0.110.043.91
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 312 ausgegeben am 26. Juni 2025
Kundmachung
vom 24. Juni 2025
der Beschlüsse Nr. 199/2024 bis 202/2024, 204/2024 bis 209/2024, 212/2024 bis 215/2024, 217/2024 bis 219/2024 und 222/2024 bis 227/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. September 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. September 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 23 die Beschlüsse Nr. 199/2024 bis 202/2024, 204/2024 bis 209/2024, 212/2024 bis 215/2024, 217/2024 bis 219/2024 und 222/2024 bis 227/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 199/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2024/848 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate mit Wirkung vom 1. April 20241 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0848: Verordnung (EU) 2024/848 der Kommission vom 14. März 2024 (ABl. L, 2024/848, 15.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/848 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.2
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 200/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/916 der Kommission vom 26. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 zur Erstellung einer Liste der Änderungen, die keine Bewertung erfordern, gemäss der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 22b (Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0916: Durchführungsverordnung (EU) 2024/916 der Kommission vom 26. März 2024 (ABl. L, 2024/916, 27.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/916 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.4
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1290 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff als Wirkstoff in Anhang I5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12n (Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1290: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1290 der Kommission vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/1290, 6.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1290 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.6
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1398 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer weiteren Verlängerung der Laufzeit des Arbeitsprogramms für die systematische Prüfung aller alten bioziden Wirkstoffe7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12n (Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1398: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1398 der Kommission vom 14. März 2024 (ABl. L, 2024/1398, 22.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1398 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.8
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 204/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/734 der Kommission vom 27. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Brodifacoum, Bromadiolon, Chlorphacinon, Coumatetralyl, Difenacoum, Difethialon und Flocoumafen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/731 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/732 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/733 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Cholecalciferol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/787 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Magnesiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/816 der Kommission vom 5. März 2024 zur Beantwortung der Fragen zur zweiten vergleichenden Bewertung gerinnungshemmender Rodentizide gemäss Art. 23 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 12nnz (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1175 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"12nnna. 32024 D 0816: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/816 der Kommission vom 5. März 2024 zur Beantwortung der Fragen zur zweiten vergleichenden Bewertung gerinnungshemmender Rodentizide gemäss Art. 23 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/816, 7.3.2024)"
2. Nach Nummer 12zzzzzzzzzzm (Durchführungsverordnung (EU) 2024/893 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzzzzzn. 32024 D 0734: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/734 der Kommission vom 27. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Brodifacoum, Bromadiolon, Chlorphacinon, Coumatetralyl, Difenacoum, Difethialon und Flocoumafen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/734, 29.2.2024)
12zzzzzzzzzzo. 32024 D 0731: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/731 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/731, 1.3.2024)
12zzzzzzzzzzp. 32024 D 0732: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/732 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/732, 1.3.2024)
12zzzzzzzzzzq. 32024 D 0733: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/733 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Cholecalciferol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/733, 1.3.2024)
12zzzzzzzzzzr. 32024 D 0787: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/787 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Magnesiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/787, 4.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/734, (EU) 2024/731, (EU) 2024/732, (EU) 2024/733, (EU) 2024/787 und (EU) 2024/816 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.15
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 205/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/888 der Kommission vom 22. März 2024 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzzzzr (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/787 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzzzzs. 32024 D 0888: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/888 der Kommission vom 22. März 2024 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/888, 26.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/888 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.17
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1278 der Kommission vom 8. Mai 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Hydrogencyanid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8, 14 und 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1286 der Kommission vom 8. Mai 2024 hinsichtlich gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelter ungelöster Einwände gegen die Bedingungen der Zulassung des Biozidprodukts BOMBEX® PEBBYS® CS19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1305 der Kommission vom 8. Mai 2024 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Verlängerung einer Zulassung für das Biozidprodukt Elector gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1283 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1285 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzzzzs (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/888 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzzzzzt. 32024 D 1278: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1278 der Kommission vom 8. Mai 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Hydrogencyanid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8, 14 und 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1278, 13.5.2024)
12zzzzzzzzzzu. 32024 D 1286: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1286 der Kommission vom 8. Mai 2024 hinsichtlich gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelter ungelöster Einwände gegen die Bedingungen der Zulassung des Biozidprodukts BOMBEX® PEBBYS® CS (ABl. L, 2024/1286, 15.5.2024)
12zzzzzzzzzzv. 32024 D 1305: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1305 der Kommission vom 8. Mai 2024 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Verlängerung einer Zulassung für das Biozidprodukt Elector gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1305, 13.5.2024)
12zzzzzzzzzzw. 32024 D 1283: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1283 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1283, 15.5.2024)
12zzzzzzzzzzx. 32024 D 1285: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1285 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1285, 15.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/1278, (EU) 2024/1286, (EU) 2024/1305, (EU) 2024/1283 und (EU) 2024/1285 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.23
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 207/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/247 der Kommission vom 16. Januar 2024 zur Genehmigung von Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzzzzx (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1285 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzzzzy. 32024 R 0247: Durchführungsverordnung (EU) 2024/247 der Kommission vom 16. Januar 2024 zur Genehmigung von Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/247, 17.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/247 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.25
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/821 der Kommission vom 8. März 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für hydrolysierte Proteine als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/839 der Kommission vom 8. März 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für Harnstoff als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/835 der Kommission vom 12. März 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Trinexapac als Trinexapac-ethyl, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/836 der Kommission vom 12. März 2024 zur Genehmigung des Grundstoffs Magnesiumhydroxid (E 528) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32024 R 0821: Durchführungsverordnung (EU) 2024/821 der Kommission vom 8. März 2024 (ABl. L, 2024/821, 11.3.2024)
- 32024 R 0839: Durchführungsverordnung (EU) 2024/839 der Kommission vom 8. März 2024 (ABl. L, 2024/839, 11.3.2024)
- 32024 R 0835: Durchführungsverordnung (EU) 2024/835 der Kommission vom 12. März 2024 (ABl. L, 2024/835, 13.3.2024)
- 32024 R 0836: Durchführungsverordnung (EU) 2024/836 der Kommission vom 12. März 2024 (ABl. L, 2024/836, 13.3.2024)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzh (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2591 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzzi. 32024 R 0821: Durchführungsverordnung (EU) 2024/821 der Kommission vom 8. März 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für hydrolysierte Proteine als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/821, 11.3.2024)
13zzzzzzzzzzzzzzj. 32024 R 0839: Durchführungsverordnung (EU) 2024/839 der Kommission vom 8. März 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für Harnstoff als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/839, 11.3.2024)
13zzzzzzzzzzzzzzk. 32024 R 0835: Durchführungsverordnung (EU) 2024/835 der Kommission vom 12. März 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Trinexapac als Trinexapac-ethyl, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/835, 13.3.2024)
13zzzzzzzzzzzzzzl. 32024 R 0836: Durchführungsverordnung (EU) 2024/836 der Kommission vom 12. März 2024 zur Genehmigung des Grundstoffs Magnesiumhydroxid (E 528) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/836, 13.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/821, (EU) 2024/839, (EU) 2024/835 und (EU) 2024/836 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.30
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 209/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2024/996 der Kommission vom 3. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Vitamin A, Alpha-Arbutin und Arbutin sowie bestimmter Stoffe mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften in kosmetischen Mitteln31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0996: Verordnung (EU) 2024/996 der Kommission vom 3. April 2024 (ABl. L, 2024/996, 4.4.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/996 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.32
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 212/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/796 der Kommission vom 4. März 2024 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die von den zuständigen Behörden gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14j (Durchführungsverordnung (EU) 650/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0796: Durchführungsverordnung (EU) 2024/796 der Kommission vom 4. März 2024 (ABl. L, 2024/796, 8.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/796 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.34
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 213/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/348 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen für Meldungen gemäss Art. 78 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14m (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0348: Durchführungsverordnung (EU) 2024/348 der Kommission vom 19. Januar 2024 (ABl. L, 2024/348, 8.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/348 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.36
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 214/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/856 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe "stark rückläufig"37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung einer standardisierten Methode und einer vereinfachten standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 14s (Durchführungsverordnung (EU) 2022/2581 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"14u. 32024 R 0856: Delegierte Verordnung (EU) 2024/856 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe ‚stark rückläufig‘ (ABl. L, 2024/856, 24.4.2024)
14v. 32024 R 0857: Delegierte Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung einer standardisierten Methode und einer vereinfachten standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken (ABl. L, 2024/857, 24.4.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2024/856 und (EU) 2024/857 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.39
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 215/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt der Informationen, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltern alternativer Investmentfonds zu übermitteln sind, und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden über grenzüberschreitende Anzeigeschreiben40 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bbf (Delegierte Verordnung (EU) 2024/912 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31bbg. 32024 R 0913: Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt der Informationen, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltern alternativer Investmentfonds zu übermitteln sind, und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden über grenzüberschreitende Anzeigeschreiben (ABl. L, 2024/913, 25.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.41
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1601 der Kommission vom 30. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt42, berichtigt in ABl. L, 2024/90342, 10.6.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1601: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1601 der Kommission vom 30. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1601, 31.5.2024), berichtigt in ABl. L, 2024/90342, 10.6.2024"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1601, berichtigt in ABl. L, 2024/90342, 10.6.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.43
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 218/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2024/323 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Berichtigung der tschechischen Fassung der Verordnung (EU) 2022/720 über die Anwendung des Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2 (Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 R 0323: Verordnung (EU) 2024/323 der Kommission vom 19. Januar 2024 (ABl. L, 2024/323, 22.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/323 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.45
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 219/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen46 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Der Text von Nummer 1ea (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32023 R 2831: Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 wird folgender Absatz angefügt:
‚3) Die Verordnung gilt nicht für Sektoren, die nicht unter die Art. 61 bis 64 des EWR-Abkommens fallen.‘
b) In Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 werden die Wörter ‚Art. 107 Abs. 1 AEUV‘ durch die Wörter ‚Art. 61 Abs. 1 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
c) In Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 werden die Wörter ‚Art. 108 Abs. 3 AEUV‘ durch die Wörter ‚Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/2831 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.47
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 222/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung48 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 13cag (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1161 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"13cah. 32020 R 0741: Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 11 Abs. 2 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚bzw. für die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
b) In Art. 11 Abs. 3 werden nach den Wörtern ‚unionsweite Übersicht‘ die Wörter ‚; die EFTA-Überwachungsbehörde kann beantragen, dass die EFTA-Staaten in die unionsweite Übersicht einbezogen werden‘ eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/741 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.49
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 223/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2024/1797 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2023/2440 hinsichtlich der Anpassung der Menge der Zertifikate und der Übertragung von Zertifikaten auf den Innovationsfonds50 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21alt (Beschluss (EU) 2023/2440 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 D 1797: Beschluss (EU) 2024/1797 der Kommission vom 27. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1797, 28.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2024/1797 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.51
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 224/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2024/1030 der Kommission vom 27. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachkommen52, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21as (Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1030: Verordnung (EU) 2024/1030 der Kommission vom 27. März 2024 (ABl. L, 2024/1030, 5.4.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1030 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.53
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 225/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2175 der Kommission vom 20. Oktober 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 zur Festlegung einer rotierenden Mehrjahresplanung54 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 18qe (Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32020 R 2175: Delegierte Verordnung (EU) 2020/2175 der Kommission vom 20. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 20)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2175 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.55
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 226/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2447 der Kommission vom 30. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der achtjährlichen Variablen im Bereich Arbeitskräfte zu "Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt", "Bildungsstand - Einzelangaben, einschliesslich unter- oder abgebrochener Ausbildung" und "Vereinbarkeit von Beruf und Familie"56 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2312 der Kommission vom 25. November 2022 über achtjährliche Variablen im Bereich Arbeitskräfte zu "Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt", "Bildungsstand - Einzelangaben, einschliesslich unter- oder abgebrochener Ausbildung" und "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates57 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens werden nach Nummer 18qv (Delegierte Verordnung (EU) 2023/212 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"18qw. 32022 R 2447: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2447 der Kommission vom 30. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der achtjährlichen Variablen im Bereich Arbeitskräfte zu ‚Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt‘, ‚Bildungsstand - Einzelangaben, einschliesslich unter- oder abgebrochener Ausbildung‘ und ‚Vereinbarkeit von Beruf und Familie‘ (ABl. L 320 vom 14.12.2022, S. 1)
18qx. 32022 R 2312: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2312 der Kommission vom 25. November 2022 über achtjährliche Variablen im Bereich Arbeitskräfte zu ‚Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt‘, ‚Bildungsstand - Einzelangaben, einschliesslich unter- oder abgebrochener Ausbildung‘ und ‚Vereinbarkeit von Beruf und Familie‘ gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 34)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2447 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2312 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.58
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 227/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1949 der Kommission vom 10. November 2021 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsdienstleistungen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 95/309/EG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission59 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission60, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1949 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Gemäss dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 234/2020 vom 11. Dezember 2020 gilt die Verordnung (EU) 2019/516 nicht für Liechtenstein.
4. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 19u (Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission) folgende Fassung:
"32021 R 1949: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1949 der Kommission vom 10. November 2021 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsdienstleistungen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 95/309/EG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1949 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.61
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L, 2024/848, 15.3.2024.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L, 2024/916, 27.3.2024.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L, 2024/1290, 6.5.2024.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L, 2024/1398, 22.5.2024.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L, 2024/734, 29.2.2024.

10   ABl. L, 2024/731, 1.3.2024.

11   ABl. L, 2024/732, 1.3.2024.

12   ABl. L, 2024/733, 1.3.2024.

13   ABl. L, 2024/787, 4.3.2024.

14   ABl. L, 2024/816, 7.3.2024.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

16   ABl. L, 2024/888, 26.3.2024.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L, 2024/1278, 13.5.2024.

19   ABl. L, 2024/1286, 15.5.2024.

20   ABl. L, 2024/1305, 13.5.2024.

21   ABl. L, 2024/1283, 15.5.2024.

22   ABl. L, 2024/1285, 15.5.2024.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

24   ABl. L, 2024/247, 17.1.2024.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L, 2024/821, 11.3.2024.

27   ABl. L, 2024/839, 11.3.2024.

28   ABl. L, 2024/835, 13.3.2024.

29   ABl. L, 2024/836, 13.3.2024.

30   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

31   ABl. L, 2024/996, 4.4.2024.

32   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

33   ABl. L, 2024/796, 8.3.2024.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L, 2024/348, 8.3.2024.

36   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

37   ABl. L, 2024/856, 24.4.2024.

38   ABl. L, 2024/857, 24.4.2024.

39   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

40   ABl. L, 2024/913, 25.3.2024.

41   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

42   ABl. L, 2024/1601, 31.5.2024.

43   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

44   ABl. L, 2024/323, 22.1.2024.

45   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

46   ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023.

47   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

48   ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32.

49   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

50   ABl. L, 2024/1797, 28.6.2024.

51   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

52   ABl. L, 2024/1030, 5.4.2024.

53   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

54   ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 20.

55   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

56   ABl. L 320 vom 14.12.2022, S. 1.

57   ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 34.

58   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

59   ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 6.

60   ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 5.

61   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.