In Anhang XI des EWR-Abkommens wird Nummer 5p (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
2. Die Anpassungen a, b und c werden die Anpassungen b, c und d.
3. Vor der Anpassung b wird folgende Anpassung eingefügt:
"a) In Art. 1 Abs. 1 Bst. a, i und aa werden die Wörter ‚Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‘ durch die Wörter ‚Art. 36 und 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum‘ ersetzt."
4. Nach Anpassung d werden folgende Anpassungen eingefügt:
"e) In Art. 2 Abs. 5c und Art. 28a Abs. 7 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
‚In Fällen, die sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EU-Mitgliedstaat betreffen, arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission zusammen, um identische Beschlüsse darüber zu vereinbaren, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit hat.‘
f) Art. 6 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 Bst. a werden die Wörter ‚aus einem der in Art. 21 der Charta genannten Gründe‘ ersetzt durch die Wörter ‚aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder aufgrund der Staatsangehörigkeit‘.
ii) In Abs. 1 Bst. b ist die Bezugnahme auf Art. 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 als Bezugnahme auf die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten zu verstehen.
iii) In Abs. 2 werden die Wörter ,im Einklang mit den in der Charta verankerten Rechten und Grundsätzen‘ durch die Wörter ,im Einklang mit den Grundrechten‘ ersetzt.
g) Art. 28b wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 Bst. b werden die Wörter ‚aus einem der in Art. 21 der Charta genannten Gründe‘ ersetzt durch die Wörter ‚aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder aufgrund der Staatsangehörigkeit‘.
ii) In Abs. 1 Bst. c sind die Bezugnahmen auf Art. 5 der Richtlinie (EU) 2017/541, Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2011/93/EU und Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI als Bezugnahme auf die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten zu verstehen.
h) Art. 30b wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 2 werden die Wörter ,ein Vertreter der Kommission nimmt‘ durch die Wörter ,ein Vertreter der Kommission und ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen‘ ersetzt.
ii) In Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
‚Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der ERGA, haben jedoch kein Stimmrecht.‘"