vom 8. Juli 2025
des Beschlusses Nr. 246/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Oktober 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 246/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 246/2024
vom 25. Oktober 2024
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen
1, berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission
2, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist nicht mehr in Kraft und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
3. Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XV des Abkommens erhält der Text von Nummer 1ha (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission) folgende Fassung:
"32023 R 2832: Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023), berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 wird folgender Absatz angefügt:
‚3) Diese Verordnung gilt nur für Bereiche, die unter die Art. 61 bis 64 des EWR-Abkommens fallen.‘
b) In Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 wird die Angabe ‚des Art. 107 Abs. 1 AEUV‘ durch die Angabe ‚des Art. 61 Abs. 1 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
c) In Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚nach Art. 108 Abs. 3 AEUV‘ durch die Angabe ‚nach Art. 1 Abs. 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission, berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
3
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023.
3
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.