0.110.044.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 424ausgegeben am 5. September 2025
Kundmachung
vom 19. August 2025
der Beschlüsse Nr. 308/2024 bis 310/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Dezember 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Dezember 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 308/2024 bis 310/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 308/2024
vom 6. Dezember 2024
zur Änderung von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen über die Ursprungsregeln
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum1, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Art. 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") verweist auf Protokoll 4 zum EWR-Abkommen, in dem die Ursprungsregeln niedergelegt sind.
2. Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln2 (im Folgenden "Übereinkommen"), mit dem die bestehenden bilateralen Systeme von Ursprungsregeln, die durch zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Vertragsparteien") geschlossene bilaterale Freihandelsabkommen eingerichtet wurden, unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze in einen multilateralen Rahmen umgewandelt werden sollen, ist für Liechtenstein und Norwegen am 1. Januar 2012 und für Island und die Union am 1. Mai 2012 in Kraft getreten.
3. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, die eine neue Reihe aktualisierter und flexiblerer Ursprungsregeln vorsieht (im Folgenden "Änderung des Übereinkommens"), die der mit dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss mit seinem Beschluss Nr. 1/20233 angenommen hat, sind einige Vertragsparteien übereingekommen, vorübergehend auf bilateraler Basis eine Reihe alternativer Ursprungsregeln auf der Grundlage der Änderung des Übereinkommens (im Folgenden "Übergangsregeln") anzuwenden (im Folgenden "anwendende Vertragsparteien"). Seit dem 1. September 2021 ist eine Anzahl bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen den anwenden Vertragsparteien in Kraft getreten, wodurch die Übergangsregeln anwendbar wurden. Für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wurde das Protokoll 4 zum EWR-Abkommen mit dem Beschluss Nr. 163/2022 des Gemischten EWR-Ausschusses4 durch ein neues Protokoll 4 ersetzt. Die Übergangsregeln sind in Anlage A dieses neuen Protokolls 4 festgelegt.
4. Auf der Fachsitzung vom 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Übereinkommens überein, die Übergangsregeln anzuwenden.
5. Das Ziel der Übergangsregeln besteht darin, weniger strenge Regeln vorzusehen, damit Waren leichter für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen. Da die Übergangsregeln generell weniger streng gefasst sind als die Regeln des Übereinkommens, könnten Waren, die die im Übereinkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen, auch nach den Übergangsregeln für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, mit Ausnahme bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15 und 16 (ausser verarbeiteten Fischereierzeugnissen) sowie der Kapitel 17 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren.
6. Die Übergangsregeln gelten parallel zu den im Übereinkommen festgelegten Ursprungsregeln, wodurch zwei verschiedene Ursprungskumulierungszonen entstehen. In diesem Zusammenhang kann es vorkommen, dass Waren gleichzeitig unter beide Ursprungsregeln fallen. Nach dem Prinzip der Durchlässigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d der Anlage A des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen (im Folgenden "Durchlässigkeit"), können Waren, die die Ursprungseigenschaft nach einer der beiden Ursprungsregeln erworben haben, auch als Ursprungserzeugnisse nach den anderen Ursprungsregeln gelten. Um die Anwendung der Durchlässigkeit zwischen dem Übereinkommen und den Übergangsregeln zu erleichtern, sollte Art. 8 der Anlage A des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen geändert werden.
7. Protokoll 4 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 8 der Anlage A des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen wird nach Abs. 1 folgender Absatz eingefügt:
"1a) Ungeachtet des Abs. 1 Bst. b des vorliegenden Artikels kann die Ursprungskumulierung gemäss Art. 7 auf Waren der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems Anwendung finden, die die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln gemäss Anlage I und den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens erworben haben, sofern die betreffenden Waren als Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien gelten, für die die Kumulierung möglich ist."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.5
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 309/2024
vom 6. Dezember 2024
zur Änderung von Protokoll 4 (Ursprungsregeln) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Art. 9 des EWR-Abkommens verweist auf Protokoll 4 zum EWR-Abkommen (im Folgenden "Protokoll 4"), in dem die Ursprungsregeln festgelegt sind.
2. Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln6 (im Folgenden "Übereinkommen") zielt darauf ab, die bilateralen Systeme von Ursprungsregeln, die mit den zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens abgeschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen eingerichtet wurden, unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln.
3. Die Union, das Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden "Liechtenstein") und das Königreich Norwegen (im Folgenden "Norwegen") haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet und Island hat es am 30. Juni 2011 unterzeichnet.
4. Norwegen, Liechtenstein, Island und die Union haben ihre Annahmeurkunden am 9. November 2011, 28. November 2011, 12. März 2012 bzw. 26. März 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäss seinem Art. 10 Abs. 3 am 1. Januar 2012 für Liechtenstein und Norwegen und am 1. Mai 2012 für die Union und Island in Kraft.
5. Im Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/957 sind die Vorschriften für die Anwendung von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen für Liechtenstein festgelegt.
6. Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 20238 geändert (im Folgenden "Änderung des Übereinkommens"). Die Änderung des Übereinkommens tritt am 1. Januar 2025 für alle Vertragsparteien in Kraft.
7. Gemäss Art. 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird.
8. Protokoll 4 sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen enthält, mit der stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.
9. Neben der dynamischen Bezugnahme auf das Übereinkommen sollten die EWR-spezifischen Bestimmungen von Protokoll 4, etwa über den EWR-Ursprung, in dem neuen Protokoll beibehalten werden; die Gemeinsamen Erklärungen, die unverändert bleiben sollten, sollten ebenfalls beibehalten werden.
10. Protokoll 4 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2025 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Die Art. 1 bis 39 und die Anhänge von Protokoll 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") sowie die Gemeinsamen Erklärungen zu Protokoll 4 zum EWR-Abkommen erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Art. 2
Für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt wurden.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen9.
Er gilt ab dem 1. Januar 2025.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 309/2024
Protokoll 4
über die Ursprungsregeln
Art. 1
Ursprungsregeln
1) Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln10 (im Folgenden "Übereinkommen") in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar; sie werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen und gelten entsprechend.
2) Alle Bezugnahmen auf das "jeweilige Abkommen" in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.
Art. 2
Besondere Bestimmungen für den Europäischen Wirtschaftsraum
1) Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR:
a) Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Für die Zwecke des EWR-Ursprungs gelten die Gebiete der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.
2) Ungeachtet des Abs. 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind11.
3) Ungeachtet der Definition des Begriffs "Gebiet" in Anlage I zum Übereinkommen umfasst der Begriff "Gebiet" das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das EWR-Abkommen gilt.
4) Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens schliesst der Begriff "EWR" Ceuta und Melilla nicht ein. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls 49 zum EWR-Abkommen auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt das vorliegende Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V des Übereinkommens sinngemäss.
Art. 3
Zusätzliche Kumulierungsvorschriften
1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 auszudehnen.
2) Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme des Vermerks nach Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens "CUMULATION APPLIED WITH (name of the country/countries in English)" in die Ursprungserklärung abzusehen.
Gemeinsame Erklärung
über die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäss Art. 7 des Übereinkommens ausgestellten Ursprungsnachweisen für
Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen
1. Ursprungsnachweise, die im Rahmen der in Anlage I Art. 7 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen haben, ausgestellt worden sind, werden im Hinblick auf die Gewährung einer Präferenzbehandlung gemäss dem EWR-Abkommen anerkannt.
2. Die betreffenden Erzeugnisse gelten als Vormaterialien mit Ursprung im EWR, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
3. Soweit diese Erzeugnisse unter das EWR-Abkommen fallen, gelten sie ferner als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie in eine andere Vertragspartei des EWR ausgeführt werden.
Gemeinsame Erklärung
betreffend das Fürstentum Andorra
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Das Protokoll 4 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung
betreffend die Republik San Marino
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Das Protokoll 4 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung
über den Rücktritt einer Vertragspartei vom Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
1. Sollte eine Vertragspartei des EWR-Abkommens dem Verwahrer des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäss dessen Art. 9 zurückzutreten, leitet die kündigende Vertragspartei unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln mit allen anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens ein.
2. Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden die zum Zeitpunkt des Rücktritts geltenden Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sinngemäss zwischen der kündigenden Vertragspartei und den anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens angewendet. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der kündigenden Vertragspartei und anderen EWR-Vertragsparteien zulässig ist.
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 310/2024
vom 6. Dezember 2024
zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise gemäss Anlage A Art. 17 Abs. 4 des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum12, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Art. 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") verweist auf Protokoll 4 zum EWR-Abkommen, in dem die Ursprungsregeln festgelegt sind.
2. Die COVID-19-Pandemie hat die Dringlichkeit der Einführung eines papierlosen Arbeitsumfelds für den Zoll im Bereich der Ursprungsregeln erhöht, und die grosse Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln13 (im Folgenden "Übereinkommen" bzw. "Vertragsparteien") hat beschlossen, elektronisch ausgefertigte Warenverkehrsbescheinigungen zu akzeptieren.
3. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens durch eine Reihe aktualisierter und flexiblerer Ursprungsregeln (im Folgenden "Änderung des Übereinkommens"), die der mit dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss mit seinem Beschluss Nr. 1/202314 angenommen hat, sind einige Vertragsparteien übereingekommen, vorübergehend auf bilateraler Basis eine Reihe alternativer Ursprungsregeln auf der Grundlage der Änderung des Übereinkommens (im Folgenden "Übergangsregeln") anzuwenden (im Folgenden "anwendende Vertragsparteien"). Seit dem 1. September 2021 ist zwischen den anwendenden Vertragsparteien eine Anzahl bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln in Kraft getreten, wodurch die Übergangsregeln anwendbar wurden. Für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wurde Protokoll 4 zum EWR-Abkommen mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/202215 durch ein neues Protokoll 4 ersetzt. Die Übergangsregeln sind in Anlage A zu diesem neuen Protokoll 4 festgelegt.
4. Die anwendenden Vertragsparteien haben elektronische Systeme entwickelt oder bestehende Systeme angepasst, um die Notwendigkeit der Digitalisierung mit den in den Übergangsregeln festgelegten Anforderungen für das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung in Einklang zu bringen.
5. Angesichts der Entwicklung elektronischer Zollsysteme erkennen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens an, dass die Ausstellung, Übermittlung und Überprüfung von Ursprungsnachweisen in Form von Warenverkehrsbescheinigungen modernisiert werden sollte.
6. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekräftigen ihr Interesse, die bewährten Verfahren fortzusetzen, die im Rahmen der während der COVID-19-Pandemie getroffenen Sondermassnahmen eingeführt wurden, erkennen an, wie wichtig es ist, elektronische Instrumente einzuführen, und bestätigen ihr Eintreten für die weitere Zusammenarbeit bei der Schaffung eines gemeinsamen Systems, das auf elektronischen Ursprungsnachweisen und elektronischer Verwaltungszusammenarbeit in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (im Folgenden "PEM-Zone")16 beruht.
7. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind der Auffassung, dass der Übergang zu elektronischen Ursprungsnachweisen und die Einführung einer digitalisierten Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Übergangsregeln die ersten Schritte auf dem Weg zu einer vollständigen Digitalisierung von Ursprungsnachweisen in der PEM-Zone sind, insbesondere im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens.
8. Im Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/9517 sind die Vorschriften für die Anwendung von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen auf das Fürstentum Liechtenstein festgelegt.
9. In Bezug auf elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise haben die Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbart, Anlage A Art. 17 Abs. 4 des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen anzuwenden, sodass diese Bestimmungen für Ursprungserzeugnisse gelten -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Im Einklang mit Anlage A Art. 17 Abs. 4 des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") kommen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens überein, dass die in Art. 17 Abs. 1 Bst. a jener Anlage genannten Ursprungsnachweise elektronisch ausgestellt werden können.
Art. 2
1) Das Datum, ab dem eine Vertragspartei des EWR-Abkommens mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, wird in den Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den eigenen Verfahren dieser Vertragspartei angegeben.
2) Ab dem in den Bekanntmachungen gemäss Abs. 1 angegebenen Datum akzeptieren die Vertragsparteien des EWR-Abkommens elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen, die bei der Einfuhr vorgelegt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen weisen eine ähnliche Form auf wie das Muster in Anlage A Anhang IV des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen,
b) die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens stellen ein sicheres internetbasiertes Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen bereit und
c) die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen weisen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale auf, mit denen sie identifiziert werden können.
Art. 3
Eine Vertragspartei des EWR-Abkommens kann beschliessen, die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen auszusetzen, wenn die in Art. 2 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, und sie unterrichtet die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens hiervon vorab. Das Datum des Beginns der Aussetzung wird in einer gemäss den eigenen Verfahren dieser Vertragspartei veröffentlichten Bekanntmachung angegeben.
Art. 4
Für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit gemäss Anlage A Art. 34 und 35 des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen können die Vertragsparteien des EWR-Abkommens beschliessen, einander auf elektronischem Wege zu unterstützen.
Art. 5
Das Datum, ab dem eine Vertragspartei des EWR-Abkommens diesen Beschluss anwendet, wird in einer Bekanntmachung gemäss den eigenen Verfahren dieser Vertragspartei veröffentlicht.
Art. 6
Die Art. 1 bis 5 gelten bis zum Tag des Inkrafttretens einer Vereinbarung der Vertragsparteien des EWR-Abkommens über die Verwendung einer digitalen Pan-Europa-Mittelmeer-Umgebung für Ursprungsnachweise, die mit den anderen anwendenden Vertragsparteien des Übereinkommens entwickelt wurde und die die elektronische Ausstellung und/oder Übermittlung von Ursprungsnachweisen ermöglicht.
Art. 7
Da die Übergangsregeln für den Ursprung am Tag des Inkrafttretens der Änderung des Übereinkommens ausser Kraft treten, gelten die Art. 1 bis 6 des vorliegenden Beschlusses weiterhin zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens im Rahmen des Übereinkommens bis zu dem Tag, an dem der Beschluss des mit dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen an elektronisch ausgestellte und/oder elektronisch übermittelte Ursprungsnachweise in Kraft tritt.
Art. 8
Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen18.
Art. 9
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

2   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

3   Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L, 2024/390, 19.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/390/oj).

4   Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2022 vom 29. April 2022 zur Änderung von Protokoll Nr. 4 zum Abkommen über die Ursprungsregeln (ABl. L 246 vom 22.9.2022, S. 133).

5   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

6   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

7   Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein (ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 58).

8   Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L, 2024/390, 19.2.2024).

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

11   ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 58.

12   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

13   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

14   Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L, 2024/390, 19.2.2024).

15   Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2022 vom 29. April 2022 zur Änderung von Protokoll Nr. 4 zum Abkommen über die Ursprungsregeln (ABl. L 246 vom 22.9.2022, S. 133).

16   Die Europäische Union, Island, die Schweizerische Eidgenossenschaft (einschliesslich Liechtenstein), das Königreich Norwegen, die Färöer, der Staat Israel, das Haschemitische Königreich Jordanien, Palästina (diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt), die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos), die Republik Nordmazedonien, die Republik Serbien, Montenegro, Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine.

17   Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein (ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 58).

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.