| 953.131 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 158 |
ausgegeben am 30. Januar 2025 |
Verordnung
vom 14. Januar 2025
über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsverordnung; WPDV)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 6, Art. 10 Abs. 4 und Art. 55 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsgesetz; WPDG), LGBl. 2025 Nr. 105, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Wertpapierdienstleistungsgesetzes das Nähere über die bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Ausübung von Anlagetätigkeiten zu beachtenden Wohlverhaltensregeln durch Banken und Wertpapierfirmen.
2) Sie dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
1;
b) Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen
2;
c) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente
3.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Analysen" Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten bzw. potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder -dienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Marktes liefern. Zur Analyse gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden, die genutzt werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, welche die Bank oder Wertpapierfirma für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, sowie des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes und des Handelsplatz- und Börsengesetzes Anwendung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Tätigkeit von Drittlandfirmen in Liechtenstein
Art. 3
Tätigkeiten von Drittlandfirmen aus dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland in Liechtenstein
1) Drittlandfirmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland dürfen Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in Liechtenstein nur erbringen bzw. ausüben, wenn:
a) die jeweiligen Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Nebendienstleistungen ausschliesslich für Kunden erbracht bzw. ausgeübt werden, bei denen es sich um geeignete Gegenparteien nach Art. 25 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes oder um professionelle Kunden nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9 des genannten Gesetzes handelt;
b) die Drittlandfirma im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die notwendige Zulassung zur Erbringung bzw. Ausübung derjenigen Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Nebendienstleistungen, die in Liechtenstein erbracht bzw. ausgeübt werden, verfügt;
c) die Finanzmarktaufsicht (FMA) mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland eine Kooperationsvereinbarung nach Art. 44 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes bzw. nach Art. 89 des Wertpapierfirmengesetzes abgeschlossen hat; und
d) kein Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrechtsrahmens des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland vorliegt.
2) Drittlandfirmen nach Abs. 1 haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 bei der FMA vorab schriftlich anzuzeigen. Sie dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die FMA den Eingang einer vollständigen Anzeige bestätigt. Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) den vollständigen Namen bzw. die Firma der Drittlandfirma sowie etwaige sonstige von ihr im Geschäftsverkehr verwendete Namen;
b) Angaben darüber, welche Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen im Inland erbracht bzw. ausgeübt werden sollen;
c) die Kontaktdaten der für die Anzeige verantwortlichen Person einschliesslich der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
d) gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer, die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier; LEI) und den Business Identifier Code (BIC) der Drittlandfirma;
e) Angaben darüber, welche Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen die Drittlandfirma im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland im Rahmen ihrer Zulassung erbringen bzw. ausüben darf;
f) den Zeitpunkt, ab dem die Drittlandfirma beabsichtigt, ihre Tätigkeit in Liechtenstein aufzunehmen.
3) Drittlandfirmen nach Abs. 1 unterrichten die FMA innerhalb von 30 Tagen über jede Änderung der nach Abs. 2 übermittelten Angaben.
4) Beabsichtigt eine Drittlandfirma ihre Tätigkeit nach Abs. 1 in Liechtenstein einzustellen, hat sie dies der FMA zusammen mit einem Nachweis über die Abwicklung aller Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Inland anzuzeigen.
5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vor, dürfen Drittlandfirmen ihre Tätigkeit nach Abs. 1 in Liechtenstein nicht mehr ausüben. Die Beendigung der Tätigkeit im Inland ist der FMA nach Abwicklung aller Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten zusammen mit einem entsprechenden Nachweis anzuzeigen.
III. Anforderungen an Banken und Wertpapierfirmen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie die Ausübung von Anlagetätigkeiten
A. Allgemeine organisatorische Anforderungen an Banken
Art. 4
Anwendbares Recht
Banken, die Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben, haben die Anforderungen nach Art. 4 bis 22 der Wertpapierfirmenverordnung jederzeit zu erfüllen.
B. Gewährung und Annahme von Zuwendungen
Art. 5
Grundsatz
1) Banken und Wertpapierfirmen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapier- oder Nebendienstleistung für Kunden eine Gebühr oder Provision entrichten oder erhalten oder einen nicht-monetären Vorteil gewähren oder erhalten, stellen sicher, dass alle Bedingungen nach Art. 10 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes und nach Abs. 2 bis 8 jederzeit erfüllt sind.
