| 0.110.043.74 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 67 |
ausgegeben am 24. Januar2025 |
Kundmachung
vom 21. Januar 2025
der Beschlüsse Nr. 87/2024 bis 94/2024, 99/2024 bis 102/2024 und 104/2024 bis 110/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. April 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 19 die Beschlüsse Nr. 87/2024 bis 94/2024, 99/2024 bis 102/2024 und 104/2024 bis 110/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Graziella Marok-Wachter
Regierungsrätin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/981 der Kommission vom 17. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Praziquantel hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/997 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 zur Erstellung einer Liste der Änderungen, die keine Bewertung erfordern, gemäss der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 22b (Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/981 und (EU) 2023/997 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
3
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2194 der Kommission vom 19. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Ketoprofen hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2203 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Rafoxanid hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32023 R 2194: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2194 der Kommission vom 19. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2194, 20.10.2023)
- 32023 R 2203: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2203 der Kommission vom 20. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2203, 23.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/2194 und (EU) 2023/2203 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
6
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel XV wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Es werden die Anlagen 5 (Gefahren- und Sicherheitshinweise in isländischer Sprache) und 6 (Gefahren- und Sicherheitshinweise in norwegischer Sprache) gemäss den Anhängen I und II dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
8
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2024 vom 26. April 2024
Die Tabelle in Anlage 5 (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) wird in numerischer Reihenfolge wie folgt ergänzt:
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EUH 380
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Getur valdið innkirtlatruflunum hjá mönnum
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|
EUH 381
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Grunað um að valda innkirtlatruflunum hjá mönnum
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EUH 430
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Getur valdið innkirtlatruflunum í umhverfinu
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EUH 431
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Grunað um að valda innkirtlatruflunum í umhverfinu
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EUH 440
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Safnast upp í umhverfinu og lífverum, þ.m.t. mönnum
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EUH 441
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Safnast upp í umhverfinu og lífverum, þ.m.t. í mönnum, í miklum mæli
|
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EUH 450
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Getur valdið langvarandi og dreifðri mengum vatnsauðlinda
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EUH 451
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Getur valdið mjög langvarandi og dreifðri mengun vatnsauðlinda
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Anhang II
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2024 vom 26. April 2024
Die Tabelle in Anlage 6 (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) wird in numerischer Reihenfolge wie folgt ergänzt:
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EUH 380
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Kan forårsake hormonforstyrrelser hos mennesker
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EUH 381
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Mistenkes å kunne forårsake hormonforstyrrelser hos mennesker
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EUH 430
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Kan forårsake hormonforstyrrelser i miljøet
|
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EUH 431
|
Mistenkes å kunne forårsake hormonforstyrrelser i miljøet
|
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EUH 440
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Akkumuleres i miljøet og levende organismer, inkludert i mennesker
|
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EUH 441
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Akkumuleres i høy grad i miljøet og levende organismer, inkludert i mennesker
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EUH 450
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Kan forårsake langvarig og diffus forurensning av vannressurser
|
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EUH 451
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Kan forårsake svært langvarig og diffus forurensning av vannressurser
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Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 der Kommission vom 19. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0197: Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 der Kommission vom 19. Oktober 2023 (ABl. L, 2024/197, 5.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/197 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
10
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/923 der Kommission vom 3. Mai 2023 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1530 der Kommission vom 6. Juli 2023 zur Genehmigung von Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 12zzzzzzzzzzd (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2619 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzzzze.
32023 R 1530: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1530 der Kommission vom 6. Juli 2023 zur Genehmigung von Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 186 vom 25.7.2023, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/923 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1530 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
13
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/1464 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Formaldehyd und Formaldehydabspaltern
14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1155 der Kommission vom 9. Juni 2023 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs gegen die Bedingungen der Zulassung für das Biozidprodukt Rapid Pro gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1157 der Kommission vom 9. Juni 2023 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs gegen die Bedingungen der Zulassung für das Biozidprodukt Virazan gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 12zzzzzzzzzze (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1530 der Kommission) werden folgende Nummern angefügt:
"12zzzzzzzzzzf.
32023 D 1155: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1155 der Kommission vom 9. Juni 2023 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs gegen die Bedingungen der Zulassung für das Biozidprodukt Rapid Pro gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 152 vom 13.6.2023, S. 13)
12zzzzzzzzzzg.
32023 D 1157: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1157 der Kommission vom 9. Juni 2023 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs gegen die Bedingungen der Zulassung für das Biozidprodukt Virazan gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 152 vom 13.6.2023, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1464 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/1155 und (EU) 2023/1157 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
17
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2052 der Kommission vom 25. September 2023 zur Nichtgenehmigung von Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzzzzg (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1157 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzzzzh.
32023 D 2052: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2052 der Kommission vom 25. September 2023 zur Nichtgenehmigung von Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 40)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2052 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
19
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/235 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Genehmigung von Alkyl(C
12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C
12-C
16)) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/208 der Kommission vom 10. Januar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Dinatriumtetraborat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/222 der Kommission vom 12. Januar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Borsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/241 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Nichtgenehmigung von Willaertia magna c2c maky als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzzzzh (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2052 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzzzzzi. 32024 D 0208: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/208 der Kommission vom 10. Januar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Dinatriumtetraborat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/208, 12.1.2024)
12zzzzzzzzzzj. 32024 D 0222: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/222 der Kommission vom 12. Januar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Borsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/222, 16.1.2024)
12zzzzzzzzzzk. 32024 R 0235: Durchführungsverordnung (EU) 2024/235 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/235, 16.1.2024)
12zzzzzzzzzzl. 32024 D 0241: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/241 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Nichtgenehmigung von Willaertia magna c2c maky als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/241, 17.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/235 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/208, (EU) 2024/222 und (EU) 2024/241 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
24
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2779 der Kommission vom 6. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen im Sinne des Art. 394 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzn (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1622 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"14azzo. 32023 R 2779: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2779 der Kommission vom 6. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen im Sinne des Art. 394 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L, 2023/2779, 12.12.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2779 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
26
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung des Stressszenario-Risikomasses
27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzo (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2779 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"14azzp. 32024 R 0397: Delegierte Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L, 2024/397, 29.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
28
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/382 der Kommission vom 18. Oktober 2023 zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung
29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bba (Delegierte Verordnung (EU) 231/2013 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0382: Delegierte Verordnung (EU) 2024/382 der Kommission vom 18. Oktober 2023 (ABl. L, 2024/382, 23.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/382 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
30
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/363 der Kommission vom 11. Oktober 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit dem Ziel, der Umstellung auf die Referenzzinssätze TONA und SOFR bei bestimmten OTC-Derivatkontrakten Rechnung zu tragen
31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bcp (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0363: Delegierte Verordnung (EU) 2024/363 der Kommission vom 11. Oktober 2023 (ABl. L, 2024/363, 22.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/363 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
32
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/191 der Kommission vom 8. Januar 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der Sicherheit in Eisenbahntunneln im Eisenbahnsystem der Europäischen Union
33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37dba (Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0191:Durchführungsverordnung (EU) 2024/191 der Kommission vom 8. Januar 2024 (ABl. L, 2024/191, 9.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/191 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
34
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/660 der Kommission vom 2. Dezember 2022 über detaillierte Vorschriften für die gemäss Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellte Liste über die Luftfahrtunternehmen, die in der Union einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen unterliegen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
35, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission
36, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/660 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 66zaa (Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission) folgende Fassung:
"
32023 R 0660: Delegierte Verordnung (EU) 2023/660 der Kommission vom 2. Dezember 2022 über detaillierte Vorschriften für die gemäss Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellte Liste über die Luftfahrtunternehmen, die in der Union einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen unterliegen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
(ABl. L 83 vom 22.3.2023, S. 47)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/660 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
37
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014, (EU) Nr. 1407/2013, (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich De-minimis-Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 hinsichtlich des Gesamtbetrags der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen, ihrer Geltungsdauer und anderer Aspekte
38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1ea (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 2391: Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 5.10.2023)"
2. Unter Nummer 1ha (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 2391: Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 5.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/2391 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
39
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung der CO
2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union
40 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 21az (Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Die Anpassungen h bis p werden die Anpassungen j bis r.
3. Nach Anpassung g werden folgende Anpassungen eingefügt:
"h) In Art. 7 Abs. 6a werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) In Art. 7a Abs. 3 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/851 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
41
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2502 der Kommission vom 7. September 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anpassung der Massewerte für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge
42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21az (Verordnung (EU) Nr. 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 2502: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2502 der Kommission vom 7. September 2023 (ABl. L, 2023/2502, 13.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2502 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
43
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 der Kommission vom 31. August 2022 zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäss Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission
44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission
45, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aufgehoben und ist daher mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 23d (Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"23e.
32022 D 1979: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 der Kommission vom 31. August 2022 zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäss Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission
(ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 14)"
2. Der Text von Nummer 23d (Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission) wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1979 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
46
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/212 der Kommission vom 3. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen zum Zugang zu Dienstleistungen
47 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2498 der Kommission vom 9. Dezember 2022 zur Festlegung der technischen Angaben der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen über Zugang zu Dienstleistungen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
48 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens werden nach Nummer 18qt (Durchführungsverordnung (EU) 2019/2180 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"18qu.
32022 R 2498: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2498 der Kommission Vom 9. Dezember 2022 zur Festlegung der technischen Angaben der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen über Zugang zu Dienstleistungen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 16)
18qv.
32023 R 0212: Delegierte Verordnung (EU) 2023/212 der Kommission vom 3. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen zum Zugang zu Dienstleistungen
(ABl. L 30 vom 2.2.2023, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/212 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2498 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
49
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
3
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
4
ABl. L, 2023/2194, 20.10.2023.
5
ABl. L, 2023/2203, 23.10.2023.
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
9
ABl. L, 2024/197, 5.1.2024.
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
17
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20
ABl. L, 2024/235, 16.1.2024.
21
ABl. L, 2024/208, 12.1.2024.
22
ABl. L, 2024/222, 16.1.2024.
23
ABl. L, 2024/241, 17.1.2024.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
25
ABl. L, 2023/2779, 12.12.2023.
26
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
ABl. L, 2024/397, 29.1.2024.
28
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
29
ABl. L, 2024/382, 23.1.2024.
30
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
ABl. L, 2024/363, 22.1.2024.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
33
ABl. L, 2024/191, 9.1.2024.
34
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
37
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
ABl. L, 2023/2391, 5.10.2023.
39
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
41
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
42
ABl. L, 2023/2502, 13.11.2023.
43
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
46
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
49
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.