944.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 20ausgegeben am 28. Januar 2026
Gesetz
vom 4. Dezember 2025
über die Gewährleistung bei Konsumentenverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Konsumentengewährleistungsgesetz; KonsGG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Zweck
1) Dieses Gesetz gilt für zwischen Unternehmern und Konsumenten (Art. 1 KSchG) geschlossene Verträge über:
a) den Kauf von Waren - das sind bewegliche körperliche Sachen - einschliesslich solcher, die noch herzustellen sind; sowie
b) die Bereitstellung digitaler Leistungen gegen:
1. eine Zahlung; oder
2. die Hingabe von personenbezogenen Daten des Konsumenten, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese ausschliesslich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung von rechtlichen Anforderungen.
2) Es gilt nicht für Verträge über:
a) den Kauf lebender Tiere;
b) Dienstleistungen, die keine digitalen Dienstleistungen sind, auch wenn der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Konsumenten zu liefern oder zu übermitteln;
c) elektronische Kommunikationsdienste nach Art. 2 Ziff. 4 der Richtlinie (EU) 2018/19722, ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste nach Art. 2 Ziff. 7 der genannten Richtlinie;
d) Gesundheitsdienstleistungen nach Art. 3 Bst. a der Richtlinie 2011/24/EU3;
e) Glücksspieldienstleistungen, die elektronisch oder mit einer anderen Kommunikationstechnologie auf individuellen Abruf des Konsumenten erbracht werden und einen geldwerten Einsatz erfordern, wie Lotterien, Casinospiele, Pokerspiele und Wetten, einschliesslich Spielen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen;
f) Finanzdienstleistungen nach Art. 2 Bst. b der Richtlinie 2002/65/EG4;
g) Software, die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern der Konsument keine Zahlung leistet und die vom Konsumenten hingegebenen personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschliesslich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität dieser speziellen Software verarbeitet werden;
h) die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn diese der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung, wie etwa einer digitalen Kinovorführung, zugänglich gemacht werden;
i) digitale Inhalte, die nach der Richtlinie (EU) 2019/10245 von öffentlichen Stellen bereitgestellt werden;
k) Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmassnahmen oder anderen gerichtlichen Massnahmen verkauft werden.
3) Art. 7 gilt auch für Verträge nach Abs. 1, die zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
4) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen6;
b) Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs7.
5) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "digitale Leistungen": digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen;
b) "digitale Inhalte": Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, einschliesslich solcher, die nach den Anweisungen des Konsumenten entwickelt werden;
c) "digitale Dienstleistung":
1. eine Dienstleistung, die dem Konsumenten die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht, einschliesslich solcher Dienstleistungen, die nach den Anweisungen des Konsumenten entwickelt werden; oder
2. eine Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der vom Konsumenten oder von anderen Nutzern der Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder eine sonstige Interaktion mit diesen Daten ermöglicht, einschliesslich solcher Dienstleistungen, die nach den Anweisungen des Konsumenten entwickelt werden;
d) "Waren mit digitalen Elementen": bewegliche körperliche Sachen, die ihre Funktionen ohne die in ihnen enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen nicht erfüllen können;
e) "Kompatibilität": die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert oder die digitalen Leistungen konvertiert werden müssen;
f) "Funktionalität": die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen;
g) "Interoperabilität": die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, zu funktionieren;
h) "digitale Umgebung": Hardware, Software und Netzverbindungen aller Art, die vom Konsumenten für den Zugang zu oder die Nutzung von digitalen Leistungen verwendet werden;
i) "Integration": die Verbindung und die Einbindung von digitalen Leistungen mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Konsumenten, damit die digitalen Leistungen dem Vertrag entsprechend verwendet werden können;
k) "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Konsumenten oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
l) "Haltbarkeit": die Eignung von Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten;
m) "personenbezogene Daten": personenbezogene Daten nach Art. 4 Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2016/6798.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3
Zwingendes Recht
Vereinbarungen, die zum Nachteil des Konsumenten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, sind unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung wird erst geschlossen, nachdem der Konsument den Unternehmer vom Mangel verständigt hat.
Art. 4
Gewährleistungspflicht des Unternehmers
Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die von ihm übergebene Ware oder die von ihm bereitgestellte digitale Leistung dem Vertrag entspricht, also keinen Mangel aufweist. Er haftet somit dafür, dass:
a) die von ihm erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften nach Art. 5 sowie die objektiv erforderlichen Eigenschaften nach Art. 6 hat;
b) gegebenenfalls die Aktualisierungspflicht nach Art. 7 erfüllt wird; und
c) im Fall des Art. 8 die Montage, Installation oder Integration sachgemäss durchgeführt wird.
Art. 5
Vertraglich vereinbarte Eigenschaften
Der Unternehmer haftet dafür, dass die Ware oder die digitale Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat. Sie muss insbesondere, soweit zutreffend:
a) ihrer Beschreibung im Vertrag entsprechen sowie die Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstigen Merkmale aufweisen, die sich aus dem Vertrag ergeben;
b) sich für einen bestimmten, vom Konsumenten angestrebten Zweck eignen, den der Konsument dem Unternehmer spätestens bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Unternehmer zugestimmt hat;
c) den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit Zubehör und Anleitungen, einschliesslich solchen zur Montage oder Installation, ausgestattet sein und im Fall einer digitalen Leistung auch mit Kundendienst bereitgestellt werden;
d) wie im Vertrag bestimmt, aktualisiert werden.
Art. 6
Objektiv erforderliche Eigenschaften
1) Der Unternehmer haftet überdies dafür, dass die Ware oder die digitale Leistung zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften die objektiv erforderlichen Eigenschaften nach Abs. 2 bis 4 hat. Das gilt nicht, soweit der Konsument bei Vertragsabschluss der Abweichung eines bestimmten Merkmals von den objektiv erforderlichen Eigenschaften ausdrücklich und gesondert zustimmt, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt wurde.
2) Die Ware oder die digitale Leistung muss:
a) für die Zwecke geeignet sein, für die derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von EWR- und nationalen Rechtsvorschriften, technischen Normen oder - bei Fehlen solcher technischen Normen - von anwendbaren sektorspezifischen Verhaltenskodizes;
b) wenn der Unternehmer dem Konsumenten vor Vertragsabschluss eine Warenprobe oder ein Warenmuster zur Verfügung gestellt hat, der Qualität und der Beschreibung dieser Probe oder dieses Musters entsprechen;
c) wenn der Unternehmer dem Konsumenten vor Vertragsabschluss eine Testversion oder eine Vorschau der digitalen Leistung zur Verfügung gestellt hat, dieser Testversion oder dieser Vorschau entsprechen;
d) soweit zutreffend, mit jenem Zubehör, einschliesslich Verpackung, Montage- oder Installationsanleitungen und anderen Anleitungen, ausgestattet sein, dessen Erhalt der Konsument vernünftigerweise erwarten kann; und
e) die Menge, Qualität, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Zugänglichkeit, Kontinuität, Sicherheit und sonstigen Merkmale aufweisen, die bei derartigen Waren oder digitalen Leistungen üblich sind und die der Konsument aufgrund der Art der Ware oder der digitalen Leistung und unter Berücksichtigung von öffentlichen Erklärungen, die vom Unternehmer oder einem seiner Vormänner oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.
3) Eine öffentliche Erklärung nach Abs. 2 Bst. e ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer beweist, dass:
a) er sie nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte;
b) sie bis Vertragsabschluss in derselben Weise wie jener, in der sie abgegeben wurde, oder in einer vergleichbaren Weise berichtigt wurde; oder
c) sie die Entscheidung über den Erwerb der Ware oder der digitalen Leistung nicht beeinflussen konnte.
4) Bei digitalen Leistungen muss die neueste bei Vertragsabschluss verfügbare Version bereitgestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für eine solche Vereinbarung gelten die Wirksamkeitserfordernisse nach Abs. 1 Satz 2 nicht.
Art. 7
Aktualisierungspflicht
1) Bei Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Leistungen haftet der Unternehmer auch dafür, dass dem Konsumenten während der in Abs. 2 bestimmten Zeiträume - nach vorheriger Information - jene Aktualisierungen zur Verfügung gestellt werden, die notwendig sind, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. Das gilt nicht, soweit der Konsument bei Vertragsabschluss einer Abweichung von der Aktualisierungspflicht ausdrücklich und gesondert zustimmt, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt wurde.
2) Die Aktualisierungspflicht besteht, wenn:
a) die digitale Leistung nach dem Vertrag einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen ist, während des Zeitraums, den der Konsument aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und deren digitaler Elemente beziehungsweise der digitalen Leistung und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise erwarten kann; oder
b) die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, während der gesamten Dauer dieser Bereitstellungspflicht, bei Waren mit digitalen Elementen jedoch mindestens für zwei Jahre nach deren Übergabe.
3) Wenn der Konsument eine Aktualisierung, die ihm nach Abs. 1 zur Verfügung gestellt wurde, nicht innerhalb einer angemessenen Frist installiert, haftet der Unternehmer nicht für einen etwaigen Mangel, der allein auf das Unterbleiben dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern:
a) der Unternehmer den Konsumenten über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und über die Folgen eines Unterbleibens ihrer Installation informiert hat; und
b) das Unterbleiben oder die nicht sachgemässe Durchführung der Installation durch den Konsumenten nicht auf eine mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.
