Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 326/2023
vom 8. Dezember 2023
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung)
1, berichtigt in
ABl. L 74 vom 22.3.2010, S. 1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2019/492 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbussen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäss den Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
3 berichtigt in
ABl. L 234 vom 7.8.2014, S. 15, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Massnahmen der Seebehörden (Neufassung)
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Beschluss der Kommission 2009/728/EG vom 30. September 2009 über die unbeschränkte Verlängerung der gemeinschaftlichen Anerkennung des Polish Register of Shipping
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Beschluss (EU) 2015/669 der Kommission vom 24. April 2015 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/421/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/765/EU vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Anerkennung von Det Norske Veritas gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Der Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/281/EU vom 14. Mai 2014 über die Anerkennung von "Hrvatski registar brodova" (kroatisches Schiffsregister) durch die EU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/668 der Kommission vom 24. April 2015 über die Änderung der Anerkennung bestimmter Organisationen gemäss Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1327 der Kommission vom 1. August 2016 über die Anerkennung des indischen Schiffsregisters (Indian Register of Shipping) durch die EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24.3.2017 zur Änderung der Anerkennung von Bureau Veritas SA - registre international de classification de navires et d’aeronefs (BV) gemäss Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (C(2017) 1881) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
14. Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29.6.2020 zur Änderung der Anerkennung von Bureau Veritas Marine & Offshore SAS gemäss Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (C(2020) 4226 final) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
15. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1227 der Kommission vom 27. Juli 2021 zur Änderung der Anerkennung der DNV GL AS gemäss Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
16. Das Verzeichnis der anerkannten Organisationen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 2022/C 466/07
14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
17. In der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sind Anerkennungskriterien und Pflichten für anerkannte Organisationen festgelegt, einschliesslich Bestimmungen über Geldbussen und Zwangsgelder.
18. Wegen der besonderen Umstände und insbesondere der Tatsache, dass die Kommission Organisationen gegenüber anerkennt, dass Verstösse die Union und ihre Interessen schädigen sowie Bewertungs- und Verstossverfahren komplex und technisch anspruchsvoll sind, sollte die EFTA-Überwachungsbehörde eng mit der Kommission zusammenarbeiten und die Bewertung und den Massnahmenvorschlag der Kommission abwarten, bevor sie eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbussen und Zwangsgeldern gegen anerkannte Organisationen trifft, deren Anerkennung auf dem Antrag eines EFTA-Staates beruht und die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben.
19. Dieser Beschluss ist nicht dahin gehend auszulegen, als begrenze oder beschränke er die Erfüllung der Verpflichtungen der Kommission nach dem Recht der Europäischen Union in Bezug auf ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Anerkennung, Bewertung und gegebenenfalls der Verhängung von Korrekturmassnahmen oder Sanktionen gegen anerkannte Organisationen, deren Anerkennung nicht auf dem Antrag eines EFTA-Staates beruht und die ihre Hauptniederlassung nicht in einem EFTA-Staat haben.
20. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -