784.101.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 54ausgegeben am 23. Januar 2025
Verordnung
vom 14. Januar 2025
über Nummerierungsressourcen im Bereich der elektronischen Kommunikation (Nummerierungsressourcenverordnung; NRV)
Aufgrund von Art. 39 bis 45 und 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Verwaltung und Nutzung von Nummerierungsressourcen sowie den Liechtensteinischen Nummerierungsplan.
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation1;
b) Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste2;
c) Verordnung (EU) 2018/1971 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro)3.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Nutzungsberechtigter": ein gemeldeter Anbieter oder ein Unternehmen nach Art. 4, dem das Recht zur Nutzung bestimmter Nummerierungsressourcen eingeräumt wurde;
b) "geografisch gebundene Nummer": eine Nummer des nationalen Nummerierungsplans zur Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte in Liechtenstein;4
c) "geografisch nicht gebundene Nummer": eine Nummer des nationalen Nummerierungsplans, bei der es sich nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt, wie beispielsweise Mobilfunknummern;5
d) "Mobilfunkdienste": IMT (International Mobile Telecommunications) -Dienste, auf Basis der Mobilfunkstandards GSM (2G), UMTS (3G), LTE (4G), 5G, 6G oder einer vergleichbaren zukünftigen Funktechnologie;6
e) "Mobilfunknummern": Rufnummern zur Adressierung von Anschlüssen in einem Mobilfunknetz;7
f) "M2M-Übertragungsdienste": Kommunikationsdienste, bei denen der Anbieter auf technischer Ebene sicherstellt, dass diese ausschliesslich für Dienste verwendet werden können, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet;8
g) "quellnetztarifiert": die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Diensteanbieter, der diesen Dienst gegenüber dem rufenden Teilnehmer abrechnet;9
h) "zielnetztarifiert": die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Diensteanbieter, von dessen zugehörigem Netz aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Dienstleister; das festgelegte Entgelt gilt für alle Teilnehmer, unabhängig vom jeweiligen Quellnetz;10
i) "Notrufdienste": Dienste, die der Meldung einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die körperliche oder geistige Unversehrtheit, die Umwelt oder das Vermögen dienen.11
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972 und 2002/77/EG sowie der Verordnung (EU) 2018/1971, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Verwaltung und Nutzung von Nummerierungsressourcen
A. Allgemeines
Art. 3
Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde fördert die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wo diese sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert.
2) Sie sorgt für einen offenen und wirksamen Zugang zu Nummerierungsressourcen unter Berücksichtigung der Förderung des Wettbewerbs, insbesondere durch:
a) objektive, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und angemessene Zuteilungsverfahren;
b) eine Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen, die für die vorgesehene Nutzung geeignet sind;
c) die Schaffung und Erhaltung günstiger Wettbewerbsverhältnisse.
3) Sie hat eine angemessene Planungs- und Rechtssicherheit durch Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Entzug von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen zu gewährleisten.
Art. 4
Zugang für andere Unternehmen
1) Die Regulierungsbehörde kann auch anderen Unternehmen als den Anbietern zur Bereitstellung bestimmter Dienste Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen aus dem Liechtensteinischen Nummerierungsplan gewähren, sofern ausreichend Nummerierungsressourcen zur Verfügung stehen, um die aktuelle und absehbare künftige Nachfrage zu befriedigen.
2) Die Unternehmen nach Abs. 1 haben ihre Fähigkeit zur Verwaltung dieser Nummerierungsressourcen und zur Erfüllung aller Anforderungen nach Art. 11 nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde kann die Erteilung von weiteren Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen an solche Unternehmen aussetzen, wenn nachweislich das Risiko einer Erschöpfung der Nummerierungsressourcen besteht.
Art. 5
Gleichbehandlung
1) Die Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass nationale Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Diensteanbieter und der Unternehmen, denen das Nutzungsrecht an Nummerierungsressourcen nach Art. 4 gewährt wird, gewährleistet ist.
2) Sie stellt insbesondere sicher, dass ein Unternehmen nach Art. 4 sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummerierungsressourcen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.
Art. 612
Geografisch nicht gebundene Nummern
1) Die Regulierungsbehörde stellt einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung, die unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/61213 sowie Art. 45 des Gesetzes zur Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste - wie insbesondere für M2M-Übertragungsdienste - im gesamten EWR genutzt werden können.
2) Wurden Unternehmen nach Art. 4 Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen zur Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste gewährt, so gilt für diese Dienste Abs. 1 sinngemäss.
Art. 7
Bedingungen für die Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen
1) Die Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass die nach Anhang 1 aufgeführten Bedingungen, die für die Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen zur Bereitstellung der Dienste ausserhalb Liechtensteins gelten können, sowie etwaige Durchsetzungsmassnahmen genauso streng sind wie die Bedingungen und Durchsetzungsmassnahmen für die innerhalb Liechtensteins im Einklang mit dem Gesetz bereitgestellten Dienste.14
2) Anbieter, die Nummerierungsressourcen mit dem Ländercode Liechtensteins in anderen EWR-Mitgliedstaaten nutzen, haben den Verbraucherschutz- und anderen nationalen Vorschriften bezüglich der Nutzung von Nummerierungsressourcen zu entsprechen, die in den anderen EWR-Mitgliedstaaten gelten, in denen die Nummerierungsressourcen zum Einsatz kommen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörden dieser EWR-Mitgliedstaaten.
Art. 8
Nutzung
1) Die Nutzung von Nummerierungsressourcen ist nur nach Zuteilung eines Nutzungsrechts durch die Regulierungsbehörde zulässig.
2) Die Nutzung aller nicht in dieser Verordnung oder den Plänen und Richtlinien der Regulierungsbehörde geregelten Nummerierungsressourcen ist verboten.
B. Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen
Art. 9
Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde teilt gemeldeten Anbietern und Unternehmen nach Art. 4 Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen auf Antrag, bei knappen Ressourcen auch aufgrund eines Auswahlverfahrens, mit Verfügung zu.
2) Ein Anspruch auf die Zuteilung von Nutzungsrechten an bestimmten Nummerierungsressourcen besteht nicht.
3) Die Regulierungsbehörde schränkt die Zahl der gewährten Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung notwendig ist.
4) Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien über die Zuteilung von Nutzungsrechten an bestimmten Nummerierungsressourcen erlassen.
Art. 10
Anträge
1) Anträge auf Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen sind in deutscher Sprache sowie unter Verwendung der in elektronischer Form veröffentlichten Antragsformulare bei der Regulierungsbehörde einzubringen. Sie haben insbesondere folgende Angaben und Beilagen zu enthalten:
a) die Identität des Antragstellers;
b) einen Bevollmächtigten oder zumindest eine Kontaktperson des Antragstellers sowie eine Zustelladresse im Inland;
c) die Art des elektronischen Kommunikationsdienstes, für den die Nummerierungsressourcen genutzt werden sollen;
d) der Name, unter dem der Dienst angeboten werden soll und die Beschreibung des Angebots.
2) Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland müssen einen Zustellungsbevollmächtigten in Liechtenstein bezeichnen.
Art. 11
Voraussetzungen
1) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen auf Antrag setzt voraus, dass:
a) die Nummerierungsressourcen, deren Zuteilung beantragt wird, für die entsprechende Nutzung vorgesehen und verfügbar sind; sowie15
b) der Antragsteller über die erforderlichen Mittel, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Natur, für die Nutzung der beantragten Nummerierungsressourcen sowie für die Einhaltung der für sie geltenden Nutzungsbedingungen verfügt.
2) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt und liegen keine Verweigerungsgründe nach Art. 12 vor, erfolgt die Zuteilung der Nutzungsrechte vorbehaltlich Abs. 3 binnen drei Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags.16
3) Entscheidet die Regulierungsbehörde nach Konsultation der interessierten Kreise nach Art. 58 des Gesetzes, dass Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen von ausserordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, so kann sie die Frist von drei Wochen nach Abs. 2 um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern.
4) Für das Auswahlverfahren gilt Kapitel III der Verordnung über Funkfrequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation sinngemäss.
Art. 12
Verweigerung
Die Regulierungsbehörde kann die Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen verweigern, wenn:
a) Grund zur Annahme besteht, dass der Antragsteller die Nummerierungsressourcen zu einem rechtswidrigen Zweck oder in rechtswidriger Weise missbrauchen wird;
b) wichtige technische Gründe oder die Einhaltung internationaler Vorschriften es erfordern;
c) der Antragsteller bereits über genügend entsprechende Nummerierungsressourcen des Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164 verfügt;
d) der Antragsteller zahlungsunfähig ist oder mit der Bezahlung von Gebühren für die Nutzung von Nummerierungsressourcen in Verzug ist;
e) der begründete Verdacht besteht, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die an die Zuteilung geknüpften Bedingungen zu erfüllen;
f) der begründete Verdacht besteht, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die technischen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen zu erfüllen;
g) der Antragsteller in der Vergangenheit seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat; oder
h) die beabsichtigte Nutzung nicht mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder mit den Zwecken des Gesetzes vereinbar ist.
Art. 13
Nutzungsdauer und Neuzuteilung
1) Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen werden in der Regel unbefristet zugeteilt. Die Zuteilung endet durch Verzicht oder Widerruf, bei befristeten oder auflösend bedingten Zuteilungen auch durch Zeitablauf oder Eintritt der Bedingung.
2) Gewährt die Regulierungsbehörde Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen für einen begrenzten Zeitraum, muss die Laufzeit im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.
3) Nummerierungsressourcen des Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164, an denen die Nutzungsberechtigung erloschen ist, werden frühestens sechs Monate nach dem Erlöschungsdatum neu zugeteilt. In begründeten Fällen können auch solche Nummerierungsressourcen sofort neu zugeteilt werden.
Art. 14
Nutzungszweck
1) Der Nutzungsberechtigte darf die zugeteilten Nummerierungsressourcen nur für die bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden.
2) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Abänderung des Nutzungszwecks der zugeteilten Nummerierungsressourcen vornehmen, sofern der neue Nutzungszweck für die betreffende Kategorie von Nummerierungsressourcen zulässig ist.
3) Die Regulierungsbehörde kann für einzelne Kategorien von Nummerierungsressourcen Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung vorsehen.
4) Für die im Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164 festgelegten Kategorien von Nummerierungsressourcen kann die Regulierungsbehörde insbesondere festlegen:
a) Entgelte, die für das Erbringen von elektronischen Kommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen;
b) Rufnummern, hinsichtlich derer eine Sondertarifierung zulässig ist;
c) Modalitäten der Mitteilung der Entgelte nach Bst. a und b an den Nutzer;
d) Berechnungsart der Entgelte;
e) Tarifobergrenzen für Terminierungsentgelte unter Berücksichtigung der entsprechenden Durchschnittswerte der EWR-Mitgliedstaaten.
5) Die Regulierungsbehörde kann im Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164 die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Nutzung von Nummerierungsressourcen zur Erbringung von Sonder- und Mehrwertdiensten festlegen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen bei Verbindungen zu Sonder- und Mehrwertdiensten sowie Entgeltinformationen festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
Art. 15
Registrierung
Zugeteilte Nummerierungsressourcen sind in das entsprechende Register aufzunehmen.
Art. 16
Änderungen von Nutzungsrechten
1) In begründeten Fällen können Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen auf Antrag oder von Amtes wegen nachträglich geändert werden. Allfällige besondere, für Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen geltende Bedingungen sind zu berücksichtigen.
2) Begründete Fälle nach Abs. 1 sind insbesondere:
a) Massnahmen der Regulierungsbehörde, um Umständen gerecht zu werden, die im Zeitpunkt der Zuteilung nicht bekannt oder nicht vorhanden waren;
b) die Einhaltung internationaler Vorschriften;
c) Anforderungen der gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzung der zugeteilten Nummerierungsressourcen;
d) wesentliche Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse.
3) Änderungen von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen erfolgen unter Wahrung einer angemessenen Frist. Sie begründen keinerlei Ansprüche der Nutzungsberechtigten.
4) Änderungen von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen werden unter Angabe von Gründen veröffentlicht.
Art. 17
Widerruf
1) Die Regulierungsbehörde kann jede Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen ganz oder teilweise widerrufen, wenn:
a) eine wesentliche Änderung der Vorschriften über Nummerierungsressourcen dies erfordert;
b) der Nutzungsberechtigte das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen der Kommunikationsgesetzgebung oder der Zuteilungsverfügung, missachtet;
c) der Nutzungsberechtigte alle oder einen wesentlichen Teil der zugeteilten Nummerierungsressourcen während mehr als sechs Monaten nicht oder nicht mehr nutzt;
d) über einen Zeitraum von 24 Monaten weniger als 10 % der zugeteilten Nummern genutzt werden;17
e) der Nutzungsberechtigte die Verwaltungs- oder Nutzungsgebühren nicht bezahlt;
f) internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern; oder
g) dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
2) Als vorläufige Massnahme kann die Regulierungsbehörde anordnen, dass die betreffenden Nummerierungsressourcen einstweilig ausser Betrieb gesetzt werden.
3) Nummerierungsressourcen des Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164 gelten als widerrufen, wenn der Nutzungsberechtigte verstorben ist oder aus dem Handelsregister gelöscht wurde.
Art. 18
Wirkung des Widerrufs
1) Der Widerruf von Nummerierungsressourcen ist vorbehaltlich abweichender Bestimmungen sofort wirksam.
2) Die Regulierungsbehörde kann eine spätere Wirksamkeit des Widerrufs verfügen, wenn Endnutzer davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern.
III. Nummerierungsressourcen des Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164 - Liechtensteinischer Nummerierungsplan
A. Allgemeines
Art. 19
Nummerierungsplan
1) Der Liechtensteinische Nummerierungsplan legt insbesondere die verschiedenen Kategorien von nationalen Nummern sowie den Wählplan für den Aufbau einer Verbindung zu einer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan verzeichneten Nummer fest.
2) Die nationale Nummer setzt sich aus der führenden Ziffer und der Nummer für spezifische Dienste zusammen und identifiziert so eindeutig einen Teilnehmer oder eine Diensteart. Die führende Ziffer kann einen Wert von 1 bis 9 annehmen. Die Anzahl der Ziffern ist für jede Diensteart fest vorgegeben (geschlossener Nummerierungsplan). Eine Verkürzung oder Verlängerung der Rufnummernlänge ist nicht zulässig.
3) Das internationale Nummernformat hat der ITU-T Empfehlung E.164 zu folgen. Die Anzahl der Ziffern einschliesslich der Landeskennzahl Liechtenstein ist mit 15 begrenzt.
4) Die Aufteilung des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164 erfolgt nach Anhang 2.
Art. 20
Landeskennzahl
Die vom ITU-Telekommunikationsstandartisierungssektor (ITU-T) zugeteilte Landeskennzahl (Country Code), unter der das Land Liechtenstein für internationale Anrufe erreichbar ist, lautet 423.
Art. 21
Erreichbarkeit
1) Anbieter haben die nationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern sicherzustellen.
2) Aus der Verpflichtung nach Abs. 1 kann kein Recht auf Inanspruchnahme eines Dienstes abgeleitet werden. Bei einer zulässigen Einschränkung des Dienstes durch den Anbieter ist eine entsprechende Information des Anrufenden sicherzustellen. Allfällige Einschränkungen sind vor der Aktivierung gegenüber der Regulierungsbehörde zu begründen und von dieser vorab zu genehmigen.
3) Die internationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern ist jedenfalls aus EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz zuzulassen. Falls ein Anbieter die internationale Erreichbarkeit einschränken möchte, ist dies vor der Aktivierung gegenüber der Regulierungsbehörde zu begründen und von dieser zu genehmigen.
Art. 22
Wählplan
1) Der Wählplan definiert Ziffern- und Zeichenfolgen, die für die Herstellung einer Verbindung zu nationalen und internationalen Verbindungszielen genutzt werden müssen.
2) Das internationale Präfix ist mit "00" bzw. dem Symbol "+" festgelegt und ist nicht Teil der internationalen Rufnummer. Werden Verbindungen in Liechtenstein mit dem internationalen Präfix und der Landeskennzahl für Liechtenstein (423) gewählt, so muss der Anbieter die nachfolgend gewählten Ziffern als nationale Verbindung behandeln.18
3) Die Landeskennzahlen und andere Kennzahlen für internationale Dienste sind auf der Website der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) abrufbar.
4) Als alternative Wahlmöglichkeit zur internationalen Landesvorwahl +41 für die Schweiz ist die Ziffer "0" als vereinfachte Grenzkennzahl festgelegt, um von Liechtenstein aus Nummern im schweizerischen Nummerierungsraum zu erreichen.
5) Alle nationalen Verbindungen müssen ohne nationales Präfix (keine führende 0) gewählt werden.
B. Kurznummern
Art. 23
Zweck
Öffentliche Kurznummern dienen der Adressierung für einen in Art. 25 bis 31 beschriebenen Dienst.
Art. 24
Format
Kurznummern bestehen grundsätzlich aus drei Ziffern, von denen die erste eine "1" ist. Die Regulierungsbehörde kann sie um eine Ziffer, in den Fällen des Art. 30 Abs. 4 um drei Ziffern erweitern.
Art. 25
Notrufdienste
1) Die Regulierungsbehörde kann einem Antragsteller eine Kurznummer für einen Notrufdienst zuteilen, wenn er hierfür von den zuständigen Behörden anerkannt ist.
2) Für die Notrufdienste stehen die folgenden Kurznummern zur Verfügung:
a) 112: Europäische Notrufnummer;
b) 117: Polizeinotruf;
c) 118: Feuerwehrnotruf;
d) 143: Dargebotene Hand;
e) 144: Sanitätsnotruf;
f) 145: Toxikologisches Institut;
g) 147: Sorgentelefon für Kinder und Jugendliche.
3) Für die Inanspruchnahme von Notrufdiensten dürfen den Endnutzern keine Verbindungsentgelte verrechnet werden.
Art. 26
Dienste von besonderem öffentlichen Interesse
1) Die Regulierungsbehörde kann einem Antragsteller eine Kurznummer für einen Dienst von besonderem öffentlichen Interesse zuteilen, wenn dieser hierfür geeignet ist.
2) Dienste von besonderem öffentlichen Interesse betreffen insbesondere den Bevölkerungsschutz und das Gesundheitswesen (Apotheken, Krankentransporte, Gesundheitsberatung).
3) Der Antragsteller muss einen öffentlichen Bedarf nach dem entsprechenden Dienst glaubhaft machen.
4) Für die Inanspruchnahme von Diensten von besonderem öffentlichen Interesse dürfen den Endnutzern keine Verbindungsentgelte verrechnet werden.
Art. 27
Verzeichnis- und Vermittlungsdienste für Personen mit Seh- oder Hörbehinderung
1) Die Regulierungsbehörde kann einem Antragsteller eine Kurznummer für Verzeichnis- und Vermittlungsdienste für Personen mit Seh- oder Hörbehinderung zuteilen (Blindenauskunft und Gehörlosentelefon), wenn dieser hierfür geeignet ist.
2) Für die Inanspruchnahme von Verzeichnis- und Vermittlungsdiensten für Personen mit Seh- oder Hörbehinderung dürfen den berechtigten Anrufern keine Verbindungsentgelte verrechnet werden.
Art. 28
Rettungs- und Pannendienste
1) Die Regulierungsbehörde kann einem Antragsteller eine Kurznummer für die Bereiche Rettungswesen oder Pannenhilfe zuteilen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, wenn dieser hierfür geeignet ist.
2) Für die Inanspruchnahme von Rettungs- und Pannendiensten dürfen den Endnutzern keine Verbindungsentgelte verrechnet werden.
Art. 29
Auskunftsdienste
1) Die Regulierungsbehörde kann einem Antragsteller eine Kurznummer für Auskunftsdienste über Teilnehmerverzeichnisse zuteilen.
2) Auskunftsdienste sind zielnetztarifiert.
3) Dem Teilnehmer darf ein Entgelt von höchstens 5.00 Franken pro Minute oder 10.00 Franken einmalig pro Anruf verrechnet werden.
4) Der Tarif muss dem Nutzer vor der Nutzung des verbundenen Dienstes bekannt gegeben werden.
Art. 30
International harmonisierte Dienste
1) Die Regulierungsbehörde kann einem Antragsteller eine Kurznummer für international harmonisierte Dienste zuteilen, wenn er nachweist, dass er den entsprechenden international harmonisierten Dienst für Liechtenstein erbringen darf.
2) Kurznummern für international harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl der Ziffern vom Format nach Art. 24 abweichen.
3) Im Falle der Kurznummer 116 (europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert) wird die Kurznummer um drei Ziffern erweitert (116 xxx).
4) Öffentliche Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert sind:
a) 116 000: Hotline für vermisste Kinder;
b) 116 006: Beratungsdienst für Opfer von Straftaten;
c) 116 016: Hotline für Opfer von Gewalt gegen Frauen;
d) 116 111: Hotline für Hilfe suchende Kinder;
e) 116 117: Bereitschaftsdienst für ärztliche Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen;
f) 116 123: Hotline zur Lebenshilfe.
5) Für die Inanspruchnahme von international harmonisierten Diensten dürfen den Endnutzern keine Verbindungsentgelte verrechnet werden.
Art. 31
Hotline für vermisste Kinder und für Hilfe suchende Kinder
1) Der Nutzungsberechtigte einer Kurznummer im Bereich 116 000 (Hotline für vermisste Kinder) hat:
a) gemeinsam mit den Anbietern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen;
b) den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Anrufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten; und
c) mit anderen Organisationen, die diese Kurznummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten.
2) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen in grösstmöglichem Umfang Zugang zu den Diensten unter der Rufnummer 116 000 (Hotline für vermisste Kinder) erhalten. Massnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu diesen Diensten für Endnutzer mit Behinderungen auf Reisen in anderen EWR-Mitgliedstaaten werden unter Einhaltung der aufgrund von Art. 50 des Gesetzes festgelegten Normen oder Spezifikationen erlassen.
3) Die Regulierungsbehörde sowie jene Behörde oder Unternehmen, denen ein Recht zur Nutzung der Kurznummer 116 000 (Hotline für vermisste Kinder) oder 116 111 (Hotline für Hilfe suchende Kinder) erteilt wurde, stellen sicher, dass Endnutzer angemessen über die Existenz und die Nutzung dieser Kurznummern unterrichtet werden.
Art. 32
Zugang für Endnutzer
1) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern im EWR zu erreichen und zu nutzen.
2) Der Zugang zu Notdiensten unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 muss auch aus elektronischen Kommunikationsnetzen, die nicht öffentlich zugänglich sind, aber Verbindungen zu öffentlichen Netzen ermöglichen, gewährleistet werden, insbesondere dann, wenn das für dieses Netz verantwortliche Unternehmen keinen alternativen und leichten Zugang zu einem Notdienst bereitstellt.
3) Alle Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 müssen angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation am besten angepasst ist. Diese Notrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Notrufe bei anderen Notrufnummern.
Art. 33
Anruferstandort
Die Regulierungsbehörde kann, erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK, Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort festlegen.
C. Festnetznummern19
Art. 3420
Zweck
Festnetznummern sind geografisch gebundene Nummern, die der Erbringung von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten in Festnetzen dienen.
Art. 35
Format
Festnetznummern bestehen aus sieben Ziffern, von denen die erste eine "2" (2xx xxxx) oder eine "3" (3xx xxxx) ist. Es besteht keine geographische Zuordnung der führenden Ziffern "2" und "3" innerhalb Liechtensteins.
Art. 36
Blockgrösse
Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für Festnetzdienste erfolgt dekadisch in zusammenhängenden Blöcken von je zehntausend Rufnummern.
Art. 37
Tarifierung
Festnetzdienste sind quellnetztarifiert.
Art. 38
Verwendung von ausländischen Festnetznummern in Liechtenstein
Die Verwendung von ausländischen Festnetznummern in Liechtenstein ist nicht zulässig.
D. Rufnummern für M2M-Übertragungsdienste21
Art. 38a22
Zweck
Rufnummern für M2M-Übertragungsdienste sind geografisch nicht gebundene Nummern, die der Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dienen.
Art. 38b23
Format
Rufnummern für M2M-Übertragungsdienste bestehen aus neun Ziffern, von denen die erste eine "6" ist (6xx xxx xxx).
Art. 38c24
Blockgrösse
Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für M2M-Übertragungsdienste erfolgt dekadisch in zusammenhängenden Blöcken von je hunderttausend oder einer Million Rufnummern.
E. Mobilfunknummern25
Art. 3926
Zweck
Mobilfunknummern dienen der Adressierung mobiler Anschlüsse zur Erbringung von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten eines Anbieters, der im Inland ein Mobilfunknetz betreibt oder ein solches als Mobile Virtual Network Operator (MVNO) nutzt.
Art. 4027
Format
Mobilfunknummern bestehen aus sieben Ziffern, von denen die erste eine "7" ist (7xx xxxx).
Art. 4128
Blockgrösse
Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Mobilfunknummern erfolgt dekadisch in zusammenhängenden Blöcken von je zehntausend Rufnummern.
Art. 42
Tarifierung
Mobilfunkdienste sind quellnetztarifiert.
F. Rufnummern für unentgeltliche Dienste29
Art. 4330
Zweck
Rufnummern für unentgeltliche Dienste dienen der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte nach Art. 34 oder mobiler Anschlüsse nach Art. 39, bei deren Inanspruchnahme dem Anrufenden keine Verbindungsentgelte verrechnet werden. Der Anbieter des unentgeltlichen Dienstes trägt die Kosten der Verbindungen.
Art. 4431
Format
Rufnummern für unentgeltliche Dienste bestehen aus sieben Ziffern, von denen die erste eine "8" und die zweite und dritte eine "0" sind (800 xxxx).
Art. 4532
Blockgrösse
Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für unentgeltliche Dienste erfolgt dekadisch in zusammenhängenden Blöcken von je hundert Rufnummern.
G. Routingnummern33
Art. 4634
Zweck
1) Routingnummern dienen ausschliesslich der Weiterleitung von Verbindungen zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, wenn dies aufgrund der Nummerninformation nicht eindeutig möglich ist.
2) Mittels Routingnummern können die Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten insbesondere Verbindungen zu portierten Nummern an den aufnehmenden Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten weiterleiten.
3) Die Regulierungsbehörde teilt jedem Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten eine Routingnummer zu. Im Falle von wichtigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen kann die Regulierungsbehörde weitere Routingnummern zuteilen.
Art. 47
Format
Routingnummern bestehen aus fünf Ziffern, von denen die erste eine "9" und die zweite eine "7" ist (97 xxx).
IV. Organisation und Durchführung
Art. 48
Zuständigkeit
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.
2) Der Regulierungsbehörde kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) die Verwaltung der Nummerierungsressourcen;
b) die Aufsicht über die Nutzung von Nummerierungsressourcen.
Art. 49
Verfahren
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 50
Zusammenarbeit und Koordination
1) Die Regulierungsbehörde unterstützt die Vereinheitlichung der Zuweisung von Nummerierungsressourcen im EWR, soweit dies für die Entwicklung europaweiter Dienste erforderlich ist.
2) Soweit es zur Sicherstellung der umfassenden globalen Interoperabilität der Dienste angebracht ist, koordiniert die Regulierungsbehörde ihre Standpunkte in internationalen Organisationen und Gremien, in denen Beschlüsse über Aspekte der Vergabe von Rufnummern in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gefasst werden, mit anderen Staaten.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 51
Hängige Verfahren
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Art. 52
Bestehende Nutzungsrechte
1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Nutzungsrechte an Identifikationsmitteln (Nummerierungsressourcen) bleiben aufrecht.
2) Die Regulierungsbehörde hat bestehende Nutzungsrechte an Identifikationsmitteln (Nummerierungsressourcen) erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
Art. 53
Bestehende ausländische Festnetznummern
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden ausländischen Festnetznummern sind innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf inländische Festnetznummern umzustellen.
Art. 54
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Kundmachung vom 3. April 2007 des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164, LGBl. 2007 Nr. 69, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 55
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft.35

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 136
(Art. 7 Abs. 1)
Bedingungen, die an Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen geknüpft werden können
Die Regulierungsbehörde kann die Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen insbesondere an folgende Bedingungen knüpfen:
a) Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschliesslich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes gelten können;
b) effektive und effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen, insbesondere nach Art. 39 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes;
c) Anforderungen für die Nummernübertragbarkeit;
d) Verpflichtung, Informationen über öffentliche Endnutzerverzeichnisse zur Verfügung zu stellen;
e) Höchstdauer der Nutzungsrechte vorbehaltlich von Änderungen im Liechtensteinischen Nummerierungsplan;
f) Übertragung von Rechten auf Betreiben des Rechteinhabers und Bedingungen für eine solche Übertragung, einschliesslich der Bedingung, dass das Recht auf Nutzung einer Nummer auch für jene Unternehmen verbindlich ist, auf die die Rechte übertragen werden;
g) Nutzungsgebühren nach Art. 40 Abs. 4 des Gesetzes;
h) Verpflichtungszusagen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens abgegeben hat;
i) Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern;
k) Verpflichtungen in Bezug auf die exterritoriale Nutzung von Nummern innerhalb des EWR zur Gewährleistung der Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften und anderer nummernbezogener Vorschriften in anderen EWR-Mitgliedstaaten als demjenigen, dem der Ländercode zugewiesen ist.
Anhang 237
(Art. 19 Abs. 4)
Liechtensteinischer Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164
Führende Ziffer(n)
Ziffernzahl
Nummernart
1
3-4 generell
6 für 116
Kurznummern für
Notrufdienste
Dienste von besonderem öffentlichem Interesse
Verzeichnis- und Vermittlungsdienste
Rettungs- und Pannendienste
Auskunftsdienste
International harmonisierte Dienste
2
7
Festnetznummern
3
7
Festnetznummern
4
-
Reserviert
5
-
Reserviert
6
9
Rufnummern für M2M-Übertragungsdienste
7
7
Mobilfunknummern
800
7
Rufnummern für unentgeltliche Dienste
81 - 89
-
Reserviert
90 - 96
-
Reserviert
97
5
Routingnummern
98 - 99
-
Reserviert

1   Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36)

2   Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21)

3   Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1)

4   Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

5   Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

6   Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

7   Art. 2 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

8   Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

9   Art. 2 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

10   Art. 2 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

11   Art. 2 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

12   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

13   Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1)

14   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

15   Art. 11 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

16   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

17   Art. 17 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

18   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

19   Überschrift vor Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

20   Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

21   Überschrift vor Art. 38a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 537.

22   Art. 38a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 537.

23   Art. 38b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 537.

24   Art. 38c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 537.

25   Überschrift vor Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

26   Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

27   Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

28   Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

29   Überschrift vor Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

30   Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

31   Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

32   Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

33   Überschrift vor Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

34   Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

35   Inkrafttreten: 1. Februar 2025 (LGBl. 2025 Nr. 45).

36   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.

37   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 537.