarung über die Einräumung eines Durchleitungs- oder Wegrechts zu angemessenen Bedingungen nachzuweisen.
Art. 65
Kollokation und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen durch Betreiber
1) Hat ein Betreiber nach Art. 34 des Gesetzes Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installiert oder ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch genommen, so kann die Regulierungsbehörde auf dieser Grundlage aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Siedlungsplanung und Raumordnung die gemeinsame Unterbringung der installierten Netzbestandteile und zugehörigen Einrichtungen in dieser Einrichtung vorschreiben (Kollokation).
2) Die Kollokation oder gemeinsame Nutzung der installierten Netzbestandteile und Einrichtungen sowie die gemeinsame Nutzung von Grundstücken darf nur nach einer öffentlichen Konsultation gemäss Art. 58 des Gesetzes und darf nur die Bereiche erfassen, in denen die gemeinsame Nutzung zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 für notwendig erachtet wird.
3) Die Regulierungsbehörde darf die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Immobilien, insbesondere Grund und Boden, Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen, oder Massnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten vorschreiben.
4) Sie koordiniert das vorgesehene Verfahren und handelt als zentrale Informationsstelle. Sie legt Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz und die Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten fest.
5) Die von der Regulierungsbehörde nach diesem Artikel getroffenen Massnahmen müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismässig sein.
Art. 66
Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
1) Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite, die den Durchführungsmassnahmen nach Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen, unterliegen vorbehaltlich Abs. 2 keiner Genehmigung und keinen über die nach der KomG-Gebührenverordnung zulässigen hinausgehenden Gebühren.
2) Ausnahmsweise können die zuständigen Behörden für die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite an Gebäuden oder Anlagen gegebenenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, oder wenn die Gebäude oder Anlagen architektonisch, historisch oder ökologisch wertvoll und im Einklang mit der Kulturgütergesetzgebung geschützt sind, Genehmigungen verlangen. Art. 71 gilt für die Gewährung dieser Genehmigungen sinngemäss.
3) Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E2 oder E10 nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 eingerichtet haben, haben der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der Errichtung die Installation und den Standort dieser Zugangspunkte sowie die Anforderungen, die sie nach Art. 3 Abs. 1 der genannten Verordnung erfüllen, zu melden. Diese Meldung hat den aktuellen Betriebsstand darzustellen.
4) Betreiber haben das Recht auf Zugang zu physischer Infrastruktur, die der Kontrolle lokaler, regionaler oder nationaler öffentlicher Stellen untersteht und in technischer Hinsicht für die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder aber zur Anbindung solcher Zugangspunkte an ein Basisnetz erforderlich ist, einschliesslich Strassenmobiliar wie Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln sowie Bushaltestellen. Die zuständigen Baubehörden geben allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu fairen, angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen statt und informieren darüber öffentlich an einer zentralen Informationsstelle.
B. Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen
Art. 67
Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
1) Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben das Recht, Betreibern im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der genannten Richtlinie Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen anzubieten. Im Gegenzug haben die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zum Zweck des Ausbaus anderer Netze als elektronischer Kommunikationsnetze anzubieten.
2) Netzbetreiber haben auf schriftlichen Antrag eines Betreibers allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu fairen und angemessenen Bedingungen und Preisen stattzugeben. Im schriftlichen Antrag sind die Komponenten des Projekts, für die ein Zugang beantragt wird, einschliesslich eines genauen Zeitplans anzugeben.
3) Jede Zugangsverweigerung muss auf objektiven, transparenten und verhältnismässigen Kriterien beruhen; solche Kriterien sind insbesondere:
a) die technische Eignung der physischen Infrastrukturen, zu denen Zugang beantragt wird, im Hinblick auf die Unterbringung einer Komponente von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation nach Abs. 2;
b) der verfügbare Platz zur Unterbringung der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation nach Abs. 2, einschliesslich des ausreichend nachgewiesenen künftigen Platzbedarfs des Netzbetreibers;
c) Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit;
d) die Integrität und Sicherheit bereits bestehender Netze, insbesondere nationaler kritischer Infrastrukturen;
e) das Risiko, dass die geplanten elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen ernsthaft stören könnten;
f) die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen für den Zugang zu physischen Netzinfrastrukturen auf der Vorleistungsebene, die der Netzbetreiber anbietet und die sich für die Bereitstellung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation eignen, sofern dieser Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird.
4) Netzbetreiber haben innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Zugangsantrags die Gründe für die Zugangsverweigerung darzulegen.
5) Betrifft die Streitigkeit nach Art. 87 des Gesetzes den Zugang zur Infrastruktur des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsnetzes, so hat die Regulierungsbehörde gegebenenfalls die Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu berücksichtigen.
6) Dieser Artikel berührt das Eigentumsrecht des Eigentümers der physischen Infrastrukturen, wenn der Netzbetreiber nicht der Eigentümer ist, oder das Eigentumsrecht von Dritten, wie insbesondere Grund- und Gebäudeeigentümern, nicht.
Art. 68
Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen
1) Betreiber, die nach Art. 67 Abs. 2 beabsichtigen, Zugang zu physischen Infrastrukturen zu beantragen, sind berechtigt, auf Antrag Zugang zu folgenden Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen anderer Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU zu erhalten:
a) Standort und Leitungswege;
b) Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen; sowie
c) Ansprechpartner.
