| 953.121 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 149 |
ausgegeben am 30. Januar 2025 |
Verordnung
vom 14. Januar 2025
über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmenverordnung; WPFV)
Aufgrund von Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 6, Art. 13 Abs. 6, Art. 14 Abs. 11, Art. 15 Abs. 12, Art. 22 Abs. 8, Art. 24 Abs. 5, Art. 27 Abs. 4, Art. 42 Abs. 5, Art. 43 Abs. 4, Art. 48 Abs. 9, Art. 50 Abs. 8, Art. 51 Abs. 7, Art. 52 Abs. 5, Art. 53 Abs. 2, Art. 58 Abs. 13 und Art. 100 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG), LGBl. 2025 Nr. 72, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Wertpapierfirmengesetzes das Nähere über:
a) die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen; sowie
b) die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis.
2) Sie dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
1;
b) Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen
2;
c) Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen
3;
d) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente
4;
e) Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen
5.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Wertpapierfinanzierungsgeschäft": ein Geschäft nach Art. 3 Ziff. 11 der Verordnung (EU) 2015/2365
6;
b) "qualifizierter Geldmarktfonds": ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 2009/65/EU
7 zugelassen ist oder der Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem nationalen Recht des zulassenden EWR-Mitgliedstaates zugelassen wurde und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Sein primäres Anlageziel besteht in der Erhaltung seines Nettoinventarwerts, und zwar entweder konstant zu pari (abzüglich der Erträge) oder zum Wert des Ausgangskapitals des Anlegers, plus Erträge.
2. Zur Erreichung seines primären Anlageziels investiert er ausschliesslich in erstklassige Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen oder regelmässigen mit einer solchen Laufzeit in Einklang stehenden Renditeangleichungen und einer gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von 60 Tagen; zur Erreichung dieses Ziels kann er ergänzend auch in Einlagen bei Kreditinstituten investieren.
3. Durch taggleiche Abwicklung oder Regulierung am nächsten Tag ist Liquidität gewährleistet;
c) "Nachhaltigkeitsfaktoren": Nachhaltigkeitsfaktoren nach Art. 2 Ziff. 24 der Verordnung (EU) 2019/2088
8.
2) Ein Geldmarktinstrument nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 wird als erstklassig angesehen, wenn die Verwaltungs-/Kapitalanlagegesellschaft eine eigene dokumentierte Bewertung der Kreditqualität der Geldmarktinstrumente durchführt, die es ihr ermöglicht, ein Geldmarktinstrument als erstklassig anzusehen. Haben eine oder mehrere von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registrierte und beaufsichtigte Ratingagenturen ein Rating des Instruments abgegeben, sollten unter anderem diese Kreditratings bei der von der Verwaltungs-/Kapitalanlagegesellschaft durchgeführten internen Bewertung berücksichtigt werden.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Zulassung von Wertpapierfirmen
A. Zulassungsvoraussetzungen
Art. 3
Geschäftsplan
Ein Geschäftsplan nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Wertpapierfirmengesetzes hat zusätzlich zu den Informationen nach Art. 6 Bst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943
9 zu enthalten:
a) Angaben über die Gesamtanzahl der Mitarbeiter, einschliesslich deren Stellenprozente, und die räumliche Ausstattung; sowie
b) Angaben über die Unterschriftenregelung.
Art. 4
Leumund und fachliche Eignung sowie Zeichnungsrecht
1) Zum Nachweis des guten Leumunds und der fachlichen Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans sowie des guten Leumunds der interessierten Erwerber einer direkt oder indirekt qualifizierten Beteiligung an der Wertpapierfirma sind bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) insbesondere einzureichen:
a) dokumentierte und unterschriebene Lebensläufe;
b) aktuelle Strafregisterauszüge;
c) schriftliche Erklärungen über allfällige hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren, eingeleitete Disziplinarmassnahmen sowie über die Exekutions- und Konkursfreiheit im In- und Ausland.
2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 Bst. c sind der FMA unverzüglich nach Kenntnis von den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
3) Zum Nachweis des guten Leumunds der Wertpapierfirma sind bei der FMA insbesondere die Informationen nach Abs. 1 Bst. b und c einzureichen. Abs. 2 gilt sinngemäss. Die Wertpapierfirma ist verpflichtet, die FMA unverzüglich nach Kenntnisnahme zu informieren über:
a) Änderungen, die sie selbst betreffen; und
b) Änderungen in Bezug auf die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans sowie die Aktionäre mit qualifizierter Beteiligung.
4) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung berücksichtigt die FMA die vom Zulassungsumfang erfassten Geschäftstätigkeiten der Wertpapierfirma.
5) Zum Zwecke der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit kann die FMA ein Kollektivzeichnungsrecht der Geschäftsleiter oder der Mitglieder des Leitungsorgans zu zweien anordnen.
10
B. Unternehmensorganisation
Art. 5
Organisations- und Geschäftsreglemente
Die FMA kann von einer Wertpapierfirma die Vorlage eines Organisations- und Geschäftsreglements verlangen, wenn dies insbesondere aufgrund der Kundenstruktur, der Höhe des verwalteten Kundenvermögens oder der Mitarbeiterzahl erforderlich erscheint.
C. Organisatorische Anforderungen
1. Produktüberwachungspflichten der Konzepteure
Art. 6
Grundsatz
1) Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente schaffen, entwickeln, begeben und/oder gestalten (Konzepteure), haben insbesondere die Anforderungen nach Abs. 2 sowie Art. 7 bis 12 so zu erfüllen, wie es unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismässig ist.
