Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2024
vom 12. Juni 2024
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1855 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich technischer Regulierungsstandards, in denen die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister und die Art der zu verwendenden Meldungen festgelegt werden
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1856 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch weitere Präzisierung des Verfahrens für den Zugang zu den Einzelheiten von Derivaten sowie der technischen und operativen Vereinbarungen für diesen Zugang
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1857 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten der Anträge auf Registrierung als Transaktionsregister und Anträge auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1858 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern und die vom Transaktionsregister anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten festgelegt werden
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung
5, berichtigt in
ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 102, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission
6, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1855 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
7. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/1855, (EU) 2022/1856, (EU) 2022/1857 und (EU) 2022/1858 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860, berichtigt in
ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 102, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2021 vom 5. Februar 2021
7, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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