vom 19. August 2025
des Beschlusses Nr. 294/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Dezember 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 294/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 294/2024
vom 6. Dezember 2024
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2000 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Rationalisierung der Berichterstattung über ihre Anwendung und zur Ermöglichung der Nutzung aktiver Antennensysteme
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5czsb (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
", geändert durch:
- 32024 R 2000: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2000 der Kommission vom 24. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2000, 25.7.2024)."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2000 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 277/2021 vom 24. September 2021
3, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. L, 2024/2000, 25.7.2024.
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
3
ABl. L, 2024/475, 22.2.2024.