0.362.380.232
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 432ausgegeben am 12. September 2025
Notenaustausch
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. Juli 2025 über die Zuweisung der Finanzbeiträge der Schweiz, Liechtensteins und Norwegens für die Jahre 2023, 2024 und 2025 aus dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 9. September 2025
Inkrafttreten: 9. September 2025
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 9. September 2025
bei der Europäischen Union
Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.B.2
200, Rue de la Loi
1049 Brüssel
Belgien
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation der Kommission vom 16. Juli 2025, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützt, erstellt wurde, und in der der folgende Durchführungsbeschluss der Kommission notifiziert wurde:
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15.7.2025 über die Zuweisung der Finanzbeiträge der Schweiz, Liechtensteins und Norwegens für die Jahre 2023, 2024 und 2025 aus dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für integrierte Grenzverwaltung
Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklung akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.