0.110.043.74
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 67 ausgegeben am 24. Januar2025
Kundmachung
vom 21. Januar 2025
der Beschlüsse Nr. 87/2024 bis 94/2024, 99/2024 bis 102/2024 und 104/2024 bis 110/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. April 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 19 die Beschlüsse Nr. 87/2024 bis 94/2024, 99/2024 bis 102/2024 und 104/2024 bis 110/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Graziella Marok-Wachter

Regierungsrätin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/981 der Kommission vom 17. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Praziquantel hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/997 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 zur Erstellung einer Liste der Änderungen, die keine Bewertung erfordern, gemäss der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 0981: Durchführungsverordnung (EU) 2023/981 der Kommission vom 17. Mai 2023 (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 36)"
2. Unter Nummer 22b (Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32023 R 0997: Durchführungsverordnung (EU) 2023/997 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABl. L 136 vom 24.5.2023, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/981 und (EU) 2023/997 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.3
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2194 der Kommission vom 19. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Ketoprofen hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2203 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Rafoxanid hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32023 R 2194: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2194 der Kommission vom 19. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2194, 20.10.2023)
- 32023 R 2203: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2203 der Kommission vom 20. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2203, 23.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/2194 und (EU) 2023/2203 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.6
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel XV wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 0707: Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission vom 19. Dezember 2022 (ABl. L 93 vom 31.3.2023, S. 7)"
2. Es werden die Anlagen 5 (Gefahren- und Sicherheitshinweise in isländischer Sprache) und 6 (Gefahren- und Sicherheitshinweise in norwegischer Sprache) gemäss den Anhängen I und II dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.8
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2024 vom 26. April 2024
Die Tabelle in Anlage 5 (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) wird in numerischer Reihenfolge wie folgt ergänzt:
EUH 380
Getur valdið innkirtlatruflunum hjá mönnum
EUH 381
Grunað um að valda innkirtlatruflunum hjá mönnum
EUH 430
Getur valdið innkirtlatruflunum í umhverfinu
EUH 431
Grunað um að valda innkirtlatruflunum í umhverfinu
EUH 440
Safnast upp í umhverfinu og lífverum, þ.m.t. mönnum
EUH 441
Safnast upp í umhverfinu og lífverum, þ.m.t. í mönnum, í miklum mæli
EUH 450
Getur valdið langvarandi og dreifðri mengum vatnsauðlinda
EUH 451
Getur valdið mjög langvarandi og dreifðri mengun vatnsauðlinda
Anhang II
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2024 vom 26. April 2024
Die Tabelle in Anlage 6 (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) wird in numerischer Reihenfolge wie folgt ergänzt:
EUH 380
Kan forårsake hormonforstyrrelser hos mennesker
EUH 381
Mistenkes å kunne forårsake hormonforstyrrelser hos mennesker
EUH 430
Kan forårsake hormonforstyrrelser i miljøet
EUH 431
Mistenkes å kunne forårsake hormonforstyrrelser i miljøet
EUH 440
Akkumuleres i miljøet og levende organismer, inkludert i mennesker
EUH 441
Akkumuleres i høy grad i miljøet og levende organismer, inkludert i mennesker
EUH 450
Kan forårsake langvarig og diffus forurensning av vannressurser
EUH 451
Kan forårsake svært langvarig og diffus forurensning av vannressurser
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 der Kommission vom 19. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0197: Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 der Kommission vom 19. Oktober 2023 (ABl. L, 2024/197, 5.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/197 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.10
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/923 der Kommission vom 3. Mai 2023 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1530 der Kommission vom 6. Juli 2023 zur Genehmigung von Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 0923: Verordnung (EU) 2023/923 der Kommission vom 3. Mai 2023 (ABl. L 123 vom 8.5.2023, S. 1)"
2. Nach Nummer 12zzzzzzzzzzd (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2619 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzzzze. 32023 R 1530: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1530 der Kommission vom 6. Juli 2023 zur Genehmigung von Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 186 vom 25.7.2023, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/923 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1530 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.13
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/1464 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Formaldehyd und Formaldehydabspaltern14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1155 der Kommission vom 9. Juni 2023 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs gegen die Bedingungen der Zulassung für das Biozidprodukt Rapid Pro gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1157 der Kommission vom 9. Juni 2023 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs gegen die Bedingungen der Zulassung für das Biozidprodukt Virazan gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 1464: Verordnung (EU) 2023/1464 der Kommission vom 14. Juli 2023 (ABl. L 180 vom 17.7.2023, S. 12)"
2. Nach Nummer 12zzzzzzzzzze (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1530 der Kommission) werden folgende Nummern angefügt:
"12zzzzzzzzzzf. 32023 D 1155: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1155 der Kommission vom 9. Juni 2023 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs gegen die Bedingungen der Zulassung für das Biozidprodukt Rapid Pro gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 13.6.2023, S. 13)
12zzzzzzzzzzg. 32023 D 1157: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1157 der Kommission vom 9. Juni 2023 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs gegen die Bedingungen der Zulassung für das Biozidprodukt Virazan gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 13.6.2023, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1464 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/1155 und (EU) 2023/1157 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.17
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2052 der Kommission vom 25. September 2023 zur Nichtgenehmigung von Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzzzzg (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1157 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzzzzh. 32023 D 2052: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2052 der Kommission vom 25. September 2023 zur Nichtgenehmigung von Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 40)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2052 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.19
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/235 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/208 der Kommission vom 10. Januar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Dinatriumtetraborat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/222 der Kommission vom 12. Januar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Borsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/241 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Nichtgenehmigung von Willaertia magna c2c maky als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzzzzh (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2052 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzzzzzi. 32024 D 0208: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/208 der Kommission vom 10. Januar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Dinatriumtetraborat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/208, 12.1.2024)
12zzzzzzzzzzj. 32024 D 0222: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/222 der Kommission vom 12. Januar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Borsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/222, 16.1.2024)