2) Sie haben Verfahren und Massnahmen einzuführen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die sicherstellen, dass die Konzeption von Finanzinstrumenten die Anforderungen für den ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten, einschliesslich Vergütung, erfüllen. Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Gestaltung des Finanzinstruments, einschliesslich seiner Merkmale, keine negativen Auswirkungen auf die Endkunden hat und nicht zu Problemen mit der Marktintegrität führt, indem sie es der Wertpapierfirma ermöglicht, eigene Risiken oder Positionen im Basiswert des Produkts zu mindern und/oder sich derer zu entledigen, falls die Wertpapierfirma die Basiswerte bereits für eigene Rechnung hält.
Art. 7
Kunden- und Marktschutz
1) Wertpapierfirmen haben bei jeder Konzeption eines Finanzinstruments mögliche Interessenkonflikte zu analysieren. Insbesondere bewerten sie, ob das Finanzinstrument eine Situation schafft, in der den Endkunden Nachteile entstehen könnten, wenn sie:
a) eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die zuvor von der Wertpapierfirma selbst gehalten wurde; oder
b) eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die die Wertpapierfirma nach Verkauf des Produkts halten will.
2) Wertpapierfirmen haben zu prüfen, ob das Finanzinstrument eine Gefahr für die geordnete Funktionsweise oder die Stabilität der Finanzmärkte darstellen könnte, bevor sie beschliessen, mit der Auflage des Produkts fortzufahren.
3) Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die an der Konzeption von Finanzinstrumenten beteiligten massgeblichen Mitarbeiter über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Finanzinstrumente, die sie konzipieren wollen, zu verstehen.
Art. 8
Compliance
1) Wertpapierfirmen haben dafür zu sorgen, dass das Leitungsorgan eine wirksame Kontrolle über den Produktüberwachungsprozess ausübt. Sie stellen sicher, dass die Compliance-Berichte an das Leitungsorgan systematisch auch Informationen über die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente enthalten, insbesondere auch Informationen über die Vertriebsstrategie. Die Berichte werden auf Verlangen der FMA zur Verfügung gestellt.
2) Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die Compliance-Funktion über die Entwicklung und regelmässige Überprüfung der Produktüberwachungsvorkehrungen wacht, damit jegliches Risiko, dass sie die in Art. 6 bis 12 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, erkannt wird.
3) Sie haben im Falle der Zusammenarbeit bei der Schaffung, Entwicklung, Begebung und/oder Gestaltung eines Produkts, insbesondere auch mit Unternehmen, die über keine Zulassung bzw. Bewilligung nach Art. 5 des Wertpapierfirmengesetzes, Art. 24 des Bankengesetzes, Art. 5 des Vermögensverwaltungsgesetzes bzw. der Richtlinie 2014/65/EU verfügen, oder mit Drittstaatsfirmen, die jeweiligen Verantwortlichkeiten in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
Art. 9
Zielmarktbestimmung und Eignungstest
1) Wertpapierfirmen haben mit ausreichender Detailtiefe den potenziellen Zielmarkt für jedes Finanzinstrument und die Kundenarten zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument vereinbar ist. Im Rahmen dieses Prozesses bestimmen die Wertpapierfirmen etwaige Kundengruppen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist, es sei denn, bei den betreffenden Finanzinstrumenten werden Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Arbeiten Wertpapierfirmen mit anderen Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder Banken bzw. EWR-Kreditinstituten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 oder 17 des Wertpapierfirmengesetzes bei der Konzeption eines Finanzinstruments zusammen, braucht nur ein Zielmarkt bestimmt zu werden.
2) Wertpapierfirmen, die durch andere Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder Banken bzw. EWR-Kreditinstituten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 oder 17 des Wertpapierfirmengesetzes vertriebene Finanzinstrumente konzipieren, bestimmen die Bedürfnisse und Merkmale der Kunden, mit denen das Produkt vereinbar ist, auf der Grundlage ihrer theoretischen Kenntnisse und bisherigen Erfahrungen, die sie in Bezug auf das Finanzinstrument oder vergleichbare Finanzinstrumente, die Finanzmärkte sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele der potenziellen Endkunden erworben haben.
3) Wertpapierfirmen haben eine Szenarioanalyse ihrer Finanzinstrumente durchzuführen, bei der bewertet wird, welche Risiken bei dem Produkt hinsichtlich schlechter Ergebnisse für Endkunden bestehen und unter welchen Umständen diese Ergebnisse eintreten könnten. Sie haben das Finanzinstrument unter Negativbedingungen zu bewerten und dabei insbesondere zu analysieren, was geschähe, wenn:
a) sich die Marktbedingungen verschlechtern;
b) der Konzepteur oder ein an der Konzeption und/oder der Funktionsweise des Finanzinstruments beteiligter Dritter in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder ein anderes Gegenparteirisiko eintritt;
c) sich das Finanzinstrument als kommerziell nicht lebensfähig erweist; oder
d) die Nachfrage nach dem Finanzinstrument erheblich höher ausfällt als erwartet, so dass Druck auf die Ressourcen der Wertpapierfirma und/oder den Markt des Basisinstruments entsteht.
4) Wertpapierfirmen haben festzustellen, ob ein Finanzinstrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts entspricht, unter anderem indem sie untersuchen, ob sämtliche der folgenden Elemente gegeben sind:
a) Das Risiko-/Ertragsprofil des Finanzinstruments ist mit dem Zielmarkt vereinbar.
b) Etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments sind mit dem Zielmarkt vereinbar.
c) Die Gestaltung des Finanzinstruments wird durch Merkmale bestimmt, die für den Kunden von Vorteil sind, und nicht durch ein Geschäftsmodell, dessen Rentabilität auf schlechten Kundenergebnissen beruht.
Art. 10
Gebühren
Wertpapierfirmen haben die für das Finanzinstrument geplante Gebührenstruktur zu prüfen, auch indem sie untersuchen, ob Folgendes gegeben ist:
a) Die Kosten und Gebühren des Finanzinstruments sind mit den Bedürfnissen, Zielen und Merkmalen des Zielmarkts vereinbar.
b) Die Gebühren untergraben nicht die Renditeerwartungen des Finanzinstruments, insbesondere wenn die Kosten oder Gebühren nahezu alle erwarteten steuerlichen Vorteile eines Finanzinstruments aufwiegen, übersteigen oder zunichte machen.
c) Die Gebührenstruktur des Finanzinstruments ist für den Zielmarkt hinreichend transparent, so dass sie Gebühren nicht verschleiert oder nicht zu komplex ist, um verstanden werden zu können.
Art. 11
Informationen an Vertreiber
Wertpapierfirmen haben dafür zu sorgen, dass:
a) die Bereitstellung von Informationen über ein Finanzinstrument an die Vertreiber auch Informationen über die für das Finanzinstrument geeigneten Vertriebskanäle, das Produktgenehmigungsverfahren und die Zielmarktbewertung beinhaltet und einem angemessenen Standard entspricht, der die Vertreiber in die Lage versetzt, das Finanzinstrument richtig zu verstehen und zu empfehlen oder zu verkaufen;
b) die Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments auf transparente Art und Weise beschrieben werden und den Vertreibern die Informationen bieten, die sie benötigen, um jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele des Kunden oder potenziellen Kunden gebührend berücksichtigen zu können.
Art. 12
Überprüfung
1) Wertpapierfirmen haben die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente regelmässig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Sie prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem Zielmarkt vertrieben wird oder ob es Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument nicht vereinbar ist.
2) Wertpapierfirmen haben die Finanzinstrumente vor jeder weiteren Begebung oder Wiederauflage - wenn sie Kenntnis von einem Ereignis haben, das das potenzielle Risiko für die Anleger wesentlich beeinflussen könnte - sowie in regelmässigen Abständen zu überprüfen, um zu bewerten, ob die Finanzinstrumente in der beabsichtigten Weise funktionieren. Sie haben festzulegen, wie regelmässig sie ihre Finanzinstrumente überprüfen, wobei sie relevante Faktoren berücksichtigen müssen, insbesondere auch Faktoren, die mit der Komplexität oder dem innovativen Charakter der verfolgten Anlagestrategien zusammenhängen.
3) Wertpapierfirmen haben auch zentrale Ereignisse, die das potenzielle Risiko oder die Renditeerwartungen des Finanzinstruments beeinflussen können, zu bestimmen, insbesondere:
a) das Überschreiten einer Schwelle, die das Ertragsprofil des Finanzinstruments beeinflussen wird; oder
b) die Solvabilität bestimmter Emittenten, deren Wertpapiere oder Garantien sich auf die Wertentwicklung des Finanzinstruments auswirken könnten.
4) Sie haben bei Eintritt von Ereignissen nach Abs. 3 angemessene Massnahmen zu ergreifen, die Folgendes beinhalten können:
a) die Übermittlung aller relevanten Informationen über das Ereignis und seine Auswirkungen auf das Finanzinstrument an die Kunden oder die Vertreiber des Finanzinstruments, falls die Wertpapierfirma das Finanzinstrument den Kunden nicht direkt anbietet oder nicht direkt an die Kunden vertreibt;
b) die Veränderung des Produktgenehmigungsverfahrens;
c) die Einstellung der weiteren Begebung des Finanzinstruments;
d) die Veränderung des Finanzinstruments zur Vermeidung unfairer Vertragsklauseln;
e) die Prüfung, ob die für den Verkauf der Finanzinstrumente genutzten Kanäle angemessen sind, wenn die Firmen feststellen, dass das Finanzinstrument nicht wie geplant verkauft wird;
f) die Kontaktaufnahme mit dem Vertreiber, um eine Veränderung des Vertriebsprozesses zu erörtern;
g) die Beendigung der Beziehung mit dem Vertreiber; oder
h) die Unterrichtung der FMA.
2. Produktüberwachungspflichten der Vertreiber
Art. 13
Grundsatz
1) Wertpapierfirmen haben bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente, die von ihnen selbst oder von anderen Firmen begeben werden, und der Dienstleistungen, die sie den Kunden anbieten oder empfehlen wollen, die einschlägigen Anforderungen nach Abs. 2 sowie Art. 14 und 15 so zu erfüllen, wie es unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismässig ist.
2) Die im Wertpapierfirmengesetz und in diesem Artikel sowie in Art. 14 und 15 festgelegten Anforderungen müssen von Wertpapierfirmen auch dann erfüllt werden, wenn sie Finanzinstrumente anbieten oder empfehlen, die von nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallenden Unternehmen konzipiert wurden. Diese Wertpapierfirmen haben über wirksame Vorkehrungen zu verfügen, die sicherstellen, dass sie von den betreffenden Konzepteuren ausreichende Informationen über diese Finanzinstrumente erhalten.
Art. 14
Zielmarktbestimmung und Eignungstest
1) Wertpapierfirmen haben über angemessene Produktüberwachungsvorkehrungen zu verfügen, die sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich allfälliger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Sie müssen die Situation und die Bedürfnisse der Kunden, auf die sie sich konzentrieren wollen, in angemessener Weise ermitteln und bewerten, um sicherzustellen, dass die Interessen der Kunden nicht aufgrund kommerziellen oder finanziellen Drucks beeinträchtigt werden. Dabei müssen jegliche Kundengruppen bestimmt werden, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Produkt oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist, es sei denn, bei den betreffenden Finanzinstrumenten werden Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.
2) Wertpapierfirmen haben dafür zu sorgen, dass sie von Konzepteuren, die unter das Wertpapierfirmengesetz, das Bankengesetz, das Vermögensverwaltungsgesetz oder die Richtlinie 2014/65/EU fallen, Informationen erhalten, um das erforderliche Verständnis und Wissen in Bezug auf die Produkte zu erlangen, die sie empfehlen oder verkaufen wollen, damit sichergestellt ist, dass diese Produkte entsprechend den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts vertrieben werden.
3) Wertpapierfirmen haben alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass sie auch von Konzepteuren, die nicht unter das Wertpapierfirmengesetz, das Bankengesetz, das Vermögensverwaltungsgesetz oder die Richtlinie 2014/65/EU fallen, ausreichende und zuverlässige Informationen erhalten, damit sichergestellt ist, dass die Produkte entsprechend den Merkmalen, Zielen und Bedürfnissen des Zielmarkts vertrieben werden. Sind relevante Informationen nicht öffentlich zugänglich, hat der Vertreiber alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um diese relevanten Informationen vom Konzepteur oder seinem Beauftragten zu erhalten. Akzeptable öffentlich zugängliche Informationen sind Informationen, die klar und verlässlich sind und zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen, etwa der Offenlegungspflichten gemäss den Bestimmungen der Wertpapierprospektgesetzgebung oder des Offenlegungsgesetzes erstellt werden. Diese Verpflichtung gilt für Produkte, die auf den Primär- und den Sekundärmärkten verkauft werden, und wird je nach Grad der Erhältlichkeit öffentlich zugänglicher Informationen und der Komplexität des Produkts in einer dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechenden Weise angewandt.
4) Wertpapierfirmen haben den Zielmarkt und die Vertriebsstrategie anhand der von den Konzepteuren erhaltenen Informationen und der Informationen über ihre eigenen Kunden zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Zielmarkt nicht vom Konzepteur abgegrenzt wurde. Handelt eine Wertpapierfirma sowohl als Konzepteur als auch als Vertreiber, ist nur eine Marktbewertung erforderlich.
5) Wertpapierfirmen haben bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und über die jeweiligen Zielmärkte Verfahren und Massnahmen aufrechtzuerhalten, die die Einhaltung aller nach dem Wertpapierfirmengesetz, dem Wertpapierdienstleistungsgesetz und dieser Verordnung geltenden Anforderungen sicherstellen, einschliesslich jener, die für die Offenlegung, für die Bewertung der Geeignetheit oder Angemessenheit, für Anreize und für den ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten gelten. In diesem Zusammenhang ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren, wenn Vertreiber neue Produkte anbieten oder empfehlen wollen oder wenn es bei den Dienstleistungen, die sie erbringen, Veränderungen gibt.
6) Wertpapierfirmen haben ihre Produktüberwachungsvorkehrungen in regelmässigen Abständen zu überprüfen und zu aktualisieren, damit sichergestellt ist, dass diese belastbar und zweckmässig bleiben, und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen.
7) Wertpapierfirmen haben die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen regelmässig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Sie müssen zumindest bewerten, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich allfälliger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. Erkennen sie, dass sie den Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nicht richtig bestimmt haben oder dass das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, insbesondere falls das Produkt aufgrund von Marktveränderungen illiquide oder hochgradig volatil wird, haben sie den Zielmarkt erneut zu überprüfen und/oder die Produktüberwachungsvorkehrungen zu aktualisieren.
Art. 15
Compliance
1) Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass ihre Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmässige Überprüfung der Produktüberwachungsvorkehrungen kontrolliert, damit jegliches Risiko, dass die Wertpapierfirma die in Art. 13, 14 und diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, erkannt wird.
2) Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die massgeblichen Mitarbeiter über die notwendige Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Produkte, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und der erbrachten Dienstleistungen sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele des bestimmten Zielmarkts zu verstehen.
3) Wertpapierfirmen haben dafür zu sorgen, dass das Leitungsorgan eine tatsächliche Kontrolle über den Produktüberwachungsprozess ausübt, mit dem die Palette der Anlageprodukte, die sie auf den jeweiligen Zielmärkten anbieten oder empfehlen, und der Dienstleistungen, die sie auf den jeweiligen Zielmärkten erbringen, festgelegt wird. Sie haben ausserdem sicherzustellen, dass die Compliance-Berichte an das Leitungsorgan systematisch auch Informationen über die von der Firma angebotenen oder empfohlenen Produkte und die erbrachten Dienstleistungen enthalten. Die Compliance-Berichte werden auf Verlangen der FMA zur Verfügung gestellt.
4) Wertpapierfirmen haben als Vertreiber von Finanzprodukten den Konzepteuren Informationen über die Verkäufe und, sofern angebracht, Informationen über die vorgenannten Überprüfungen zu übermitteln, um die von den Konzepteuren durchgeführten Produktüberprüfungen zu unterstützen.
5) Arbeiten Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz, Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz, Banken oder EWR-Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 oder 17 des Wertpapierfirmengesetzes oder Banken nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes beim Vertrieb eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammen, trägt die Wertpapierfirma mit der direkten Kundenbeziehung die Letztverantwortung für die Erfüllung der in Art. 13, 14 und diesem Artikel festgelegten Produktüberwachungspflichten. Jedoch werden die zwischengeschalteten Wertpapierfirmen verpflichtet:
a) sicherzustellen, dass relevante Produktinformationen vom Konzepteur an den Endvertreiber in der Vertriebskette weitergegeben werden;
b) für den Fall, dass der Konzepteur Informationen über die Produktverkäufe benötigt, um seine eigenen Produktüberwachungspflichten zu erfüllen, ihm die Erlangung dieser Informationen zu ermöglichen; und
c) die Produktüberwachungspflichten für Konzepteure, so wie relevant, in Bezug auf die von ihnen erbrachten Dienstleistungen anzuwenden.
Art. 16
Grundsatz
Haupttätigkeiten nach Art. 24 Abs. 2 des Wertpapierfirmengesetzes sind Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten nach Anhang 1 Abschnitt A des genannten Gesetzes, sofern sie nicht nur hilfsweise erbracht werden.
Art. 17
Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden
1) Wertpapierfirmen haben bei ihren Aufzeichnungen und Konten folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) Die Aufzeichnungen und Konten sind so zu führen, dass:
1. sie es der Wertpapierfirma jederzeit ermöglichen, die für die einzelnen Kunden gehaltenen Vermögenswerte unverzüglich, sowohl voneinander als auch von ihren eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden;
2. diese stets korrekt sind, in Einklang mit den für Kunden gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern stehen und als Prüfpfad dienen können.
b) Die internen Aufzeichnungen und Konten sind regelmässig mit denen aller Dritten, die diese Vermögenswerte halten, abzustimmen.
c) Wertpapierfirmen haben zu gewährleisten, dass:
1. alle nach Art. 18 bei einem Dritten hinterlegten Finanzinstrumente von Kunden von jenen der Wertpapierfirma und des Dritten unterschieden werden können, durch:
aa) unterschiedliche Benennung der in den Büchern des Dritten geführten Konten; oder
bb) mit Ziff. 1 vergleichbare Massnahmen, die ein gleich hohes Mass an Schutz gewährleisten;
2. Kundengelder, die nach Art. 19 bei einer Zentralbank, einem EWR-Kreditinstitut, einer in einem Drittstaat zugelassenen Bank oder einem qualifizierten Geldmarktfonds hinterlegt werden, auf einem oder mehreren separaten Konten geführt werden, die von allen anderen Konten, auf denen Gelder der Wertpapierfirma geführt werden, getrennt sind;
d) Wertpapierfirmen haben durch organisatorische Vorkehrungen das Risiko von Verlust oder Schmälerung der Vermögenswerte der Kunden oder der damit verbundenen Rechte aufgrund von missbräuchlicher Verwendung, von Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit so gering wie möglich zu halten.
2) Können die Wertpapierfirmen aufgrund anwendbarer Rechtsvorschriften, insbesondere von Eigentums- oder Insolvenzvorschriften, Abs. 1 zum Schutz der Kundenrechte nicht einhalten und somit die Anforderungen nach Art. 27 des Wertpapierfirmengesetzes nicht erfüllen, haben sie Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Vermögenswerte der Kunden geschützt sind und die Ziele nach Abs. 1 erreicht werden.
3) Können die Wertpapierfirmen aufgrund des anwendbaren Rechts des Landes, in dem die Kundengelder oder -finanzinstrumente verwahrt werden, die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. c nicht erfüllen, so haben sie Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Rechte der Kunden in gleich hohem Masse wie nach Abs. 1 Bst. c geschützt sind, und die Kunden entsprechend zu informieren.
4) Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden, die einem Dritten die Möglichkeit geben, über Finanzinstrumente oder Gelder des Kunden zu disponieren, um Forderungen einzutreiben, die nicht mit dem Kunden oder der Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden in Verbindung stehen, sind unzulässig, es sei denn, sie sind durch das anwendbare Recht eines Drittstaats, in dem die Gelder oder Finanzinstrumente des Kunden gehalten werden, vorgeschrieben.
5) Wertpapierfirmen haben die Kunden zu unterrichten, wenn sie zum Abschluss von Vereinbarungen verpflichtet sind, die Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte nach Abs. 4 begründen, und die Kunden auf die mit solchen Vereinbarungen verbundenen Risiken hinzuweisen.
6) Räumt die Wertpapierfirma Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden ein oder wird ihr mitgeteilt, dass solche Rechte eingeräumt werden, so werden diese in den Kundenverträgen und in den Konten der Wertpapierfirma festgehalten, um die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Vermögenswerte der Kunden, insbesondere für den Fall einer Insolvenz, klarzustellen.
7) Wertpapierfirmen haben Informationen über die Finanzinstrumente und Gelder von Kunden für die FMA, die bestellten Insolvenzverwalter und die Verantwortlichen für die Abwicklung insolventer Finanzinstitute zur Verfügung zu halten.
8) Die Informationen nach Abs. 7 haben insbesondere zu umfassen:
a) zugehörige interne Konten und Aufzeichnungen, aus denen die Salden der für jeden einzelnen Kunden gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente ohne weiteres erkennbar sind;
b) wenn Finanzinstrumente von Wertpapierfirmen nach Art. 10 gehalten werden, Angaben zu den bei Dritten eröffneten Konten und zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Dritten sowie Angaben zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Wertpapierfirmen;
c) wenn Kundengelder von Wertpapierfirmen nach Art. 11 gehalten werden, Angaben zu den Konten, auf denen die Kundengelder gehalten werden, und zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Firmen;
d) Angaben zu Dritten, die zugehörige (ausgelagerte) Aufgaben ausführen, und Angaben zu ausgelagerten Aufgaben;
e) zentrale Mitarbeiter der Wertpapierfirma, die an den zugehörigen Prozessen beteiligt sind, einschliesslich der Mitarbeiter, die für die Einhaltung der für den Schutz der Vermögenswerte von Kunden geltenden Anforderungen durch die Wertpapierfirma verantwortlich sind; und
f) Vereinbarungen, die für die Feststellung des Eigentums an den Vermögenswerten von Kunden relevant sind.
Art. 18
Hinterlegung der Finanzinstrumente von Kunden
1) Wertpapierfirmen können von ihnen für ihre Kunden gehaltene Finanzinstrumente auf einem oder mehreren bei einem Dritten eröffneten Konten hinterlegen, wenn sie bei der Auswahl, Bestellung und regelmässigen Überprüfung dieses Dritten sowie bei den für das Halten und die Verwahrung dieser Finanzinstrumente getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt verfahren.
2) Sie haben insbesondere der Sachkenntnis und Marktreputation Dritter sowie allen rechtlichen Anforderungen, die mit dem Halten dieser Finanzinstrumente in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten, Rechnung zu tragen.
3) Werden Finanzinstrumente von Kunden bei einem Dritten in einem Drittstaat hinterlegt, muss:
a) in diesem Drittstaat die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person besonderen Vorschriften und einer besonderen Aufsicht unterliegen; und
b) der Dritte von den Vorschriften und der Aufsicht nach Bst. a erfasst sein.
4) Ist in einem Drittstaat die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person nicht geregelt, muss eine der folgenden Anforderungen erfüllt sein:
a) Aufgrund der Art der Finanzinstrumente oder der mit diesen verbundenen Wertpapierdienstleistungen muss die Hinterlegung bei einem Dritten in diesem Drittstaat erfolgen.
b) Die Finanzinstrumente werden im Namen eines professionellen Kunden verwahrt, und dieser fordert die Wertpapierfirma schriftlich auf, sie bei einem Dritten in diesem Drittstaat zu hinterlegen.
5) Die Anforderungen nach Abs. 3 und 4 gelten auch dann, wenn der Dritte Aufgaben in Bezug auf das Halten und die Verwahrung von Finanzinstrumenten einem anderen Dritten übertragen hat.
Art. 19
Hinterlegung von Kundengeldern
1) Wertpapierfirmen haben entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu platzieren:
a) einer Zentralbank;
b) einer Bank oder einem EWR-Kreditinstitut;
c) einer in einem Drittstaat zugelassenen Bank;
d) einem qualifizierten Geldmarktfonds.
2) Abs. 1 gilt nicht für nach dem Bankengesetz bewilligte Banken oder nach der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene EWR-Kreditinstitute in Bezug auf von ihnen gehaltene Einlagen.
3) Werden die Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegt, haben die Wertpapierfirmen bei der Auswahl, Bestellung und regelmässigen Überprüfung der Stelle nach Abs. 1 Bst. b bis d, bei der die Gelder platziert werden, und bei den hinsichtlich des Haltens dieser Gelder getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die Notwendigkeit zur Diversifizierung dieser Gelder zu prüfen.
4) Wertpapierfirmen haben zum Schutz der Rechte ihrer Kunden der Sachkenntnis und Marktreputation der Institute oder Geldmarktfonds nach Abs. 3 sowie allen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen oder Marktpraktiken Rechnung zu tragen, die mit dem Halten von Kundengeldern in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten.
5) Sie haben im Weiteren sicherzustellen, dass die Kunden der Platzierung ihrer Gelder bei einem qualifizierten Geldmarktfonds ausdrücklich zustimmen. Um die Rechtsgültigkeit dieses Zustimmungsrechts zu gewährleisten, unterrichten die Wertpapierfirmen ihre Kunden darüber, dass die bei einem qualifizierten Geldmarktfonds platzierten Gelder nicht entsprechend den in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen für den Schutz von Kundengeldern gehalten werden.
6) Die Wertpapierfirmen haben im Falle der Hinterlegung von Kundengeldern bei einer der Stellen nach Abs. 1 Bst. b bis d derselben Unternehmensgruppe wie die Wertpapierfirma die Gelder, die bei einem solchen Unternehmen der Gruppe oder bei einer Kombination aus solchen Unternehmen der Gruppe hinterlegt werden, so zu beschränken, dass die Mittel 20 % aller derartigen Gelder nicht übersteigen.