2) Bei Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteilen wird davon ausgegangen, dass sie dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Sie sind durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherrangigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Anreize steht, insbesondere:
1. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente, einschliesslich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zu der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma;
2. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung entweder in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden;
3. die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma, entweder in Kombination mit der Bereitstellung von Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente; oder
4. wenn der Zugang zur Anlageberatung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern ermöglicht wird, die in der Lage sind, Kunden mit Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung persönlich zu versorgen.
b) Sie kommen nicht unmittelbar der Empfänger-Bank bzw. Empfänger-Wertpapierfirma, ihren Anteilseignern oder Beschäftigten zugute, ohne materiellen Vorteil für den betreffenden Kunden.
c) Sie sind durch die Gewährung eines fortlaufenden Vorteils für den betreffenden Kunden in Relation zu einem laufenden Anreiz gerechtfertigt.
3) Gebühren, Provisionen oder nicht-monetäre Vorteile werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Gebühr, der Provision oder des nicht-monetären Vorteils befangen oder verzerrt ist.
4) Banken und Wertpapierfirmen müssen die in Abs. 2 und 3 dargelegten Bedingungen kontinuierlich erfüllen, solange sie die Gebühr, die Provision oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren.
5) Banken und Wertpapierfirmen müssen Nachweise bereithalten, dass jegliche von ihnen entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, indem sie:
a) eine interne Liste aller Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile führen, die die Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen von einem Dritten erhält; und
b) aufzeichnen, wie die von der Bank oder Wertpapierfirma entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen oder von ihr beabsichtigten Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung der Pflicht der Bank oder Wertpapierfirma, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen.
6) In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, müssen Banken und Wertpapierfirmen gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenlegen:
a) Vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung legt die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden Informationen über die betreffende Zahlung oder den betreffenden Vorteil nach Massgabe von Art. 10 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes offen. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden. Andere nicht-monetäre Vorteile, die die Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung erhält oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt.
b) Konnte eine Bank oder Wertpapierfirma den Betrag einer erhaltenen oder geleisteten Zahlung bzw. eines erhaltenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zahlung, die sie erhalten oder geleistet hat, oder des Vorteils, den sie erhalten oder gewährt hat.
c) Solange die Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen (fortlaufend) Anreize erhält, unterrichtet sie ihre Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der erhaltenen oder geleisteten bzw. gewährten Zahlungen oder Vorteile. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.
7) Bei der Umsetzung der Anforderungen nach Abs. 6 tragen die Banken und Wertpapierfirmen den Vorschriften über Kosten und Gebühren nach Art. 9 Abs. 1 Bst. e des Wertpapierdienstleistungsgesetzes sowie Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
4 Rechnung.
8) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Banken und/oder mehrere Wertpapierfirmen beteiligt, erfüllt jede Bank oder Wertpapierfirma, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten nach Abs. 6 gegenüber ihren Kunden.
Art. 6
Anreize für unabhängige Anlageberatung und Portfolioverwaltung
1) Banken und Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, müssen:
a) jegliche Gebühren, Provisionen oder andere monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, nach Erhalt so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich an den Kunden zurückgeben. Sämtliche Gebühren, Provisionen oder monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung von Dritten entgegengenommen werden, müssen in vollem Umfang an den Kunden weitergegeben werden;
b) Grundsätze einführen und umsetzen, die sicherstellen, dass jegliche Gebühren, Provisionen oder andere monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden;
c) ihre Kunden über die an sie weitergegebenen Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile unterrichten, insbesondere im Rahmen ihrer regelmässigen Berichte an den Kunden.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, dürfen keine nicht-monetären Vorteile annehmen, sofern diese nicht geringfügig sind. Die folgenden Vorteile sind als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig:
a) Information oder Dokumentation zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, die generisch angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt ist;
b) Schriftmaterial von einem Dritten, das von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder bei dem die Drittfirma vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu produzieren, sofern die Beziehung in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und das Material gleichzeitig allen Banken und Wertpapierfirmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird;
c) Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung;
d) Bewirtung in vertretbarem Geringfügigkeitswert, wie Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte oder der unter Bst. c genannten Konferenzen, Seminare und anderen Bildungsveranstaltungen; sowie
e) sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile, die die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern können, wobei die Gesamthöhe der von einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Gruppe von Unternehmen gewährten Vorteile zu berücksichtigen ist, und von Umfang und Art her so beschaffen sind, dass sie die Einhaltung der Pflicht einer Bank oder Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, wahrscheinlich nicht beeinträchtigen.
