: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Hinsichtlich der EFTA-Staaten sind Bezugnahmen auf das Unionsrecht als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.
b) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚nationale Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren nationale Behörden.
c) In Art. 1 Abs. 2 und in Art. 2 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚sowie die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
d) In Art. 7 Abs. 1 Bst. e und Art. 13 Abs. 13 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Fall der EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
e) In Art. 9 Abs. 9 und Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 1 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Fall der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.
f) In Art. 12 wird nach Abs. 3 folgender Absatz angefügt:
‚3a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Plattform und haben darin die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.‘
g) Art. 13 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚Gerichtshofs‘ die Wörter ‚und des EFTA-Gerichtshofs‘ eingefügt.
ii) In den Abs. 3, 5 und 6 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn einer oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind‘ eingefügt.
h) In Art. 16 Abs. 2 wird nach Unterabs. 1 Satz 1 der Satz ‚Die Behörde kann Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde als Beobachter zu den Arbeitsgruppen und Expertengremien einladen.‘ eingefügt.
i) In Art. 17 wird nach Abs. 1 folgender Absatz angefügt:
‚1a) Die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrates und haben innerhalb des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten bzw. die Kommission, mit Ausnahme des Stimmrechts.‘
j) In Art. 26 wird folgender Absatz angefügt:
‚5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 3 Bst. a genannten Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäss.‘
k) In Art. 30 werden folgende Unterabsätze angefügt:
,Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, von der in der Behörde die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausübenden Instanz auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäische Union betrachtet die Behörde im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘
l) In Art. 32 werden nach Abs. 1 folgende Absätze angefügt:
‚1a) Ein EFTA-Staat kann den nationalen Verbindungsbeamten eines anderen EFTA-Staates oder EU-Mitgliedstaats als seinen nationalen Verbindungsbeamten benennen.‘
m) In Art. 34 wird Folgendes angefügt:
,Die EFTA-Staaten räumen der Behörde und ihrem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘"