| 0.110.044.16 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 520 | ausgegeben am 4. November 2025 |
Kundmachung
vom 28. Oktober 2025
der Beschlüsse Nr. 18/2021 bis 20/2021, 25/2021 bis 37/2021, 40/2021 bis 49/2021, 52/2021, 55/2021, 57/2021, 58/2021, 62/2021, 64/2021 bis 68/2021, 71/2021 bis 76/2021, 78/2021 und 80/2021 bis 87/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Februar 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 51 die Beschlüsse Nr. 18/2021 bis 20/2021, 25/2021 bis 37/2021, 40/2021 bis 49/2021, 52/2021, 55/2021, 57/2021, 58/2021, 62/2021, 64/2021 bis 68/2021, 71/2021 bis 76/2021, 78/2021 und 80/2021 bis 87/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Massnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) 2019/1871 wird die Entscheidung 2005/34/EG der Kommission
2 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12d (Durchführungsverordnung (EU) 2018/470 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"12e.
32019 R 1871: Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Massnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG
(ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 41)
Die Verordnung gilt für die Zwecke des EWR-Abkommens mit folgender Anpassung:
In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."
Art. 2
In Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird der Text von Nummer 128 (Entscheidung 2005/34/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1871 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
3.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/1892 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung bestimmter Kraftfahrzeuge mit verlängerten Führerhäusern und aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2019/1939 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich zusätzlicher Emissionsstrategien, des Zugangs zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, der Messung von Emissionen in Kaltstartphasen und der Verwendung transportabler Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) zur Messung der Partikelzahl in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 45zzl (Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 45zzu (Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2019/1892 und (EU) 2019/1939 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/540 der Kommission vom 21. Januar 2020 zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 41 (Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/540 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/480 der Kommission vom 22. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate mit Wirkung vom 1. April 2019
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/480 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2020/422 der Kommission vom 19. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate mit Wirkung vom 1. April 2020
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/422 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2020/171 der Kommission vom 6. Februar 2020 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
13, berichtigt in
ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 37, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/171, berichtigt in
ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 37, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2020/1149 der Kommission vom 3. August 2020 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Diisocyanaten
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/1149 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1413 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435 der Kommission vom 9. Oktober 2020 über die den Registranten auferlegten Pflichten zur Aktualisierung ihrer Registrierungen gemäss Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 12zzzzzzk (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/27 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzl.
32020 R 1435: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435 der Kommission vom 9. Oktober 2020 über die den Registranten auferlegten Pflichten zur Aktualisierung ihrer Registrierungen gemäss Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
(ABl. L 331 vom 12.10.2020, S. 24)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1413 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1036 der Kommission vom 15. Juli 2020 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1037 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12
21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1038 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzl (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzm.
32020 D 1036: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1036 der Kommission vom 15. Juli 2020 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 227 vom 16.7.2020, S. 68)
12zzzzzzn.
32020 D 1037: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1037 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12
(ABl. L 227 vom 16.7.2020, S. 72)
12zzzzzzo.
32020 D 1038: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1038 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
(ABl. L 227 vom 16.7.2020, S. 74)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/1036, (EU) 2020/1037 und (EU) 2020/1038 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/421 der Kommission vom 18. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Abamectin, Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Clopyralid, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Lecanicillium muscarium (vormals "Verticillium lecanii") Stamm Ve6, Mepanipyrim, Metarhizium anisopliae (var. anisopliae) Stamm BIPESCO 5/F52, Metconazol, Metrafenon, Phlebiopsis gigantea Stämme FOC PG 410.3, VRA 1835 und VRA 1984, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm MA342, Pyrimethanil, Pythium oligandrum M1, Rimsulfuron, Spinosad, Streptomyces K61 (vormals "S. griseoviridis"), Trichoderma asperellum (vormals "T. harzianum") Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals "T. harzianum") Stämme IMI 206040 und T11, Trichoderma gamsii (vormals "T. viride") Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram
24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/616 der Kommission vom 5. Mai 2020 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Foramsulfuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 der Kommission vom 5. Mai 2020 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metalaxyl-M und zur Beschränkung der Verwendung von Saatgut, das mit Metalaxyl-M enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/640 der Kommission vom 12. Mai 2020 über die Nichtgenehmigung von Propolis-Extrakt als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/642 der Kommission vom 12. Mai 2020 zur Genehmigung des Grundstoffs L-Cystein gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/643 der Kommission vom 12. Mai 2020 über die Nichtgenehmigung von Wurzeln von Saponaria officinalis L. als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/646 der Kommission vom 13. Mai 2020 zur Genehmigung des Wirkstoffs Lavandulylsenecioat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/653 der Kommission vom 14. Mai 2020 zur Berichtigung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2019/706 hinsichtlich der CAS-Nummer des Wirkstoffs Carvon
31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Unter Nummer 13zzzzzzzzzy (Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
3. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzp (Durchführungsverordnung (EU) 2020/18 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzq.
