: Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaaten‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen gelten Bezugnahmen auf die Befugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Verordnung für die EFTA-Staaten als Bezugnahmen auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
d) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 10 Abs. 6, Art. 12 und Art. 15 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.
e) Art. 4aa erhält hinsichtlich der EFTA-Staaten folgenden Wortlaut: ‚als Drittland gelten nicht kooperative Länder und Gebiete gemäss der nationalen Gesetzgebung des betreffenden EFTA-Staates.‘
f) In Art. 8 Abs. 1, in Art. 9 Abs. 4 Bst. b und in Art. 29 Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚1. Januar 2019‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt.
g) In Art. 9 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚der Richtlinie 2014/17/EU‘ durch den Wortlaut ‚des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ ersetzt.
h) Art. 10 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird nach der Angabe ‚bei der ESMA‘ der Wortlaut ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Verbriefungsregisters, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
ii) in Abs. 5 wird nach der Angabe ‚an die ESMA‘ der Wortlaut ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Verbriefungsregisters, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
iii) in Abs. 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) In Art. 11 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
j) In Art. 12 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.
k) Art. 13 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
ii) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichten einander und die Kommission unverzüglich über jeden gemäss Abs. 1 erlassenen Beschluss.‘
l) Art. 15 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die Angabe ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Verbriefungsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
ii) für die EFTA-Staaten wird in Abs. 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;
iii) in Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort ‚widerrufen‘ der Wortlaut ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Verbriefungsregisters, keinen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck auszuarbeiten‘ eingefügt.
m) In Art. 16 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene Verbriefungsregister werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage in Rechnung gestellt wie die Gebühren, die andere Verbriefungsregister gemäss dieser Verordnung und den in Abs. 2 genannten delegierten Rechtsakten entrichten müssen.
Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘
n) In Art. 26e Abs. 5 Bst. c Ziff. i wird der Wortlaut ‚im Unionsrecht‘ durch den Wortlaut ‚am EWR-Abkommen‘ ersetzt.
o) In Art. 29 Abs. 5 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 10. Oktober 2021‘ durch den Wortlaut ‚innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt und die Angabe ‚8. April 2021‘ wird durch den Wortlaut ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt.
p) In Art. 31 Abs. 4 wird nach dem Wort ‚Rat,‘ der Wortlaut ‚dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten (sofern es sich bei dem Adressaten um einen EFTA-Staat handelt),‘ hinzugefügt.
q) In Art. 35 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 18. Januar 2019‘ durch den Wortlaut ‚innerhalb einer Frist von siebzehn Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt.
r) In Art. 37 Abs. 7 wird nach dem Wort ‚EIOPA‘ der Wortlaut ‚,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
s) Art. 43 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Die Angabe ‚bis zum 1. Januar 2019‘ wird durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt;
ii) in den Abs. 5 bis 6 wird die Angabe ‚31. Dezember 2018‘ durch den Wortlaut ‚Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt.
t) In Art. 43a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚9. April 2021‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt."