Art. 3
1) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 6 des E-Geldgesetzes sind folgende Angaben und Unterlagen beizulegen:
a) das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten E-Geld-Dienste hervorgeht;
b) der Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismässige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäss auszuführen;
c) der Nachweis, dass das E-Geld-Institut über das Anfangskapital nach Art. 8 des E-Geldgesetzes verfügt;
d) eine Beschreibung der Massnahmen zur Sicherung der Geldbeträge der Kunden nach Art. 11 des E-Geldgesetzes;
e) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten gemäss der Verordnung (EU) 2022/2554
2, aus der hervorgeht, dass die Unternehmenssteuerung und internen Kontrollmechanismen verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
f) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Überwachung, Handhabung und Folgemassnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschliesslich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 berücksichtigt;
g) eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen und von deren Überprüfungen vor Ort oder von ausserhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung der Antragsteller sich verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem;
h) die Namen der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
3 an dem E-Geld-Institut halten, die Höhe ihrer Beteiligung sowie der Nachweis, dass diese Personen den Anforderungen genügen, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des E-Geld-Instituts zu stellen sind;
i) die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und der Leiter der internen Revision sowie der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen zur Erbringung von E-Gelddiensten verfügen;
k) der Name der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Art. 17 Abs. 1 EGG) und eine Erklärung, dass sie das Mandat nach Art. 40a des E-Geldgesetzes annimmt;
l) die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
m) der Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers;
n) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;
o) eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschliesslich klarer Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen sowie eines Verfahrens für regelmässige Tests der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Pläne gemäss der Verordnung (EU) 2022/2554;
p) eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle;
q) ein Dokument zur Sicherheitsstrategie, einschliesslich einer detaillierten Risikobewertung der erbrachten Dienste und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Nutzer vor den festgestellten Risiken, einschliesslich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;
r) bei Antragstellern, die den Pflichten der Richtlinie (EU) 2015/849
4 und der Verordnung (EU) 2023/1113
5 im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um diese Pflichten zu erfüllen.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. d bis g legt der Antragsteller eine Beschreibung der Prüfungsmodalitäten und organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Massnahmen zum Schutz der Interessen der Nutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der von ihm erbrachten E-Gelddienste vor.
3) Bei den in Abs. 1 Bst. q genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen hat der Antragsteller Angaben zu machen, auf welche Weise dadurch ein hohes Mass an digitaler operationaler Resilienz entsprechend Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, insbesondere bezüglich technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IKT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er den Betrieb oder Teile des Betriebs auslagert, verwenden. Zu diesen Massnahmen gehören auch Sicherheitsmassnahmen nach Art. 101 des Zahlungsdienstegesetzes.