32020 R 0616: Durchführungsverordnung (EU) 2020/616 der Kommission vom 5. Mai 2020 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Foramsulfuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 143 vom 6.5.2020, S. 1)
13zzzzzzzzzzr.
32020 R 0617: Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 der Kommission vom 5. Mai 2020 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metalaxyl-M und zur Beschränkung der Verwendung von Saatgut, das mit Metalaxyl-M enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 143 vom 6.5.2020, S. 6)
13zzzzzzzzzzs.
32020 R 0640: Durchführungsverordnung (EU) 2020/640 der Kommission vom 12. Mai 2020 über die Nichtgenehmigung von Propolis-Extrakt als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(ABl. L 150 vom 13.5.2020, S. 32)
13zzzzzzzzzzt.
32020 R 0642: Durchführungsverordnung (EU) 2020/642 der Kommission vom 12. Mai 2020 zur Genehmigung des Grundstoffs L-Cystein gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 150 vom 13.5.2020, S. 134)
13zzzzzzzzzzu.
32020 R 0643: Durchführungsverordnung (EU) 2020/643 der Kommission vom 12. Mai 2020 über die Nichtgenehmigung von Wurzeln von Saponaria officinalis L. als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(ABl. L 150 vom 13.5.2020, S. 138)
13zzzzzzzzzzv.
32020 R 0646: Durchführungsverordnung (EU) 2020/646 der Kommission vom 13. Mai 2020 zur Genehmigung des Wirkstoffs Lavandulylsenecioat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 151 vom 14.5.2020, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/421, (EU) 2020/616, (EU) 2020/617, (EU) 2020/640, (EU) 2020/642, (EU) 2020/643, (EU) 2020/646 und (EU) 2020/653 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/869 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Dimethomorph, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Formetanat, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol und S-Metolachlor
33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/892 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff beta-Cyfluthrin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
34 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/968 der Kommission vom 3. Juli 2020 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pyriproxyfen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1003 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Phlebiopsis gigantea Stämme VRA 1835, VRA 1984 und FOC PG 410.3 als Wirkstoffe mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1004 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Genehmigung des Grundstoffs Kuhmilch gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1018 der Kommission vom 13. Juli 2020 zur Genehmigung des Wirkstoffs Eisendiphosphat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzv (Durchführungsverordnung (EU) 2020/646 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzw.
32020 R 0892: Durchführungsverordnung (EU) 2020/892 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff beta-Cyfluthrin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 206 vom 30.6.2020, S. 5)
13zzzzzzzzzzx.
32020 R 0968: Durchführungsverordnung (EU) 2020/968 der Kommission vom 3. Juli 2020 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pyriproxyfen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 213 vom 6.7.2020, S. 7)
13zzzzzzzzzzy.
32020 R 1003: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1003 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Phlebiopsis gigantea Stämme VRA 1835, VRA 1984 und FOC PG 410.3 als Wirkstoffe mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 127)
13zzzzzzzzzzz.
32020 R 1004: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1004 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Genehmigung des Grundstoffs Kuhmilch gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 133)
13zzzzzzzzzzza.