2) Betreiber nach Abs. 1 haben das Gebiet anzugeben, in dem sie einen Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der Richtline 2014/61/EU beabsichtigen.
3) Eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen ist nur dann erlaubt, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder öffentlichen Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.
4) Netzbetreiber haben die Mindestinformationen nach Abs. 1 auf schriftlichen Antrag eines Betreibers zur Verfügung stellen. Aus dem Antrag hat hervorzugehen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist. Der Zugang zu den Informationen wird unbeschadet der Einschränkungen nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter verhältnismässigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt.
5) Netzbetreiber haben auf konkreten schriftlichen Antrag eines Betreibers, zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen stattzugeben. Aus dem Antrag hat hervorzugehen, welche Netzkomponenten im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchung der angegebenen Netzkomponenten wird unbeschadet der Einschränkungen nach Abs. 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter verhältnismässigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt.
6) Für bestehende physische Infrastrukturen, die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation als technisch ungeeignet erachtet werden, oder für nationale kritische Infrastrukturen kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von den Pflichten nach Abs. 1 bis 5 genehmigen. Die Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausnahmen sind der ESA mitzuteilen.
7) Betreiber, die Zugang zu Informationen nach diesem Artikel erhalten, haben geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.
Art. 69
Koordinierung von Bauarbeiten
1) Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der Richtline 2014/61/EU das Recht, mit Betreibern Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten auszuhandeln.
2) Netzbetreiber, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten, die von Betreibern zum Zweck des Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen die für die elektronische Kommunikation gestellt werden, unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen stattzugeben. Den Anträgen wird entsprochen, wenn:
a) dadurch keinerlei zusätzliche Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden, auch nicht durch zusätzliche Verzögerungen;
b) die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird; und
c) der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Baubehörde gestellt wird.
3) Wird innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs des förmlichen Verhandlungsantrags keine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten nach Abs. 2 erzielt, kann jede Partei die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle nach Art. 87 des Gesetzes mit dem Fall befassen.
4) Für Bauarbeiten, die insbesondere in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, oder für nationale kritische Infrastrukturen kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten genehmigen. Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausnahmen sind der ESA mitzuteilen.
Art. 70
Transparenz bei geplanten Bauarbeiten
1) Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben für die Aushandlung von Vereinbarungen nach Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes auf konkreten schriftlichen Antrag eines Betreibers folgende Mindestinformationen zur Verfügung zu stellen:
a) Standort und Art der Arbeiten;
b) betroffene Netzkomponenten;
c) geschätzter Beginn und Dauer der Bauarbeiten; sowie
d) einen Ansprechpartner.
2) Aus dem Antrag eines Betreibers hat hervorzugehen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der Richtline 2014/61/EU beabsichtigt ist. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags müssen die Netzbetreiber die verlangten Informationen zu verhältnismässigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zur Verfügung stellen. Eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen ist nur dann erlaubt, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.
3) Netzbetreiber können den Antrag nach Abs. 1 ablehnen, wenn:
a) sie die verlangten Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht haben; oder
b) der Zugang zu diesen Informationen über die zentrale Informationsstelle gewährleistet ist.
4) Netzbetreiber haben die geforderten Mindestinformationen nach Abs. 1 über die zentrale Informationsstelle zugänglich zu machen.
5) Für Bauarbeiten, die nur einen unerheblichen Wert aufweisen, oder für nationale kritische Infrastrukturen kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten genehmigen. Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu solchen Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausnahmen sind der ESA mitzuteilen.
Art. 71
Verfahren zur Genehmigungserteilung
1) Über die zentrale Informationsstelle sind alle relevanten Informationen zugänglich, welche die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne von Art. 2 Ziff. 10 der Richtlinie 2014/61/EU für Bauarbeiten betreffen, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind, einschliesslich Informationen über die für solche Komponenten geltenden Ausnahmen.
2) Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigungen innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags unbeschadet etwaiger anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die nach nationalem Recht oder EWR-Recht für die Zwecke einer ordnungsgemässen Verfahrensdurchführung für die Genehmigungserteilung oder etwaige Beschwerdeverfahren gelten, zu erteilen oder abzulehnen. Die Regulierungsbehörde kann vorsehen, dass diese Frist in ausreichend begründeten Fällen ausnahmsweise verlängert werden kann. Jede Fristverlängerung zur Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung muss so kurz wie möglich sein. Ablehnungen müssen anhand objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismässiger Kriterien hinreichend begründet werden.
Art. 72
Gebäudeinterne physische Infrastrukturen
Für bestimmte Gebäudekategorien, insbesondere für Einfamilienhäuser oder für umfangreiche Renovierungen kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von den Pflichten nach Art. 35 Abs. 5 und 6 des Gesetzes genehmigen, wenn die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismässig wäre, insbesondere in Bezug auf die Kosten für einzelne Eigentümer oder Miteigentümer oder in Bezug auf die Art des Gebäudes, wie beispielsweise bestimmte Kategorien von Baudenkmälern, historische Gebäude, Ferienhäuser oder Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden. Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausnahmen sind der ESA mitzuteilen.
Art. 73
Zugang zu gebäudeinterner physischer Infrastrukturen
1) Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts nach Art. 2 Ziff. 11 der Richtlinie 2014/61/EU und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen haben gegebenenfalls allen zumutbaren Anträgen auf Zugang, die von Betreibern gestellt werden, zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und Preisen stattzugeben.
2) Für Gebäude, bei denen der Zugang zu einem bestehenden Netz, dessen Abschlusspunkt sich am Standort des Endnutzers befindet und das sich für die Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste eignet, zu objektiven, transparenten, verhältnismässigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen sichergestellt ist, kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von Abs. 1 genehmigen.
3) Bei Fehlen hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner Infrastrukturen hat jeder Betreiber das Recht, sein Netz in den Räumen des Teilnehmers, vorbehaltlich seiner Zustimmung, abzuschliessen, sofern dabei der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimiert wird.
4) Dieser Artikel berührt das Eigentumsrecht des Eigentümers des Zugangspunkts oder der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn der Inhaber eines Rechts auf Nutzung dieser Infrastrukturen oder dieses Zugangspunkts nicht deren bzw. dessen Eigentümer ist, oder das Eigentumsrecht anderer Dritter wie Grund- und Gebäudeeigentümer, nicht.
C. Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen
Art. 74
Grundsatz
1) Zugangsberechtigungen für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste, die an Zuschauer und Hörer im EWR ausgestrahlt werden, müssen unabhängig von der Art der Übertragung den Bedingungen nach Anhang II Teil I der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen.
2) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund einer Marktanalyse nach Art. 24 des Gesetzes zur Auffassung, dass ein oder mehrere Unternehmen nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so kann sie die Bedingungen in Bezug auf diese Unternehmen gemäss den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes und Art. 48 dieser Verordnung ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den folgenden Märkten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst würden:
a) digitale Fernseh- und Hörfunkdienste für Endkunden; und
b) Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen.
3) Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig mitzuteilen.
Art. 75
Grundsatz
1) Die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen dürfen nur aufgrund einer vorherigen, jederzeit widerrufbaren ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Diese Verwendung ist auf das erforderliche Mass und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu beschränken. Anbieter dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Einwilligung abhängig machen.
2) Anbieter sind verpflichtet, Teilnehmer oder Nutzer auf das Recht hinzuweisen, die Verarbeitung von Daten zu verweigern. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen. Der Teilnehmer ist auch über die Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in elektronischen Fassungen eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der vertraglichen Beziehung zu erfolgen.
Art. 76
Massnahmen zur Datensicherheit
Anbieter sind verpflichtet, alle erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen zu treffen, um die Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass keine Verkehrs-, Standort-, Inhalts- oder Teilnehmerdaten zur Kenntnis von Unbefugten gelangen.
Art. 77
Verkehrsdaten
1) Verkehrsdaten sind von Anbietern nach Beendigung der Verbindung während sechs Monaten zu speichern und anschliessend unverzüglich zu löschen.
2) Sofern ein Verfahren betreffend die Zahlung der Entgelte eingeleitet wird, dürfen die Daten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gelöscht werden. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken. Diese Daten sind im Streitfall der entscheidenden Stelle unverkürzt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verwendeten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
4) Anbietern ist es ausser in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen Anschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit vorheriger Zustimmung des Teilnehmers dürfen Anbieter die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.
Art. 78
Standortdaten
1) Standortdaten dürfen unbeschadet Art. 64 des Gesetzes nur verarbeitet werden, wenn sie:
a) anonymisiert werden; oder
b) die Nutzer oder Teilnehmer vorher eine jederzeit widerrufbare ausdrückliche Einwilligung gegeben haben.
2) Selbst im Fall einer Einwilligung zur Verarbeitung von Standortdaten nach Abs. 1 müssen die Nutzer oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.
3) Die Verarbeitung von Standortdaten nach Abs. 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Mass sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Anbieters oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.
Art. 79
Inhaltsdaten
1) Inhaltsdaten dürfen, sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des Kommunikationsdienstes darstellt, grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Anbieter nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
2) Anbieter haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmass gespeichert werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der Erbringung des Dienstes zu löschen.
Art. 80
Teilnehmerdaten
1) Teilnehmerdaten dürfen von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
a) Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
b) Verrechnung der Entgelte;
c) Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen;
d) Erteilung von Auskünften nach Art. 66 des Gesetzes.
2) Teilnehmerdaten sind sechs Monate nach Beendigung der vertraglichen Beziehung mit dem Teilnehmer vom Anbieter zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu verarbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
3) Die im Teilnehmerverzeichnis nach Art. 6 enthaltenen Daten dürfen von Anbietern unbeschadet Art. 66 Abs. 2 des Gesetzes nur für Zwecke der Nutzung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verarbeitet und ausgewertet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig. Die Daten dürfen insbesondere nicht dafür verarbeitet werden, um elektronische Profile im Sinne von Art. 4 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 von Nutzern zu erstellen oder diese Nutzer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Anbieter haben das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.
B. Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
Art. 81
Grundsatz
1) Anbieter sind verpflichtet, täglich während 24 Stunden zur Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Art. 64 bis 68 des Gesetzes zur Verfügung zu stehen.
2) Anbieter dürfen die Mitwirkung und Auskunftserteilung nicht von Bedingungen abhängig machen. Sie trifft keine Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Mitwirkungs- oder Auskunftsbegehrens.
3) Auf die Entschädigung für die Mitwirkung bei einer Standortermittlung nach Art. 64 des Gesetzes oder einer Auskunftserteilung nach Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes finden Art. 86 bis 89 sinngemäss Anwendung. Die Entschädigung ist bei der ersuchenden Behörde geltend zu machen.
Art. 82
Reaktionszeiten
1) Die Reaktionszeit für die Bereitstellung der entsprechenden Daten im Rahmen der Mitwirkung und Auskunftserteilung beträgt höchstens:
a) eine Stunde bei Standortdaten nach Art. 64 Abs. 1 des Gesetzes;
b) zwei Stunden bei aktuellen Standort-, Verkehrs- und Inhaltsdaten nach Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes;
c) sechs Stunden bei Teilnehmerdaten nach Art. 66 Abs. 2 des Gesetzes;
d) 24 Stunden bei Vorratsdaten nach Art. 67 des Gesetzes.
2) Die maximale Reaktionszeit nach Abs. 1 Bst. c und d darf an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20:00 und 6:00 Uhr um 100 % überschritten werden.
2. Technische Einrichtungen
Art. 83
Bereitzuhaltende Funktionen
1) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind über aktive Mitwirkung des Anbieters im Einzelfall die Überwachung und Aufzeichnung jener elektronischen Kommunikation zu gewährleisten:
a) die von dem zu überwachenden Anschluss ausgeht oder für diesen bestimmt ist; oder
b) die zu Datenspeichern geleitet wird, die dem Anschluss zugeordnet sind, oder die aus solchen Datenspeichern abgerufen wird.
2) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, die Inhaltsdaten sowie die sonstigen mit der Überwachung der elektronischen Kommunikation in Zusammenhang stehenden erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen:
a) die Adresse des zu überwachenden Anschlusses;
b) die von dem zu überwachenden Anschluss aus gewählten Adressen, auch wenn keine Verbindung zustande kommt;
c) die von dem zu überwachenden Anschluss aus gewählten unvollständigen Adressen, falls ein begonnener Verbindungsversuch vorzeitig beendet wird;
d) die Adressen der Anschlüsse, von denen aus der zu überwachende Anschluss gewählt wird, auch wenn keine Verbindung zustande kommt;
e) bei der Inanspruchnahme von Diensten, welche die elektronische Kommunikation um- oder weiterleiten (Rufumleitung oder Rufweiterleitung), die Adresse der Um- oder Weiterleitung, bei virtuellen Anschlüssen die jeweils zugeordneten physischen Anschlüsse;
f) bei zu überwachenden Anschlüssen, die fallweise einem anderen Anschluss zugeordnet werden können, die Adresse dieses anderen Anschlusses;
g) den jeweils angeforderten oder in Anspruch genommenen Dienst oder das Dienstemerkmal;
h) die technische Ursache für den Abbau oder das Nichtzustandekommen der zu überwachenden Verbindung;
i) bei zu überwachenden Mobilfunkanschlüssen die Mobilfunkzellen, über die die zu überwachende Verbindung abgewickelt wird;
k) zumindest zwei der folgenden Angaben:
1. Beginn der Verbindung oder des Verbindungsversuchs mit Datum und Uhrzeit;
2. Ende der Verbindung oder des Verbindungsversuchs mit Datum und Uhrzeit;
3. Dauer der Verbindung.
3) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, über aktive Mitwirkung des Anbieters im Einzelfall die an der Schnittstelle bereitgestellten Daten eindeutig einer bestimmten richterlichen Anordnung zuzuordnen und, in Fällen, in denen Inhaltsdaten und die in Abs. 2 Bst. a bis i angeführten Daten auf voneinander getrennten Wegen von der Schnittstelle zu der Übernahmeschnittstelle übermittelt werden, die Inhaltsdaten und die jeweils zugehörigen Daten nach Abs. 2 Bst. a bis i so zu kennzeichnen, dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet werden können.
4) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss auch für:
a) Kommunikationsverbindungen mit mehr als einer Gegenstelle, soweit und solange der zu überwachende Anschluss an einer solchen Verbindung teilnimmt;
b) Kommunikationsverbindungen, die für den zu überwachenden Anschluss bestimmt sind oder von diesem aufgebaut werden, wenn dieser Anschluss fallweise einem anderen Anschluss zugeordnet ist oder die Verbindung von einem anderen Anschluss angenommen wird;
c) Fälle, in denen für den zu überwachenden Anschluss mehrere Kommunikationsverbindungen gleichzeitig bestehen.
Art. 84
Technische Schnittstelle
1) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, über aktive Mitwirkung des Anbieters im Einzelfall die elektronische Kommunikation für die gesamte Dauer der gerichtlich angeordneten Überwachungsmassnahme an einer festgelegten technischen Schnittstelle bereitzustellen. Die Schnittstelle, an der die zu überwachende elektronische Kommunikation bereitgestellt wird, muss technisch so gestaltet sein, dass:
a) an ihr ausschliesslich die elektronische Kommunikation bereitgestellt wird, die von dem zu überwachenden Anschluss herrührt oder für diesen bestimmt ist;
b) die Qualität der an ihr bereitgestellten elektronischen Kommunikation nicht schlechter ist als jene, die dem zu überwachenden Teilnehmer bei der jeweiligen Verbindung geboten wird;
c) die Übermittlung der an ihr bereitgestellten elektronischen Kommunikation mittels genormter, allgemein verfügbarer Übertragungswege und -protokolle erfolgen kann; und
d) die vom European Telecommunications Standardisation Institute erarbeiteten Standards TS 102 232 (Teil 1 bis 7), in der jeweils geltenden Fassung,
20 eingehalten werden.
2) Für die Übermittlung der an der Schnittstelle bereitgestellten zu überwachenden elektronischen Kommunikation sind grundsätzlich Festverbindungen oder ähnlich schnell aufbaubare Wählverbindungen zu nutzen. Soll die Übertragung mittels Wählverbindungen erfolgen, muss die Schnittstelle auch die Fähigkeit zum automatischen Verbindungsaufbau zu einem zu benennenden Anschluss beinhalten, an den die Aufzeichnungseinrichtung angeschlossen ist. Wählverbindungen sind zu Beginn jeder für den zu überwachenden Anschluss bestimmten oder von dieser herrührenden elektronischen Kommunikation aufzubauen und nach deren Ende wieder aufzulösen. Die erforderlichen Zugänge zum Wählnetz sind Bestandteil der Schnittstelle. Die zu überwachende elektronische Kommunikation ist ab ihrer Bereitstellung an der Schnittstelle durch den Stand der Technik entsprechende Massnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
3) Der mitwirkungspflichtige Anbieter hat unter Berücksichtigung der praxisorientierten Erfordernisse, insbesondere der Anforderungen nach Art. 83 Abs. 2, festzulegen, von welcher der Möglichkeiten nach Abs. 2 Satz 1 er in einer bestimmten Kommunikationseinrichtung Gebrauch macht. Für den Fall, dass die zu überwachende elektronische Kommunikation nicht an einer einzelnen Schnittstelle bereitgestellt werden kann, müssen die Schnittstellen so gestaltet sein, dass Wählverbindungen realisiert werden können.
4) Wenn der mitwirkungspflichtige Anbieter die ihm zur Übermittlung anvertrauten Inhaltsdaten durch technische Massnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schützt, muss die Schnittstelle in der Lage sein, die ungeschützten Inhaltsdaten bereitzustellen. Falls der mitwirkungspflichtige Anbieter für den Teilnehmer die Inhaltsdaten verschlüsselt, muss die Schnittstelle in der Lage sein, nach Abs. 1 bis 3 die entschlüsselten Inhaltsdaten bereitzustellen.
5) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die sicherstellen, dass Überwachungsmassnahmen so durchgeführt werden können, dass sie weder von den an der elektronischen Kommunikation Beteiligten noch von Dritten feststellbar sind. Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkeiten des zu überwachenden Anschlusses durch die Überwachungsmassnahme nicht verändert werden.
Art. 85
Unterlagen
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die einschlägigen Unterlagen betreffend die technischen Einrichtungen in elektronischer Form.
Art. 86
Grundsatz
1) Art, Umfang und Geltendmachung der Entschädigung für die Mitwirkung eines Anbieters an der Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung richten sich nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts.
2) Eine Entschädigung kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter vom Gericht aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang des gerichtlichen Auftrags, so ist das Gericht um dessen Ergänzung zu ersuchen.
3) Ist die Überwachung aus Verschulden des Anbieters ergebnislos geblieben, so gebührt keine Entschädigung. Kann eine bestimmte Überwachungsmassnahme aus Verschulden des Anbieters nicht im Sinne des gerichtlichen Auftrags durchgeführt werden, so ist die Höhe der Entschädigung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Anbieter treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmass der Nichterfüllung entsprechend zu mindern.
Art. 87
Umfang
Der Umfang der Entschädigung für die Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung des gerichtlichen Auftrags notwendigerweise entstanden sind, ist nach den Tarifen des Anhangs zu bestimmen.
Art. 88
Einrichtung der Überwachung
Die zur Übermittlung von Vorrats- oder Inhaltsdaten notwendige Einrichtung der Überwachung einer elektronischen Kommunikation umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte darüber an das Gericht oder an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte Behörde für jeden zu überwachenden Anschluss. Werden für einen Anschluss gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Überwachung mehrere Überwachungsmassnahmen angeordnet, so ist die Entschädigung nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im Anhang vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Überwachungszeitraum umfasst.
Art. 89
Geltendmachung und Bestimmung
1) Anbieter haben ihren Entschädigungsanspruch nach Massgabe des Anhangs binnen vier Wochen nach Abschluss der Überwachung bei sonstigem Verlust beim Landgericht schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Anbieter vom Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt die Überwachung für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des vom gerichtlichen Beschluss umfassten Überwachungszeitraums als abgeschlossen.
2) Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der Anbieter binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch das Landgericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.
C. Vorratsdatenspeicherung
Art. 90
Datenkategorien
1) Folgende Datenkategorien sind von Anbietern nach Art. 67 des Gesetzes auf Vorrat zu speichern:
a) zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
aa) die Rufnummer des anrufenden Anschlusses;
bb) der Name und die Anschrift des Teilnehmers oder registrierten Benutzers;
2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
aa) die zugewiesene(n) Benutzerkennung(en);
bb) die Benutzerkennung und die Rufnummer, die jeder Nachricht im öffentlichen Telefonnetz zugewiesen werden;
cc) der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers, dem eine Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse), Benutzerkennung oder Rufnummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war;
b) zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
aa) die angewählte(n) Rufnummer(n) (die Rufnummer(n) des angerufenen Anschlusses) und bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Rufnummer(n), an die der Anruf geleitet wird;
bb) die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer;
2. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
aa) die Benutzerkennung oder Rufnummer des vorgesehenen Empfängers eines Anrufs mittels Internet-Telefonie;
bb) die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer und die Benutzerkennung des vorgesehenen Empfängers einer Nachricht;
c) zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes eines Kommunikationsvorgangs;
2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
aa) Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone, zusammen mit der vom Internetzugangsanbieter einer Verbindung zugewiesenen dynamischen oder statischen IP-Adresse und die Benutzerkennung des Teilnehmers oder des registrierten Benutzers;
bb) Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internet-E-Mail-Dienst oder Internet-Telefonie-Dienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone;
d) zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: der in Anspruch genommene nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienst;
2. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie: der in Anspruch genommene Internetdienst;
e) zur Bestimmung der Kommunikationsendeinrichtung oder der vorgeblichen Kommunikationsendeinrichtung von Benutzern benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz: die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
2. betreffend Mobilfunk:
aa) die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
bb) die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden Anschlusses;
cc) die internationale Mobilfunkgerätekennung (IMEI) des anrufenden Anschlusses;
dd) die IMSI des angerufenen Anschlusses;
ee) die IMEI des angerufenen Anschlusses;
ff) im Falle vorbezahlter anonymer Dienste: Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Kennung des Standorts (Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde;
3. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
aa) die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den Zugang über Wählanschluss;
bb) der digitale Teilnehmeranschluss (DSL) oder ein anderer Endpunkt des Urhebers des Kommunikationsvorgangs;
f) zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte Daten:
1. die Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn der Verbindung;
2. Daten zur geografischen Ortung von Funkzellen durch Bezugnahme auf ihre Standortkennung (Cell-ID) während des Zeitraums, in dem die Vorratsspeicherung der Kommunikationsdaten erfolgt.
2) Anbieter dürfen keinerlei Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat speichern.
3) Alle auf Vorrat gespeicherten Daten müssen unbeschadet Art. 61 Abs. 2 des Gesetzes sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Kommunikationsvorganges binnen sieben Tagen und unwiderruflich gelöscht werden.
Art. 91
Kontrolle des Datenschutzes
1) Die Datenschutzstelle ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Datensicherheit, die Erstellung einer Statistik über die Speicherung von Vorratsdaten sowie die jährliche Berichterstattung an den Landtag.
2) Anbieter nach Art. 67 des Gesetzes sind verpflichtet, der Datenschutzstelle die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der jährlichen Berichterstattung, notwendig sind. Dies sind insbesondere Auskünfte darüber:
a) in welchen Fällen im Einklang mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung Daten an die Regulierungsbehörde weitergegeben worden sind;
b) wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde angefordert wurden, vergangen ist;
c) in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben sind.
3) Statistiken nach Abs. 2 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
Art. 92
Datensicherheit beim Anbieter innerhalb des Betriebes
1) Vorratsdaten müssen vom Anbieter auf eine Weise gespeichert werden, dass deren logische Unterscheidung von Betriebsdaten bei jedem Zugriff und jeder Verwendung eindeutig ist.
2) Eine physisch getrennte Datenspeicherung von Betriebsdaten und Vorratsdaten ist nicht notwendig. Der Anbieter hat durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sicherzustellen, dass die Vorratsdatenbank auf eine Weise ausgestaltet ist, dass Zugriffe auf Vorratsdaten nur unter Einhaltung der besonderen Sicherheitsvorschriften nach Art. 93 und 94 möglich sind.
3) Wenn keine betriebliche Rechtfertigung zur Speicherung als Betriebsdaten mehr vorliegt, sind diese Daten umgehend aus den betrieblichen Datenbanken zu löschen und in die Vorratsdatenbank zu überführen. Sollte die Speicherung in der Vorratsdatenbank bereits zuvor erfolgt sein, so ist die Kennzeichnung der gleichzeitigen betrieblichen Speicherung zeitgleich oder unmittelbar nach der Löschung aus den betrieblichen Datenbanken zu entfernen.
4) Der Anbieter hat die Methode zur technischen und organisatorischen Trennung nachvollziehbar zu dokumentieren und diese Dokumentation für den Fall einer Prüfung durch die Datenschutzstelle nach Art. 68 des Gesetzes zugänglich zu machen.
5) Der Anbieter hat die tatsächliche Speicherdauer von Betriebsdaten sowie allfällige diesbezügliche interne Richtlinien für den Fall einer Prüfung durch die Datenschutzstelle bekanntzugeben.
Art. 93
Revisionssichere Protokollierung und Vier-Augen-Prinzip bei der Verarbeitung von Vorratsdaten
1) Anbieter haben ihre Systeme auf technischer und organisatorischer Ebene so auszugestalten, dass die Verarbeitung von Vorratsdaten nur durch besonders ermächtigte Mitarbeiter unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips möglich ist. Jede Verarbeitung von Vorratsdaten muss durch zwei Personen mit einer besonderen Ermächtigung hierfür autorisiert sein. Die Autorisierung durch die zweite Person kann auch zeitnah zur Verarbeitung durch die erste Person nachträglich erfolgen, wenn dabei die effektive Wahrung des Vier-Augen-Prinzips sichergestellt ist.
2) Die Verarbeitung von Vorratsdaten im Fall einer gerichtlichen Anordnung nach § 102a StPO ist beim Anbieter so zu protokollieren, dass die Protokolldaten vor Veränderung und Verfälschung geschützt sind und die Vollständigkeit, die Ordnungsmässigkeit, die Sicherung vor Verlust, die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen sowie die Dokumentation, Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Verfahrens gewahrt sind.
3) Die Protokollierung ist auf einem von der Datenschutzstelle herauszugebenden Formular vorzunehmen.
Art. 94
Transport- und Inhaltsverschlüsselung
1) Für die Übermittlung von Vorratsdaten an Strafverfolgungsbehörden ist eine Verschlüsselung (Transportverschlüsselung) vorzusehen.
2) Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
IX. Organisation und Durchführung
Art. 95
Zuständigkeit
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.
2) Der Regulierungsbehörde kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) die Untersagung der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste (Art. 3);
b) die Aufsicht über die Dienstqualität von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten (Art. 5);
c) die Aufsicht über die Zurverfügungstellung der Daten für Verzeichnisauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse (Art. 6);
d) die Auferlegung der Verpflichtung zur unabhängigen Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Finanzberichte (Art. 9);
e) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Sicherstellung der Interoperabilität der Dienste (Art. 10);
f) die Festlegung von Massnahmen zur Kostenbeschränkung (Art. 13);
g) die Überprüfung und Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen (Art. 15);
h) die Zertifizierung und Festlegung des Formats des Vergleichsinstruments (Art. 16);
i) die Festlegung des Detaillierungsgrads und der Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises (Art. 20);
k) die Festlegung der technischen Einzelheiten der Weiterleitung von E-Mails (Art. 26);
l) die Überprüfung der Entgelte im Rahmen einer Schlichtung (Art. 27);
m) die Festlegung der näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rufnummern (Art. 28);
n) die Festlegung der näheren Bestimmungen betreffend den Anbieterwechsel (Art. 29);
o) die Veröffentlichung von Richtlinien über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Interoperabilität von Diensten sowie die Auferlegung entsprechender Massnahmen (Art. 30);
p) die Festlegung der näheren Bestimmungen betreffend Notdienste, textbasierte Notrufe und alternative Notrufnummern sowie die Information der Endnutzer über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 (Art. 31);
q) die Festlegung der näheren Bestimmungen betreffend die Ermittlung und Übermittlung der Standortdaten an Betreiber von Notdiensten (Art. 32);
r) die Festlegung der technischen Form und die Veröffentlichung von öffentlichen Warnungen (Art. 33);
s) die Auferlegung von Verpflichtungen betreffend die Sicherheit von Netzen und Diensten (Art. 34);
t) die Festlegung der Lage der Netzabschlusspunkte von öffentlichen Kommunikationsnetzen (Art. 35);
u) die Aufsicht über den Universaldienst nach Kapitel V;
v) die Regulierung nach Kapitel VI;
w) die Aufsicht über Zugang und Zusammenschaltung nach Kapitel VII.
Art. 96
Verfahren
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 97
Verwaltungsübertretungen
Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer:
a) als Netzbetreiber die Pflicht zur Gewährung von Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen nach Art. 67 verletzt;
b) als Netzbetreiber die Transparenzpflichten in Bezug auf physische Infrastrukturen nach Art. 68 verletzt;
c) als Netzbetreiber die Pflicht zur Koordinierung von Bauarbeiten nach Art. 69 verletzt;
d) als Netzbetreiber die Transparenzpflichten bei geplanten Bauarbeiten nach Art. 70 verletzt;
e) als Netzbetreiber die Pflichten in Bezug auf die gebäudeinternen physischen Infrastrukturen nach Art. 72 verletzt;
f) als Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts im Sinne von Art. 2 Ziff. 11 der Richtlinie 2014/61/EU und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen die Pflichten in Bezug auf den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen nach Art. 73 verletzt.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 98
Hängige Verfahren
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verwaltungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
Art. 99
Fortführung des bestehenden Universaldienstes
Der bestehende Universaldienst ist vom bisherigen Universaldienstanbieter nach Art. 10 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes weiterhin in folgendem Umfang fortzuführen:
a) VoIP-Anschluss mit einer Rufnummer: lokaler Anschluss für VoIP-Dienste an einem bestimmten Standort unter Einschluss einer Zuteilung einer Rufnummer sowie Übermittlung lokaler und internationaler Anrufe über diesen Anschluss;
b) Verzeichnisdienste:
1. Herstellung, Herausgabe und regelmässige Aktualisierung von Teilnehmerverzeichnissen in gedruckter und in elektronischer Form;
2. Eintragung der Teilnehmer in ein allgemein zugängliches und anbieterübergreifendes Teilnehmerverzeichnis, Überprüfung, Korrektur und gegebenenfalls Löschung des Eintrags;
c) Auskunfts- und Hilfsdienste täglich während 24 Stunden:
1. anbieterübergreifende Auskunftsdienste in deutscher und in englischer Sprache;
2. Hilfsdienste für Personen mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere ein Vermittlungs- und Transkriptionsdienst.
Art. 100
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. April 2007 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND), LGBl. 2007 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 101
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft.
21
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 87 bis 89)
Entschädigung für die Mitwirkung bei einer
Überwachung
I. Verkehrsdaten
Die Entschädigung für die Ermittlung von Verkehrsdaten auf Basis der Rufnummer, IMEI-Nummer oder IMSI-Nummer beträgt (inkl. MwSt.) für:
a) die Ermittlung von Verkehrsdaten:
1. Einrichtung: 250 Franken;
2. Auswertung pro überwachten Tag: 5 Franken;
3. zusätzliche Ermittlung einer verwendeten IMEI-Nummer (im Mobilfunknetz): 100 Franken;
b) die Ermittlung von Rufnummern auf Basis von IMEI- oder IMSI-Nummern:
1. Datenabfrage: 100 Franken;
2. laufende Ermittlung von Rufnummern auf Basis von IMEI- oder IMSI-Nummern pro überwachten Tag: 5 Franken.
II. Standortdaten
Die Entschädigung für die Übermittlung von Standortdaten im Rahmen der Überwachung einer elektronischen Kommunikation beträgt (inkl. MwSt.) für:
a) eine Mobilfunkzellenauswertung:
1. Ermittlung der Mobilfunkzelle: 100 Franken;
2. Einrichtung pro Mobilfunkzelle: 250 Franken;
3. Auswertung pro Verkehrsdatensatz: 3 Franken;
b) eine Ermittlung von Standortdaten bei zustande gekommenen Verbindungen:
1. Einrichtung: 250 Franken;
2. Auswertung pro überwachten Tag: 5 Franken;
c) eine Ermittlung von Standortdaten unabhängig von einer Verbindung:
1. Einrichtung pro Rufnummer: 250 Franken;
2. Auswertung pro Abfrage ohne Plandarstellung/Landkarte: 20 Franken;
3. Auswertung pro Abfrage mit Plandarstellung/Landkarte: 50 Franken.
III. Inhaltsdaten
Die Entschädigung für die Überwachung des Inhalts einer elektronischen Kommunikation beträgt (inkl. MwSt.) für:
a) die Einrichtung und Herstellung der Überwachungsverbindung: 250 Franken;
b) das Aufrechterhalten der Verbindung, die Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten Tag: 20 Franken.
IV. Vorratsdaten
Die Entschädigung für die Übermittlung von Vorratsdaten beträgt (inkl. MwSt.):
a) Einrichtung: 100 Franken;
b) Auswertung pro überwachten Tag: 2 Franken.
V. Entschädigung nach Aufwand
1) Leistungen, für die in Ziff. I bis IV keine Pauschalentschädigung festgelegt ist, werden nach Aufwand mit 60 Franken (inkl. MwSt.) pro Arbeitsstunde entschädigt.
2) Für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr gebührt dem Anbieter ein Zuschlag von 100 % auf die in Abs. 1 festgelegte Entschädigung, es sei denn, dass die Leistungen ohne Nachteil für die Überwachung auch zu einem anderen Zeitpunkt hätten erbracht werden können.
1
Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
(ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36)
2
Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Massnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
(ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1)
3
Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen
(ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20)
4
Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
(ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21)
5
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37)
6
Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
(ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54)
7
Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
(ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1)
8
Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009
(ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1)
9
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)
10
Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts
(ABl. L 137 vom 22.4.2021, S. 1)
11
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2228 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082
(ABl. L 448 vom 15.12.2021, S. 50)
12
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäss Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
(ABl. L 234 vom 21. 7.2020, S. 11)
13
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2000 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Rationalisierung der Berichterstattung über ihre Anwendung und zur Ermöglichung der Nutzung aktiver Antennensysteme (ABl. L 2024/2000 vom 25.7.2024)
14
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäss der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist
(ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 274)
15
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)
16
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1)
17
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38)
18
Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
(ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70)
19
Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
(ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56)
20
Die Standards des ETSI können unter
http://www.etsi.org/ abgerufen oder beim Amt für Kommunikation eingesehen und bezogen werden.
21
Inkrafttreten: 1. Februar 2025 (
LGBl. 2025 Nr. 45).