3) Zulässige geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen vertretbar und verhältnismässig sein und sich in einer Grössenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Bank oder Wertpapierfirma in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.
4) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen offengelegt werden bevor die betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können nach Art. 5 Abs. 6 Bst. a generisch beschrieben werden.
Art. 7
Anreize im Zusammenhang mit Analysen
1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Banken und Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, wird nicht als Anreiz angesehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:
a) direkte Zahlungen der Bank oder Wertpapierfirma aus deren eigenen Mitteln;
b) Zahlungen von einem separaten, von der Bank oder Wertpapierfirma kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert.
2. Als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Banken und Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmassnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmässigen Bewertung.
3. Die Bank oder Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar.
4. Die Bank oder Wertpapierfirma bewertet die Qualität der erworbenen Analysen regelmässig anhand belastbarer Qualitätskriterien und ihrer Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen.
2) Macht eine Bank oder Wertpapierfirma vom Analysekonto nach Abs. 1 Bst. b Gebrauch, übermittelt sie den Kunden folgende Informationen:
a) vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde;
b) jährliche Informationen über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde.
3) Führt eine Bank oder Wertpapierfirma ein Analysekonto, ist diese auch verpflichtet, auf Verlangen ihrer Kunden oder der FMA eine Zusammenstellung mit den von diesem Konto vergüteten Anbietern, dem an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrag, den von der Bank oder Wertpapierfirma erhaltenen Vorteilen und Dienstleistungen und einer Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem von der Bank oder Wertpapierfirma für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, ausgewiesen wird. Für die Zwecke nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 erfüllt die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen:
a) Sie basiert ausschliesslich auf einem Analysebudget, das von der Bank oder Wertpapierfirma festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für die für ihre Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu ermitteln.
b) Sie ist nicht an das Volumen und/oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.
4) Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden weist, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat aus und erfüllt uneingeschränkt die Bedingungen von Abs. 1 Bst. b und Abs. 2.
5) Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.
6) Die Bank oder Wertpapierfirma muss mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihr veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Erhöhungen des Analysebudgets erfolgen erst, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet wurden. Weist das Analysekonto am Ende eines Zeitraums einen Überschuss auf, hat die Bank oder Wertpapierfirma über ein Verfahren zu verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.
7) Für die Zwecke nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 wird das Analysebudget einzig von der Bank oder Wertpapierfirma verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter wird angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen, damit sichergestellt ist, dass es im besten Interesse der Kunden verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen umfassen einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die Qualitätskriterien nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 festgelegt wurden. Banken und Wertpapierfirmen dürfen das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen verwenden.
8) Für die Zwecke nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 kann die Bank oder Wertpapierfirma die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen der Bank oder Wertpapierfirma ohne ungebührliche Verzögerung gemäss der Anweisung der Bank oder Wertpapierfirma erleichtert.
9) Für die Zwecke nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 müssen Banken und Wertpapierfirmen alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument festhalten und dieses ihren Kunden übermitteln. Darin wird auch festgelegt, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugutekommen können, auch indem, sofern relevant, den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird, und welchen Ansatz die Bank oder Wertpapierfirma verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.
10) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die Ausführungsdienstleistungen erbringt, legt für diese Dienstleistungen separate Gebühren fest, die nur die Kosten für die Ausführung des Geschäfts widerspiegeln. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dieselbe Bank oder Wertpapierfirma für EWR-Kreditinstitute oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassene Wertpapierfirmen wird mit einer separat erkennbaren Gebühr belegt. Die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die Gebühren dafür dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht werden.
11) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Banken und Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, gilt als Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, wenn:
a) vor der Erbringung der Ausführungs- oder Analysedienstleistungen eine Vereinbarung zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und dem Analyseanbieter getroffen wurde, in der festgelegt ist, welcher Teil der kombinierten Gebühren oder gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen auf Analysen entfallen;
b) die Bank oder Wertpapierfirma ihre Kunden über die gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen informiert, die an die Drittanbieter von Analysen geleistet werden; und
c) die Analysen, für die die kombinierten Gebühren oder die gemeinsame Zahlung geleistet werden, Emittenten betreffen, die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung der Analysen eine Marktkapitalisierung von 1 Milliarde Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken, ausgedrückt durch die Notierungen am Jahresende die Jahre, in denen sie notiert sind oder waren, oder durch das Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in denen sie nicht notiert sind oder waren, nicht überschritten haben.
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)
2
Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500)
3
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)
4
Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)