| 0.110.044.15 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 493 | ausgegeben am 10. Oktober 2025 |
Kundmachung
vom 7. Oktober 2025
der Beschlüsse Nr. 13/2025, 18/2025 bis 29/2025 und 32/2025 bis 38/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Februar 2025
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Februar 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 20 die Beschlüsse Nr. 13/2025, 18/2025 bis 29/2025 und 32/2025 bis 38/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1061 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des sicheren Austausches von Datensätzen der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format sowie des Lesezugriffs auf die Übereinstimmungsbescheinigung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 51c (Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 R 1061: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1061 der Kommission vom 10. April 2024 (ABl. L, 2024/1061, 11.4.2024)"
2. Nach Nummer 51e (Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"51f. 32024 R 1061: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1061 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des sicheren Austausches von Datensätzen der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format sowie des Lesezugriffs auf die Übereinstimmungsbescheinigung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission (ABl. L, 2024/1061, 11.4.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1061 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1701 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Humanarzneimitteln
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15zi (Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1701: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1701 der Kommission vom 11. März 2024 (ABl. L, 2024/1701, 17.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1701 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2411 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Didecyldimethylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzzzzzb (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1429 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzzzzzc. 32024 D 2411: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2411 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Didecyldimethylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2411, 16.9.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2411 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2576 der Kommission vom 2. Oktober 2024 zur Genehmigung von 2-Methyl-4-oxo-3-(prop-2-ynyl)cyclopent-2-en-1-yl 2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (Prallethrin) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2635 der Kommission vom 3. Oktober 2024 zur Genehmigung von Silber-Zink-Zeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 7 und 9 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2401 der Kommission vom 12. September 2024 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2101 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2410 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2416 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Pyriproxyfen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2417 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2421 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Formaldehyd zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2460 der Kommission vom 16. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2712 der Kommission vom 23. Oktober 2024 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Phenogen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2101
16, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2401 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
11. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 12zzzzzzzzzzzc (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2411 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzzzzzzd. 32024 R 2576: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2576 der Kommission vom 2. Oktober 2024 zur Genehmigung von 2-Methyl-4-oxo-3-(prop-2-ynyl)cyclopent-2-en-1-yl 2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (Prallethrin) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2576, 3.10.2024)
12zzzzzzzzzzze. 32024 R 2635: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2635 der Kommission vom 3. Oktober 2024 zur Genehmigung von Silber-Zink-Zeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 7 und 9 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2635, 4.10.2024)
12zzzzzzzzzzzf. 32024 D 2410: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2410 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2410, 16.9.2024)
12zzzzzzzzzzzg. 32024 D 2416: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2416 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Pyriproxyfen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2416, 16.9.2024)
12zzzzzzzzzzzh. 32024 D 2417: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2417 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2417, 16.9.2024)
12zzzzzzzzzzzi. 32024 D 2421: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2421 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Formaldehyd zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2421, 16.9.2024)
12zzzzzzzzzzzj. 32024 D 2460: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2460 der Kommission vom 16. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2460, 17.9.2024)
12zzzzzzzzzzzk. 32024 D 2712: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2712 der Kommission vom 23. Oktober 2024 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Phenogen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2712, 28.10.2024)"
2. Der Text von Nummer 12zzzzzzzzzq (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2101 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2576 und (EU) 2024/2635 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/2401, (EU) 2024/2410, (EU) 2024/2416, (EU) 2024/2417, (EU) 2024/2421, (EU) 2024/2460 und (EU) 2024/2712 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission vom 13. März 2023 mit ausführlichen Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzp (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1768 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzzq.
32023 R 0574: Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission vom 13. März 2023 mit ausführlichen Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 75 vom 14.3.2023, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 der Kommission vom 28. November 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 2660: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 der Kommission vom 28. November 2023 (ABl. L, 2023/2660, 29.11.2023)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzq (Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzzr. 32023 R 2660: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 der Kommission vom 28. November 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2660, 29.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2186 der Kommission vom 3. September 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Captan gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2198 der Kommission vom 4. September 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Folpet gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32024 R 2186: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2186 der Kommission vom 3. September 2024 (ABl. L, 2024/2186, 4.9.2024)
- 32024 R 2198: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2198 der Kommission vom 4. September 2024 (ABl. L, 2024/2198, 5.9.2024)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzr (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzzs. 32024 R 2186: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2186 der Kommission vom 3. September 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Captan gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/2186, 4.9.2024)
13zzzzzzzzzzzzzzt. 32024 R 2198: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2198 der Kommission vom 4. September 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Folpet gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/2198, 5.9.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2186 und (EU) 2024/2198 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Spezifikationen für Ladeanschlüsse und Ladeprotokolle für alle Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion
25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4zzr (Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1717 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
26
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2444 der Kommission vom 20. Juli 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 hinsichtlich des Anwendungsbeginns der grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen und zur Berichtigung der genannten Verordnung
27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4zzu (Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32023 R 2444: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2444 der Kommission vom 20. Juli 2023 (ABl. L, 2023/2444, 27.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2444 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
28
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Delegierte Beschluss (EU) 2024/1763 der Kommission vom 14. März 2024 über die Verlängerung der Feststellung der vorläufigen Gleichwertigkeit des in den Vereinigten Staaten geltenden Solvabilitätssystems, das auf Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland anwendbar ist, mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beschriebenen System
29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1ad (Delegierter Beschluss (EU) 2016/310 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1ae. 32024 D 1763: Delegierter Beschluss (EU) 2024/1763 der Kommission vom 14. März 2024 über die Verlängerung der Feststellung der vorläufigen Gleichwertigkeit des in den Vereinigten Staaten geltenden Solvabilitätssystems, das auf Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland anwendbar ist, mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beschriebenen System (ABl. L, 2024/1763, 21.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2024/1763 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2765 der Kommission vom 24. Juni 2024 zur Berichtigung der polnischen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2765: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2765 der Kommission vom 24. Juni 2024 (ABl. L, 2024/2765, 25.10.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2765 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
32
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1467 der Kommission vom 27. Mai 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/785 über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union
33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5cw (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 D 1467: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1467 der Kommission vom 27. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1467, 31.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1467 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
34
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/340 der Kommission vom 22. Januar 2024 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen in der Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/166/EU
35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Der Text von Nummer 5czg (Beschluss 2010/166/EU der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32024 D 0340: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/340 der Kommission vom 22. Januar 2024 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen in der Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/166/EU (ABl. L, 2024/340, 24.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/340 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
36
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2381 der Kommission vom 29. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen
37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 19ad (Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 2381: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2381 der Kommission vom 29. September 2023 (ABl. L, 2023/2381, 5.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2381 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
38
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/949 der Kommission vom 27. März 2024 zur Festlegung eines einheitlichen Formulars für Erstattungs- und Entschädigungsanträge von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr bei Verspätungen, verpassten Anschlüssen und Ausfällen von Schienenverkehrsdiensten gemäss der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates
39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 42h (Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"42ha. 32024 R 0949: Durchführungsverordnung (EU) 2024/949 der Kommission vom 27. März 2024 zur Festlegung eines einheitlichen Formulars für Erstattungs- und Entschädigungsanträge von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr bei Verspätungen, verpassten Anschlüssen und Ausfällen von Schienenverkehrsdiensten gemäss der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/949, 2.4.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/949 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
40
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2108 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hinsichtlich bestimmter dringender Luftsicherheitsmassnahmen in Bezug auf Ausrüstungen für die Sicherheitskontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen
41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2108: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2108 der Kommission vom 29. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2108, 31.7.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2108 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
42
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Präzisierung der Anforderungen an zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten, die Aktualisierung der Anforderungen an die Lizenzierung von Flugbesatzungen und die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen sowie auf Verbesserungen für die allgemeine Luftfahrt
43 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 66ne (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission) und 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2076: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 der Kommission vom 24. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2076, 25.7.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
44
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/411 der Kommission vom 30. Januar 2024 über die Liste der Schifffahrtsunternehmen mit Angabe der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21alu (Durchführungsverordnung (EU) 2024/622 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21alv. 32024 D 0411: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/411 der Kommission vom 30. Januar 2024 über die Liste der Schifffahrtsunternehmen mit Angabe der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/411, 31.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/411 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
46
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 der Kommission vom 9. Juli 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung der Kompensationspflichten für die Zwecke von CORSIA
47 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21alv (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/411 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21alw. 32024 R 1879: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 der Kommission vom 9. Juli 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung der Kompensationspflichten für die Zwecke von CORSIA (ABl. L, 2024/1879, 10.7.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
48
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2024/1317 der Kommission vom 15. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Accounting Standard 7 und International Financial Reporting Standard 7
49 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10bb (Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1317: Verordnung (EU) 2024/1317 der Kommission vom 15. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1317, 16.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1317 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
50
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. L, 2024/1061, 11.4.2024.
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
3
ABl. L, 2024/1701, 17.6.2024.
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
5
ABl. L, 2024/2411, 16.9.2024.
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7
ABl. L, 2024/2576, 3.10.2024.
8
ABl. L, 2024/2635, 4.10.2024.
9
ABl. L, 2024/2401, 13.9.2024.
10
ABl. L, 2024/2410, 16.9.2024.
11
ABl. L, 2024/2416, 16.9.2024.
12
ABl. L, 2024/2417, 16.9.2024.
13
ABl. L, 2024/2421, 16.9.2024.
14
ABl. L, 2024/2460, 17.9.2024.
15
ABl. L, 2024/2712, 28.10.2024.
17
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20
ABl. L, 2023/2660, 29.11.2023.
21
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22
ABl. L, 2024/2186, 4.9.2024.
23
ABl. L, 2024/2198, 5.9.2024.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
26
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
ABl. L, 2023/2444, 27.10.2023.
28
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
29
ABl. L, 2024/1763, 21.6.2024.
30
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
ABl. L, 2024/2765, 25.10.2024.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
33
ABl. L, 2024/1467, 31.5.2024.
34
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
35
ABl. L, 2024/340, 24.1.2024.
36
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
37
ABl. L, 2023/2381, 5.10.2023.
38
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
39
ABl. L, 2024/949, 2.4.2024.
40
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
41
ABl. L, 2024/2108, 31.7.2024.
42
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
43
ABl. L, 2024/2076, 25.7.2024.
44
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
45
ABl. L, 2024/411, 31.1.2024.
46
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
47
ABl. L, 2024/1879, 10.7.2024.
48
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
49
ABl. L, 2024/1317, 16.5.2024.
50
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.