0.110.043.90
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 311 ausgegeben am 26. Juni 2025
Kundmachung
vom 24. Juni 2025
des Beschlusses Nr. 182/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. September 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. September 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 182/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 182/2024
vom 2. September 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1975 der Kommission vom 19. Juli 2024 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie der Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1667 der Kommission1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1667 der Kommission2, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1975 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 3 (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1667 der Kommission) folgende Fassung:
"32024 R 1975: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1975 der Kommission vom 19. Juli 2024 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie der Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1667 der Kommission (ABl. L, 2024/1975, 26.7.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1975 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.3
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L, 2024/1975, 26.7.2024.

2   ABl. L 215 vom 31.8.2023, S. 1.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.