7) Eine Wertpapierfirma darf die Obergrenze nach Abs. 6 überschreiten, wenn sie nachweisen kann, dass die nach Abs. 3 bis 5 geltenden Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie angesichts der Sicherheit, die die in Abs. 6 betrachteten Dritten bieten, und in jedem Fall auch angesichts des geringen Saldos an Kundengeldern, die die Wertpapierfirma hält, unverhältnismässig ist. Die Wertpapierfirmen überprüfen die nach diesem Absatz durchgeführte Bewertung in regelmässigen Abständen und setzen die FMA von ihrer Anfangsbewertung und ihren überprüften Bewertungen in Kenntnis.
Art. 20
Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden
1) Wertpapierfirmen können Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten nur abschliessen, die sie im Namen eines Kunden halten, oder solche Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person oder eines anderen Kunden der Wertpapierfirma anderweitig nutzen, wenn:
a) der Kunde der Verwendung der Instrumente zuvor zu genau festgelegten Bedingungen ausdrücklich zugestimmt hat und dies durch seine Unterschrift oder eine gleichwertige schriftliche positive Bestätigung eindeutig belegt ist; sowie
b) die Verwendung der Finanzinstrumente dieses Kunden auf die genau festgelegten Bedingungen beschränkt ist, denen der Kunde zugestimmt hat.
2) Sie können Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten nur abschliessen, die im Namen eines Kunden auf einem von einem Dritten geführten Sammelkonto gehalten werden, oder die auf einem solchen Konto geführten Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person oder eines anderen Kunden anderweitig nutzen, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1:
a) jeder Kunde, dessen Finanzinstrumente zusammen auf einem Sammelkonto geführt werden, dem nach Abs. 1 Bst. a zuvor ausdrücklich zugestimmt hat; oder
b) die Wertpapierfirma über Systeme und Kontrollen verfügt, die gewährleisten, dass nur Finanzinstrumente von Kunden, die nach Abs. 1 Bst. a zuvor ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben, in dieser Weise verwendet werden.
3) Um eine korrekte Zuweisung etwaiger Verluste zu ermöglichen, enthalten die Aufzeichnungen der Wertpapierfirma nach Abs. 2 nähere Angaben zu dem Kunden, auf dessen Weisungen hin die Verwendung der Finanzinstrumente erfolgt ist, sowie über die Zahl der verwendeten Finanzinstrumente der einzelnen Kunden, die ihre Zustimmung erteilt haben.
4) Die Wertpapierfirmen haben angemessene Massnahmen zu ergreifen, um die unbefugte Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu verhindern, insbesondere:
a) den Abschluss von Vereinbarungen mit den Kunden über die von der Wertpapierfirma zu treffenden Massnahmen für den Fall, dass die Rückstellungen auf dem Konto des Kunden am Erfüllungstag nicht ausreichen, wie etwa Leihe der entsprechenden Wertpapiere im Namen des Kunden oder Auflösung der Position;
b) die genaue Beobachtung der eigenen voraussichtlichen Lieferfähigkeit am Erfüllungstag durch die Wertpapierfirma und Vorsehen von Abhilfemassnahmen, für den Fall, dass die Lieferfähigkeit nicht gegeben ist;
c) die genaue Beobachtung und unverzügliche Anforderung nicht gelieferter Wertpapiere, die am Erfüllungstag und darüber hinaus noch ausstehen.
5) Wertpapierfirmen haben für alle Kunden genau festgelegte Vereinbarungen zu treffen, die sicherstellen, dass der Entleiher der Finanzinstrumente von Kunden angemessene Sicherheiten stellt, über die fortdauernde Angemessenheit dieser Sicherheiten zu wachen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das Gleichgewicht mit dem Wert der Finanzinstrumente von Kunden aufrechtzuerhalten.
Art. 21
Unangemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung
1) Wertpapierfirmen haben die Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Kontext des Verhältnisses zwischen der Verpflichtung des Kunden gegenüber der Wertpapierfirma und den Vermögenswerten des Kunden, die den von der Wertpapierfirma abgeschlossenen Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, ordnungsgemäss zu prüfen und diese ordnungsgemässe Prüfung nachzuweisen.
2) Wertpapierfirmen, die die Angemessenheit der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung prüfen und dokumentieren, haben zu berücksichtigen, ob:
a) zwischen der Verpflichtung des Kunden gegenüber der Wertpapierfirma und der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung nur eine sehr schwache Verbindung besteht, insbesondere auch, ob die Wahrscheinlichkeit einer Verbindlichkeit des Kunden gegenüber der Wertpapierfirma gering oder zu vernachlässigen ist;
b) die Summe der Kundengelder oder Finanzinstrumente von Kunden, die Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, die Verpflichtung des Kunden weit übersteigt oder gar unbegrenzt ist, falls der Kunde überhaupt eine Verpflichtung gegenüber der Wertpapierfirma hat; und
c) alle Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterworfen werden, ohne dass berücksichtigt wird, welche Verpflichtung der einzelne Kunde gegenüber der Firma hat.
3) Im Falle der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung haben die Wertpapierfirmen professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien auf die damit verbundenen Risiken und die Auswirkungen von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung auf die Finanzinstrumente und Geldern von Kunden hinzuweisen.
Art. 22
Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden
1) Wertpapierfirmen haben die spezielle Verantwortung für Angelegenheiten, die die Einhaltung der Verpflichtungen der Firmen in Bezug auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden betreffen, auf einen einzelnen, ausreichend befähigten und befugten Beauftragten zu übertragen.
2) Sie können entscheiden, ob sich der benannte Beauftragte dieser Aufgabe ausschliesslich widmen soll oder ob er seinen Verantwortlichkeiten wirksam Genüge tun kann, während er gleichzeitig weitere Verantwortlichkeiten wahrnimmt.
III. Anforderungen für die Ausübung der Tätigkeit
Art. 23
11
Meldepflicht über die Vergütungspolitik
Wertpapierfirmen übermitteln der FMA bis zum 15. Juni jeden Jahres die Informationen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 des Wertpapierfirmengesetzes.
B. Berichterstattung und Offenlegung
Art. 24
Berichterstattung
1) Wertpapierfirmen sowie Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben halbjährlich per 30. Juni und 31. Dezember einen Bericht nach Art. 43 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes unter der Verwendung des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.
2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von inländischen Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben die Zweigniederlassungen einmal jährlich im Hinblick auf die Einhaltung der Wohlverhaltenspflichten nach Art. 48 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Art. 26 des genannten Gesetzes zu überprüfen und den entsprechenden Bericht spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der FMA einzureichen.
Art. 25
Offenlegung nach Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033
1) Für die Zwecke des Teils 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 gilt für Wertpapierfirmen sowie kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, welche die Bedingungen nach Art. 46 Abs. 2 der genannten Verordnung erfüllen, als Tag der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Tag der Einreichung der ordnungsgemäss gebilligten Jahresrechnung beim Amt für Justiz, spätestens jedoch der Tag vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag.
2) Wertpapierfirmen sowie kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nach Abs. 1 haben der FMA die Offenlegung von Informationen nach Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033, einschliesslich der Angabe über welche Medien die Offenlegung erfolgt, unverzüglich schriftlich zu melden.
IV. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
Art. 26
Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewährleisten nach Art. 50 des Wertpapierfirmengesetzes eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung durch die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten, insbesondere durch die Sicherstellung angemessener Vertretungsregeln.
2) Wirtschaftsprüfer sind nach Art. 50 des Wertpapierfirmengesetzes qualifiziert, wenn sie über die für die Prüfung einer Wertpapierfirma - nach Massgabe der von dieser angebotenen Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten und/oder Nebendienstleistungen nach Anhang 1 Abschnitte A und B des genannten Gesetzes - erforderlichen Kenntnisse verfügen.
3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG
12 in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem Wertpapierfirmengesetz im Inland ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem genannten Gesetz vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.
4) Die FMA kann das Nähere über die Anforderungen an die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.
Art. 27
Nachweis gegenüber der FMA
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA gegenüber den Nachweis für die Gewährleistung einer ordnungsgemässen Prüfungsdurchführung zu erbringen.
2) Wirtschaftsprüfer haben der FMA gegenüber den Nachweis für ihre Qualifikationen zu erbringen.
3) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer, die nach Art. 50 des Wertpapierfirmengesetzes und Art. 26 dieser Verordnung anerkannt sind.
4) Die FMA kann das Nähere über die ihr zu erbringenden Nachweise nach Abs. 1 und 2 durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.
Art. 28
Vorgaben zur Prüfung
1) Die FMA kann nach Anhörung der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung verbindliche Prüfungsformulare für Wertpapierfirmen bereitstellen.
2) Sie kann den Grundsatz der risikoorientierten Prüfung sowie das Nähere über die Form und den Inhalt des jährlichen Prüfungsberichts durch Richtlinien festlegen.
Art. 29
Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Wirtschaftsprüfergesellschaft ausmachen.
2) Wirtschaftsprüfergesellschaften sind verpflichtet:
a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und der verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu melden;
b) die Prüfungsleitung nur Wirtschaftsprüfern anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden; und
d) der FMA alljährlich den Geschäftsbericht einzureichen.
3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.
Art. 30
Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Der beabsichtigte Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedarf einer Genehmigung durch die FMA. Der Genehmigungsantrag ist von der Wertpapierfirma zu begründen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist von der bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft grundsätzlich mit zu unterzeichnen. Können sich die Wertpapierfirma und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Anzeige nach Art. 52 des Wertpapierfirmengesetzes zu machen.
3) Nach dem Erlöschen oder dem rechtskräftigen Widerruf der Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat die Wertpapierfirma unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, eine neue Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Die Bestellung der neuen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Wertpapierfirmengesetzes.
4) Nimmt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die aufsichtsrechtliche Prüfung einer Wertpapierfirma nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von der Wertpapierfirma verlangen, dass sie für die folgende Prüfperiode eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragt.
Art. 31
Ausserordentliche Prüfung
1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 58 Abs. 3 Bst. f des Wertpapierfirmengesetzes eine nach Art. 50 des genannten Gesetzes iVm Art. 26 dieser Verordnung anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen.
2) Die FMA kann von der Wertpapierfirma einen Kostenvorschuss verlangen.
Art. 32
Anzeigepflichten
Anzeigen nach Art. 52 Abs. 1 des Wertpapierfirmengesetzes sind unverzüglich nach der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.
Art. 33
Prüfungsberichte
1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Wertpapierfirma. Sie sind nicht zu veröffentlichen.
2) Die FMA legt den Inhalt und die Gliederung des Prüfungsberichts fest.
Art. 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)
2
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU
(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64)
3
Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500)
4
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)
5
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014
(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)
6
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)
7
Richtlinie 2009/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)
8
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
(ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1)
9
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen
(ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4)
10
Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 35.
11
Art. 23 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 216.
12
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
(ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)