Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2024
vom 12. Juni 2024
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/885 der Kommission vom 5. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen, die einer zuständigen Behörde bei der Beantragung der Zulassung eines Dritten für die Bewertung der Erfüllung der STS-Kriterien zu übermitteln sind
1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/447 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Kriterien für die Bestimmung der Regelungen für eine angemessene Minderung des Gegenparteiausfallrisikos bei gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen und zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 und (EU) 2016/1178
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/448 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 im Hinblick auf die Behandlung von OTC-Derivaten im Zusammenhang mit bestimmten einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen für Sicherungszwecke
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind
5, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1226 der Kommission vom 12. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der gemäss den Anforderungen an die STS-Meldung zu übermittelnden Informationen
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1229 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die operativen Standards von Verbriefungsregistern für die Sammlung, die Aggregierung und den Vergleich von Daten, den Zugang zu Daten sowie die Überprüfung der Vollständigkeit und der Konsistenz von Daten
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und der Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1732 der Kommission vom 18. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Verbriefungsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
9, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1415 der Kommission vom 5. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zu den für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Unterrichtung zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA, der EBA und der EIOPA geltenden Pflichten
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2175 der Kommission vom 7. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Präzisierung der Anforderungen an Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Forderungsverwalter in Bezug auf den Risikoselbstbehalt
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind
12, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen gemäss den Anforderungen an die STS-Meldung
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
14. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1228 der Kommission vom 29. November 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung als Verbriefungsregister oder auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister gemäss der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates
14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
15. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1929 der Kommission vom 31. März 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen, die gemäss den Anforderungen an die STS-Meldung bei synthetischen Bilanzverbriefungen zu übermitteln sind
15, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
16. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/885, (EU) 2019/1851, (EU) 2020/447, (EU) 2020/448, (EU) 2020/1224, (EU) 2020/1226, (EU) 2020/1229, (EU) 2020/1230, (EU) 2020/1732, (EU) 2021/1415 und (EU) 2023/2175 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1225, (EU) 2020/1227, (EU) 2020/1228 und (EU) 2022/1929 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.