vom 1. Juli 2025
des Beschlusses Nr. 216/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. September 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 216/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 216/2024
vom 23. September 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/920 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifikation der auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse und zur Festlegung der Kriterien für die Kalibrierung dieser auslösenden Ereignisse
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31blo (Delegierte Verordnung (EU) 2024/358 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31blp. 32024 R 0920: Delegierte Verordnung (EU) 2024/920 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifikation der auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse und zur Festlegung der Kriterien für die Kalibrierung dieser auslösenden Ereignisse (ABl. L, 2024/920, 22.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/920 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024
3, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. L, 2024/920, 22.3.2024.
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
3
ABl. L, 2024/2433, 3.10.2024.