0.110.043.77
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 188 ausgegeben am 3. März 2025
Kundmachung
vom 25. Februar 2025
der Beschlüsse Nr. 154/2024, 160/2024 bis 162/2024, 168/2024, 169/2024 und 171/2024 bis 178/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Juli 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Juli 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 154/2024, 160/2024 bis 162/2024, 168/2024, 169/2024 und 171/2024 bis 178/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.2

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/883 der Kommission vom 21. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 in Bezug auf die Anbringungsstelle des zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens für Anhänger und die Masse der Energiespeichersysteme sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 52a (Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 R 0883: Durchführungsverordnung (EU) 2024/883 der Kommission vom 21. März 2024 (ABl. L, 2024/883, 22.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/883 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.4
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2456 der Kommission vom 7. November 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Clofentezin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 2456: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2456 der Kommission vom 7. November 2023 (ABl. L, 2023/2456, 8.11.2023)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzd (Durchführungsverordnung (EU) 2024/425 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzze. 32023 R 2456: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2456 der Kommission vom 7. November 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Clofentezin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2456, 8.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2456 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.6
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2513 der Kommission vom 16. November 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron-methyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2589 der Kommission vom 21. November 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Aluminiumammoniumsulfat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2591 der Kommission vom 21. November 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Ethephon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32023 R 2513: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2513 der Kommission vom 16. November 2023 (ABl. L, 2023/2513, 17.11.2023)
- 32023 R 2589: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2589 der Kommission vom 21. November 2023 (ABl. L, 2023/2589, 22.11.2023)
- 32023 R 2591: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2591 der Kommission vom 21. November 2023 (ABl. L, 2023/2591, 22.11.2023)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzze (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2456 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzzf. 32023 R 2513: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2513 der Kommission vom 16. November 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron-methyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2513, 17.11.2023)
13zzzzzzzzzzzzzzg. 32023 R 2589: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2589 der Kommission vom 21. November 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Aluminiumammoniumsulfat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2589, 22.11.2023)
13zzzzzzzzzzzzzzh. 32023 R 2591: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2591 der Kommission vom 21. November 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Ethephon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2591, 22.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/2513, (EU) 2023/2589 und (EU) 2023/2591 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.10
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1295 der Kommission vom 26. Februar 2024 über harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für Feuerlöschschläuche11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"6. 32024 R 1295: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1295 der Kommission vom 26. Februar 2024 über harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für Feuerlöschschläuche (ABl. L, 2024/1295, 6.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1295 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.12
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2207 der Kommission vom 13. Oktober 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2272 über die Gleichwertigkeit von Finanzmärkten in Australien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen an den Finanzmärkten in Australien13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bcam (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2272 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32023 D 2207: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2207 der Kommission vom 13. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2207, 17.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2207 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.14
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10.7.2023 gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten nach dem Datenschutzrahmen EU-USA15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates16 wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/201817 in das EWR-Abkommen aufgenommen. Gemäss der Anpassung e zur Verordnung (EU) 2016/679 unter Nummer 5e in Anhang XI des EWR-Abkommens haben Island, Liechtenstein und Norwegen die Massnahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/254 gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten angewendet.
3. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5ew (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5ex. 32023 D 1795: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10.7.2023 gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten nach dem Datenschutzrahmen EU-USA (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 118)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses EU 2023/1795 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.18
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6a19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/204 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Festlegung von technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr gemäss der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56laa (Delegierte Verordnung (EU) 2023/205 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"56lab. 32023 R 0204: Durchführungsverordnung (EU) 2023/204 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Festlegung von technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr gemäss der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 3.2.2023, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 5 Abs. 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/204 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754 der Kommission vom 11. September 2023 zur Berichtigung der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 1754: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754 der Kommission vom 11. September 2023 (ABl. L 224 vom 12.9.2023, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.23
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/1066 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnungen (EU) Nr. 1217/201026 und (EU) Nr. 1218/201027 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sind ausser Kraft getreten und sind daher aus dem Abkommen zu streichen.
4. Anhang XIV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 6 (Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32023 R 1067: Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 143 vom 2.6.2023, S. 20)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 6 Abs. 1 und 2 werden nach den Wörtern ‚nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003‘ die Wörter ‚oder nach Teil II Kapitel II Art. 29 Abs. 1 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ eingefügt.
b) In Art. 7 werden nach den Wörtern ‚Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003‘ die Wörter ‚oder nach Teil II Kapitel II Art. 29 Abs. 2 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ eingefügt."
2. Der Text von Nummer 7 (Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32023 R 1066: Verordnung (EU) 2023/1066 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 143 vom 2.6.2023, S. 9)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 10 Abs. 1 und 2 werden nach den Wörtern ‚nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003‘ die Wörter ‚oder nach Teil II Kapitel II Art. 29 Abs. 1 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ eingefügt.
b) In Art. 11 werden nach den Wörtern ‚Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003‘ die Wörter ‚oder nach Teil II Kapitel II Art. 29 Abs. 2 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2023/1066 und (EU) 2023/1067 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.28
Er gilt ab dem 1. Juli 2023.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 174/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2024/721 der Kommission vom 27. Februar 2024 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäss der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2018/229 der Kommission29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss (EU) 2018/229 der Kommission30, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss (EU) 2024/721 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Der Text von Nummer 13cab (Beschluss (EU) 2018/229 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32024 D 0721: Beschluss (EU) 2024/721 der Kommission vom 27. Februar 2024 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäss der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2018/229 der Kommission (ABl. L, 2024/721, 8.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2024/721 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.31
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 175/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/766 der Kommission vom 1. März 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1119 hinsichtlich der Berechnung der CO2-Einsparungen und der statistischen Marge für bestimmte nicht extern aufladbare Personenkraftwagen mit Hybrid-Elektroantrieb32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aezd (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 D 0766: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/766 der Kommission vom 1. März 2024 (ABl. L, 2024/766, 5.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/766 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.33
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 176/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 der Kommission vom 3. August 2023 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2021 sowie der Werte, die gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ab 2025 zu verwenden sind, und zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/208734, berichtigt in ABl. L 209 vom 24.8.2023, S. 9, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 21azn (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2087 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32023 D 1623: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 der Kommission vom 3. August 2023 (ABl. L 200 vom 10.8.2023, S. 5), berichtigt in ABl. L 209 vom 24.8.2023, S. 9"
2. Nach Nummer 21azn (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2087 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"21azo. 32023 D 1623: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 der Kommission vom 3. August 2023 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2021 sowie der Werte, die gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ab 2025 zu verwenden sind, und zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2087 (ABl. L 200 vom 10.8.2023, S. 5), berichtigt in ABl. L 209 vom 24.8.2023, S. 9"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1623, berichtigt in ABl. L 209 vom 24.8.2023, S. 9, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.35
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 177/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2867 der Kommission vom 5. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge)36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21azo (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21azp. 32023 R 2867: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2867 der Kommission vom 5. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge) (ABl. L, 2023/2867, 18.12.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2867 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.37
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 178/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmassnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Massnahmen für Migranten, einschliesslich Migranten aus Drittländern, sollte fortgesetzt werden.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2024 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 5 Abs. 5 und 14 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte "die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023" durch die Worte "die Haushaltsjahre 2021, 2022, 2023 und 2024" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft.38
Er gilt ab dem 1. Januar 2024.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 1439

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 213.

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 213.

3   ABl. L, 2024/883, 22.3.2024.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L, 2023/2456, 8.11.2023.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L, 2023/2513, 17.11.2023.

8   ABl. L, 2023/2589, 22.11.2023.

9   ABl. L, 2023/2591, 22.11.2023.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L, 2024/1295, 6.5.2024.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L, 2023/2207, 17.10.2023.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 118.

16   ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

17   ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 23.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   Anhang 6a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 213.

20   ABl. L 33 vom 3.2.2023, S. 1.

21   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

22   ABl. L 224 vom 12.9.2023, S. 16.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

24   ABl. L 143 vom 2.6.2023, S. 9.

25   ABl. L 143 vom 2.6.2023, S. 20.

26   ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 36.

27   ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 43.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L, 2024/721, 8.3.2024.

30   ABl. L 47 vom 20.2.2018, S. 1.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L, 2024/766, 5.3.2024.

33   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

34   ABl. L 200 vom 10.8.2023, S. 5.

35   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

36   ABl. L, 2023/2867, 18.12.2023.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

38   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

39   Anhang 14 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 213.