32020 R 1018: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1018 der Kommission vom 13. Juli 2020 zur Genehmigung des Wirkstoffs Eisendiphosphat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 225 vom 14.7.2020, S. 9)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/869, (EU) 2020/892, (EU) 2020/968, (EU) 2020/1003, (EU) 2020/1004 und (EU) 2020/1018 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1160 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumsilicat, Blutmehl, Calciumcarbonat, Kohlendioxid, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Knoblauchextrakt, Gibberellinsäure, Gibberellin, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Kieselgur (Diatomeenerde), Pflanzenöl/Rapsöl, Kaliumhydrogencarbonat, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, geradkettige Lepidopterenpheromone, Tebuconazol und Harnstoff
40 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1246 der Kommission vom 2. September 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Fenamiphos gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1263 der Kommission vom 10. September 2020 zur Genehmigung des Wirkstoffs Natriumhydrogencarbonat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1276 der Kommission vom 11. September 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bromoxynil gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
43, berichtigt in
ABl. L 302 vom 16.9.2020, S. 27, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1280 der Kommission vom 14. September 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benalaxyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1293 der Kommission vom 15. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Azadirachtin
45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1295 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 betreffend die Aufnahme der Wirkstoffe Carbetamid, Emamectin, Flurochloridon, Gamma-cyhalothrin, Halosulfuron-methyl, Ipconazol und Tembotrion in die Liste der Substitutionskandidaten
46 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Unter Nummer 13zzzzt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzza (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1018 der Kommission vom 13. Juli 2020) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzb.
32020 R 1246: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1246 der Kommission vom 2. September 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Fenamiphos gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 288 vom 3.9.2020, S. 18)
13zzzzzzzzzzzc.
32020 R 1263: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1263 der Kommission vom 10. September 2020 zur Genehmigung des Wirkstoffs Natriumhydrogencarbonat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 297 vom 11.9.2020, S. 1)
13zzzzzzzzzzzd.
32020 R 1276: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1276 der Kommission vom 11. September 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bromoxynil gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 300 vom 14.9.2020, S. 32), berichtigt in
ABl. L 302 vom 16.9.2020, S. 27
13zzzzzzzzzzze.
32020 R 1280: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1280 der Kommission vom 14. September 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benalaxyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 301 vom 15.9.2020, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1160, (EU) 2020/1246, (EU) 2020/1263, (EU) 2020/1276, berichtigt in
ABl. L 302 vom 16.9.2020, S. 27, (EU) 2020/1280, (EU) 2020/1293 und (EU) 2020/1295 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2020/1682 der Kommission vom 12. November 2020 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
48 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2020/1683 der Kommission vom 12. November 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
49, berichtigt in
ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 30, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) 2020/1684 der Kommission vom 12. November 2020 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
50 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2020/1682, (EU) 2020/1683, berichtigt in
ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 30, und (EU) 2020/1684 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
51.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Delegierte Beschluss (EU) 2019/1764 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschliesslich zur Vermeidung von Abstürzen auf Baustellen bestimmt sind und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen
52, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzn (Delegierter Beschluss (EU) 2018/771 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zzo.
32019 D 1764: Delegierter Beschluss (EU) 2019/1764 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschliesslich zur Vermeidung von Abstürzen auf Baustellen bestimmt sind und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen
(ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 81)"
Art. 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2019/1764 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission vom 19. März 2019 über die Veröffentlichung der Europäischen Bewertungsdokumente für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
54 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzo (Delegierter Beschluss (EU) 2019/1764 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zzp.
32019 D 0450: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission vom 19. März 2019 über die Veröffentlichung der Europäischen Bewertungsdokumente für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 78)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
55.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/896 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 in Bezug auf Europäische Bewertungsdokumente für Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Innenwände, für Systeme mit mechanisch befestigten flexiblen Dachdichtungsbahnen, für Blechverbundplatten, für elastische Mikrohohlkugeln als Betonzusatzmittel, für Bausätze für Dielenbefestigung und für selbsttragende transparente Dachsysteme mit einer Abdeckung aus Kunststoffplatten
56 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1zzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
57.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 der Kommission vom 27. April 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012 und (EU) Nr. 874/2012 über die Kennzeichnung bestimmter energieverbrauchsrelevanter Produkte
58 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 4c (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission), 4e (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission), 4i (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission), 4j (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission), 4k (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission), 4l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission) und 4m (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 11c (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission), 11e (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission), 11i (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission), 11j (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission), 11k (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission), 11l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission) und 11m (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1059 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
59.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/987 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
60 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4o (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 11o (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/987 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
61.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2015/715 der Kommission vom 30. April 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
62 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 27 (Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32015 D 0715: Beschluss (EU) 2015/715 der Kommission vom 30. April 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
(ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 9).
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2015/715 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
63.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss NR. E7 vom 27. Juni 2019 über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und des Datenaustauschs bis zur vollständigen Umsetzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI) in den Mitgliedstaaten
64 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3.E6 (Beschluss Nr. E6 vom 19. Oktober 2017) folgende Nummer eingefügt:
"3.E7
32020 D 0306(01): Beschluss NR. E7 vom 27. Juni 2019 über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und des Datenaustauschs bis zur vollständigen Umsetzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI) in den Mitgliedstaaten
(ABl. C 73 vom 6.3.2020, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. E7 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
65.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Delegierte Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen
66 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2020/548 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
67.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/988 der Kommission vom 12. März 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
68 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/988 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
69.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/657 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
70 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1p (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/657 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
71.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/744 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
72 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1w (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/744 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
73.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1145 der Kommission vom 31. Juli 2020 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2020 bis 29. September 2020 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
74 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zl (Durchführungsverordnung (EU) 2020/641 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zm.
32020 R 1145: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1145 der Kommission vom 31. Juli 2020 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2020 bis 29. September 2020 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 250 vom 3.8.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1145 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
75.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 26
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1647 der Kommission vom 9. November 2020 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2020 bis 30. Dezember 2020 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
76 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zm (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1145 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zn.
32020 R 1647: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1647 der Kommission vom 9. November 2020 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2020 bis 30. Dezember 2020 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 375 vom 10.11.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1647 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
77.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 27
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1212 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin
78 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bfh (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1212 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
79.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 28
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und zur Koordinierung der zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration und der gruppeninternen Transaktionen
80 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31eaa (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31eab.
32015 R 2303: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und zur Koordinierung der zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration und der gruppeninternen Transaktionen
(ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 34)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2303 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
81.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 29
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/784 der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 24,25-27,5 GHz
82 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667 der Kommission vom 6. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/688/EU der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen in den Frequenzbändern 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz
83 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Änderung der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2500-2690 MHz
84 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 5cze (Entscheidung 2008/477/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 5czi (Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt:
3. Unter Nummer 5czp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/590, (EU) 2020/636 und (EU) 2020/667 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
85.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 30
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1426 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5875-5935 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/671/EG
86 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1426 wird die Entscheidung 2008/671/EG der Kommission
87 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5czf (Entscheidung 2008/671/EG der Kommission) folgende Fassung:
"
32020 D 1426: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1426 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5875-5935 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/671/EG
(ABl. L 328 vom 9.10.2020, S. 19)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1426 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
88.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 31
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission vom 15. November 2019 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäss der Richtlinie 96/53/EG des Rates
89 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 15b (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1213 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"15c.
32019 R 1916: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission vom 15. November 2019 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäss der Richtlinie 96/53/EG des Rates
(ABl. L 297 vom 18.11.2019, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
90.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 32
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 792/94 der Kommission vom 8. April 1994 zur Festlegung der Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates auf Unternehmen, die die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr durchführen
91, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird der Text von Nummer 26d (Verordnung (EG) Nr. 792/94 der Kommission) gestrichen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
92.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 33
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt
93 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 46c (Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"46ca.
32020 R 0182: Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt
(ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
94.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 34
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2114 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die vorübergehende Verlängerung aussergewöhnlicher Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Bezug auf die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern
95 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2115 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die vorübergehende Verlängerung aussergewöhnlicher Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Bezug auf Betriebsgenehmigungen
96 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 64a (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/2114 und (EU) 2020/2115 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
97.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 35
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen
98 wurde durch die Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind
99, ersetzt; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
2. Die Bekanntmachung der Kommission über Konzentrations- und Kooperationstatbestände nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
100 ist nicht mehr anwendbar, da die Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004
101 aus dem EWR-Abkommen gestrichen wurde; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
3. Die Bekanntmachung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen beziehungsweise Alleinbezugsvereinbarungen
102 ist nicht mehr anwendbar ist, da die Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83
103 und (EWG) Nr. 1984/83
104 nicht mehr in Kraft sind; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
4. Die Bekanntmachung der Kommission zu ihrer Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge
105 ist nicht mehr anwendbar, da die Verordnung (EWG) Nr. 123/85
106 nicht mehr in Kraft ist; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
5. Die Bekanntmachung über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern
107 ist nicht mehr anwendbar, da sie durch die Randnummern 12 bis 20 der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für vertikale Beschränkungen
108 ersetzt wurde; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
6. Die Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen
109 ist nicht mehr anwendbar, da sie durch die Bekanntmachung der Kommission über die Beurteilung kooperativer Gemeinschaftsunternehmen nach Art. 85 EWG-Vertrags
110 ersetzt wurde; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
7. Die Bekanntmachung betreffend die Einfuhr japanischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft, auf die der Vertrag von Rom anwendbar ist, ist nicht mehr anwendbar, da sie Anmeldungen gemäss der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Art. 85 und 86 des Vertrages
111 betrifft, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003
112 aufgehoben wurde; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
8. Die Bekanntmachung der Kommission vom 3. September 1986 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Art. 85 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen
113 ist nicht mehr anwendbar, da sie durch die Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäss Art. 81 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht spürbar beschränken (de minimis)
114 ersetzt wurde; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
9. Anhang XIV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter der Überschrift "RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN" wird nach dem Wortlaut "Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Art. 53 bis 60 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen:" folgende Fussnote angefügt:
"Gemäss Abs. II des Abschnitts ‚Allgemeines‘ hat die EFTA-Überwachungsbehörde zu den von der EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassenen Rechtsakten, die ursprünglich unter dieser Überschrift aufgeführte, vor dem 31. Juli 1991 angenommene Rechtsakte ergänzen oder ersetzen, entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, ohne dass sie jedoch in diesen Anhang aufgenommen werden."
2. Unter der Überschrift "RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN" wird der Text der Nummern 16 (Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen), 17 (Bekanntmachung der Kommission über Konzentrations- und Kooperationstatbestände nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen), 18 (Bekanntmachung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen beziehungsweise Alleinbezugsvereinbarungen), 19 (Bekanntmachung der Kommission zu ihrer Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge), 20 (Bekanntmachung über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern), 21 (Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen), 22 (Bekanntmachung betreffend die Einfuhr japanischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft, auf die der Vertrag von Rom anwendbar ist), und 24 (Bekanntmachung der Kommission vom 3. September 1986 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Art. 85 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen) gestrichen.
3. Der letzte Satz von Abs. II im Abschnitt "Allgemeines" unter der Überschrift "RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN" erhält folgende Fassung:
"Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Art. 53 bis 60 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen dieser Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
115.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 36
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer und einer befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
116 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1ha (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/1474 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
117.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 37
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung
118 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fu (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1fv.
32019 D 2010: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung
(ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 55)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
119.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 38
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2020/1803 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse
120 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss (EU) 2020/1804 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays
121 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss (EU) 2020/1805 der Kommission vom 27. November 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU und des Beschlusses (EU) 2016/1349 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und Schuhe sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen
122 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Beschlüsse 2012/481/EU
123 und 2014/256/EU der Kommission
124, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, wurden mit dem Beschluss (EU) 2020/1803 aufgehoben und sind daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
5. Der Beschluss 2009/300/EG der Kommission
125, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/1804 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
6. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2g (Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Der Text von Nummer 2j (Entscheidung 2009/300/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32020 D 1804: Beschluss (EU) 2020/1804 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays
(ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 73)"
3. Unter Nummer 2zn (Beschluss 2014/350/EU der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
4. Nach Nummer 2zr (Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"2zs.
32020 D 1803: Beschluss (EU) 2020/1803 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse
(ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 53)"
5. Der Text der Nummern 2zf (Beschluss 2012/481/EU der Kommission) und 2zl (Beschluss 2014/256/EU der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2020/1803, (EU) 2020/1804 und (EU) 2020/1805 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
126.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 39
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/759 der Kommission vom 8. Juni 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/588 im Hinblick auf die Verwendung effizienter 12-Volt-Generatoren in Pkw, die mit bestimmten alternativen Kraftstoffen betrieben werden können
127 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aeu (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/588 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/759 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
128.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 40
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Massnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus
129 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21apl (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21apm.
32019 R 1603: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Massnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus
(ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
130.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2021 vom 5. Februar 2021 zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission in das EWR-Abkommen
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Massnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht berührt.
Anhang 41
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2020/535 der Kommission vom 8. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats
131 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21as (Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/535 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
132.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 42
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1590 der Kommission vom 19. August 2020 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2016, 2017 und 2018 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge
133 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21az (Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1590 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
134.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 43
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1339 der Kommission vom 23. September 2020 über die Genehmigung gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates einer effizienten Fahrzeugaussenbeleuchtung mit Leuchtdioden als eine innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen mit Bezug auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge
135 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21azb (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1102 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21azc.
32020 D 1339: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1339 der Kommission vom 23. September 2020 über die Genehmigung gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates einer effizienten Fahrzeugaussenbeleuchtung mit Leuchtdioden als eine innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen mit Bezug auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge
(ABl. L 313 vom 28.9.2020, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1339 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
136.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 44
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/248 der Kommission vom 21. Februar 2020 zur Festlegung technischer Leitlinien für die Inspektionen gemäss Art. 17 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
137 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32fee (Beschluss 2009/360/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"32fef.
32020 D 0248: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/248 der Kommission vom 21. Februar 2020 zur Festlegung technischer Leitlinien für die Inspektionen gemäss Art. 17 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 51 vom 25.2.2020, S. 4.)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/248 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
138.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 45
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/1933 der Kommission vom 6. November 2019 zur Erstellung der "Prodcom-Liste" der produzierten Güter gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates
139 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4ap (Verordnung (EU) 2017/2119 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4aq.
32019 R 1933: Verordnung (EU) 2019/1933 der Kommission vom 6. November 2019 zur Erstellung der ‚Prodcom-Liste‘ der produzierten Güter gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates
(ABl. L 309 vom 29.11.2019, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1933 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
140.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 46
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1681 der Kommission vom 1. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf die Übermittlungsfristen und die Anpassung der Anhänge I und II
141 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7c (Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1681 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
142.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 47
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäss der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten
143 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 23b (gelöscht) folgende Fassung:
"
32018 R 1874: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäss der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten
(ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
144.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 48
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/1910 der Kommission vom 7. November 2019 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft für das Bezugsjahr 2020
145ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 28n (Verordnung (EU) 2018/1798 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"28o.
32019 R 1910: Verordnung (EU) 2019/1910 der Kommission vom 7. November 2019 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft für das Bezugsjahr 2020
(ABl. L 296 vom 15.11.2019, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1910 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
146.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 49
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2020/551 der Kommission vom 21. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 3
147 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/551 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
148.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 50
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1874 der Kommission vom 6. November 2019 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Volksrepublik China gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
149ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 10ff (Durchführungsbeschluss 2013/281/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"10fg.
32019 D 1874: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1874 der Kommission vom 6. November 2019 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Volksrepublik China gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 55.)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1874 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
150.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 51
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1010 der Kommission vom 21. Juni 2016 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer und Gebiete gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
151 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1155 der Kommission vom 14. Juli 2016 über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
152 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1156 der Kommission vom 14. Juli 2016 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
153ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XXII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 10fe (Durchführungsbeschluss 2013/280/EU der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32016 D 1156: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1156 der Kommission vom 14. Juli 2016 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 83.)"
2. Der Text von Nummer 10ff (Durchführungsbeschluss 2013/281/EU der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32016 D 1155: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1155 der Kommission vom 14. Juli 2016 über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 80)"
3. Nach Nummer 10fg (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1874 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"10fh.
32016 D 1010: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1010 der Kommission vom 21. Juni 2016 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer und Gebiete gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 17)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1010, (EU) 2016/1155 und (EU) 2016/1156 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
154.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
3
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
14
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
16
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
39
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
47
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
51
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
53
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
55
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
57
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
59
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
61
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
63
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
65
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
67
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
69
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
71
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
73
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
75
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
77
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
79
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
81
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
85
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
88
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
90
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
92
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
94
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
97
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
115
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
117
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
119
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
126
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
128
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
130
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
132
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
134
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
136
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
138
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
140
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
142
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
144
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
146
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
148
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
150
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
154
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.