12zzzzzzzzzzk. 32024 R 0235: Durchführungsverordnung (EU) 2024/235 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/235, 16.1.2024)
12zzzzzzzzzzl. 32024 D 0241: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/241 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Nichtgenehmigung von Willaertia magna c2c maky als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/241, 17.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/235 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/208, (EU) 2024/222 und (EU) 2024/241 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.24
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2779 der Kommission vom 6. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen im Sinne des Art. 394 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/201325 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzn (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1622 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"14azzo. 32023 R 2779: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2779 der Kommission vom 6. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen im Sinne des Art. 394 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L, 2023/2779, 12.12.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2779 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.26
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung des Stressszenario-Risikomasses27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzo (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2779 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"14azzp. 32024 R 0397: Delegierte Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L, 2024/397, 29.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.28
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/382 der Kommission vom 18. Oktober 2023 zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bba (Delegierte Verordnung (EU) 231/2013 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0382: Delegierte Verordnung (EU) 2024/382 der Kommission vom 18. Oktober 2023 (ABl. L, 2024/382, 23.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/382 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.30
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/363 der Kommission vom 11. Oktober 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit dem Ziel, der Umstellung auf die Referenzzinssätze TONA und SOFR bei bestimmten OTC-Derivatkontrakten Rechnung zu tragen31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bcp (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0363: Delegierte Verordnung (EU) 2024/363 der Kommission vom 11. Oktober 2023 (ABl. L, 2024/363, 22.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/363 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.32
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/191 der Kommission vom 8. Januar 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der Sicherheit in Eisenbahntunneln im Eisenbahnsystem der Europäischen Union33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37dba (Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0191:Durchführungsverordnung (EU) 2024/191 der Kommission vom 8. Januar 2024 (ABl. L, 2024/191, 9.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/191 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.34
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/660 der Kommission vom 2. Dezember 2022 über detaillierte Vorschriften für die gemäss Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellte Liste über die Luftfahrtunternehmen, die in der Union einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen unterliegen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist35, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission36, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/660 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 66zaa (Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission) folgende Fassung:
"32023 R 0660: Delegierte Verordnung (EU) 2023/660 der Kommission vom 2. Dezember 2022 über detaillierte Vorschriften für die gemäss Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellte Liste über die Luftfahrtunternehmen, die in der Union einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen unterliegen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 83 vom 22.3.2023, S. 47)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/660 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.37
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014, (EU) Nr. 1407/2013, (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich De-minimis-Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 hinsichtlich des Gesamtbetrags der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen, ihrer Geltungsdauer und anderer Aspekte38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1ea (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 2391: Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 5.10.2023)"
2. Unter Nummer 1ha (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 2391: Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 5.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/2391 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.39
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union40 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 21az (Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 0851: Verordnung (EU) 2023/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 (ABl. L 110 vom 25.4.2023, S. 5)"
2. Die Anpassungen h bis p werden die Anpassungen j bis r.
3. Nach Anpassung g werden folgende Anpassungen eingefügt:
"h) In Art. 7 Abs. 6a werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) In Art. 7a Abs. 3 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/851 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.41
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2502 der Kommission vom 7. September 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anpassung der Massewerte für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21az (Verordnung (EU) Nr. 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 2502: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2502 der Kommission vom 7. September 2023 (ABl. L, 2023/2502, 13.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2502 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.43
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 der Kommission vom 31. August 2022 zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäss Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission45, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aufgehoben und ist daher mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 23d (Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"23e. 32022 D 1979: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 der Kommission vom 31. August 2022 zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäss Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission (ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 14)"
2. Der Text von Nummer 23d (Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission) wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1979 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.46
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/212 der Kommission vom 3. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen zum Zugang zu Dienstleistungen47 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2498 der Kommission vom 9. Dezember 2022 zur Festlegung der technischen Angaben der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen über Zugang zu Dienstleistungen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates48 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens werden nach Nummer 18qt (Durchführungsverordnung (EU) 2019/2180 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"18qu. 32022 R 2498: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2498 der Kommission Vom 9. Dezember 2022 zur Festlegung der technischen Angaben der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen über Zugang zu Dienstleistungen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 16)
18qv. 32023 R 0212: Delegierte Verordnung (EU) 2023/212 der Kommission vom 3. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen zum Zugang zu Dienstleistungen (ABl. L 30 vom 2.2.2023, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/212 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2498 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.49
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 36.

2   ABl. L 136 vom 24.5.2023, S. 1.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L, 2023/2194, 20.10.2023.

5   ABl. L, 2023/2203, 23.10.2023.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 93 vom 31.3.2023, S. 7.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L, 2024/197, 5.1.2024.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 123 vom 8.5.2023, S. 1.

12   ABl. L 186 vom 25.7.2023, S. 16.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 180 vom 17.7.2023, S. 12.

15   ABl. L 152 vom 13.6.2023, S. 13.

16   ABl. L 152 vom 13.6.2023, S. 21.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 40.

19   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

20   ABl. L, 2024/235, 16.1.2024.

21   ABl. L, 2024/208, 12.1.2024.

22   ABl. L, 2024/222, 16.1.2024.

23   ABl. L, 2024/241, 17.1.2024.

24   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

25   ABl. L, 2023/2779, 12.12.2023.

26   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

27   ABl. L, 2024/397, 29.1.2024.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L, 2024/382, 23.1.2024.

30   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

31   ABl. L, 2024/363, 22.1.2024.

32   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

33   ABl. L, 2024/191, 9.1.2024.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L 83 vom 22.3.2023, S. 47.

36   ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

38   ABl. L, 2023/2391, 5.10.2023.

39   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

40   ABl. L 110 vom 25.4.2023, S. 5.

41   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

42   ABl. L, 2023/2502, 13.11.2023.

43   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

44   ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 14.

45   ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 51.

46   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

47   ABl. L 30 vom 2.2.2023, S. 1.

48   ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 16.

49   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.