Art. 8
Unsachgemässe Montage, Installation oder Integration
1) Ist der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage oder Installation der Ware verpflichtet, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemässes Verhalten an der Ware verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Montage oder Installation vom Konsumenten vorzunehmen war, aber aufgrund eines Fehlers in der vom Unternehmer mitgelieferten Anleitung unsachgemäss durchgeführt wurde. Bei Waren mit digitalen Elementen haftet der Unternehmer auch dann, wenn die fehlerhafte Anleitung nicht von ihm, sondern vom Anbieter des digitalen Elements mitgeliefert wurde.
2) Hat der Unternehmer die digitale Leistung in die digitale Umgebung des Konsumenten integriert, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemässes Verhalten an der digitalen Leistung verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Integration vom Konsumenten vorzunehmen war, aber aufgrund eines Fehlers in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitung unsachgemäss durchgeführt wurde.
II. Gewährleistung beim Warenkauf
Art. 9
Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel findet auf Verträge über den Kauf von Waren nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a Anwendung.
2) Bei Waren mit digitalen Elementen findet dieses Kapitel auch auf die in den Waren enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen Anwendung, wenn diese aufgrund des Vertrags mit den Waren bereitzustellen sind, unabhängig davon, ob die Bereitstellung durch den Unternehmer oder einen Dritten geschieht. Im Zweifel gilt die Bereitstellung der digitalen Leistungen als vom Vertrag umfasst.
3) Auf körperliche Datenträger, die nur als Träger digitaler Inhalte dienen, findet dieses Kapitel keine Anwendung.
Art. 10
Gewährleistungsumfang und -frist
1) Der Unternehmer leistet Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Ware vorliegt und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt.
2) Wenn bei einer Ware mit digitalen Elementen die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, leistet der Unternehmer auch Gewähr für jeden Mangel der digitalen Leistung, der während der Dauer dieser Bereitstellungspflicht auftritt oder hervorkommt, im Fall einer Bereitstellungspflicht von weniger als zwei Jahren jedoch für jeden Mangel der digitalen Leistung, der innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware auftritt oder hervorkommt.
3) Bei Rechtsmängeln leistet der Unternehmer Gewähr, wenn der Mangel bei Übergabe der Ware vorliegt. Im Fall des Abs. 2 leistet der Unternehmer auch Gewähr für jeden Rechtsmangel an der digitalen Leistung, der zu Beginn oder während des Bereitstellungszeitraums beziehungsweise - im Fall einer Bereitstellungspflicht von weniger als zwei Jahren - zu einem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware vorliegt.
4) Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Motorfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Art. 11
Vermutung bei Hervorkommen eines Mangels; Beweislast
1) Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist.
2) Wenn bei einer Ware mit digitalen Elementen die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, so trägt bei Hervorkommen eines Mangels während des Zeitraums nach Art. 10 Abs. 2 der Unternehmer die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums dem Vertrag entsprochen hat.
Art. 12
Rechte aus der Gewährleistung
1) Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Konsument unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen:
a) die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen;
b) den Preis mindern; oder
c) den Vertrag auflösen.
2) Der Konsument kann - vorbehaltlich Abs. 3 und 4 - zunächst nur die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen. Dabei kann der Konsument zwischen Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) und Austausch der Ware wählen, es sei denn, die gewählte Abhilfe wäre unmöglich oder für den Unternehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden. Bei der Beurteilung der Unverhältnismässigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware, die Schwere des Mangels und die mit der anderen Abhilfe für den Konsumenten verbundenen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen.
3) Der Unternehmer kann die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wären. Bei der Beurteilung der Unverhältnismässigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware und die Schwere des Mangels zu berücksichtigen.
4) Das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, hat der Konsument nur dann, wenn:
a) der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist;
b) der Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustands - sei es unberechtigt, sei es nach Abs. 3 berechtigt - verweigert;
c) sich aus den Erklärungen des Unternehmers ergibt oder nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer den mangelfreien Zustand entweder gar nicht oder nicht in angemessener Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Konsumenten herstellen wird;
d) der Unternehmer den mangelfreien Zustand nicht im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 und 3 hergestellt hat oder den mangelfreien Zustand trotz Ablaufs einer angemessenen Frist noch nicht hergestellt hat; oder
e) ein Mangel auftritt, obwohl der Unternehmer versucht hat, den mangelfreien Zustand herzustellen.
5) Der Konsument kann den Vertrag nicht auflösen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Zweifel über die Geringfügigkeit des Mangels gehen zu Lasten des Unternehmers.
Art. 13
Verbesserung und Austausch
1) Der Unternehmer hat die Verbesserung oder den Austausch innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihn der Konsument vom Mangel verständigt hat, und ohne Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten für den Konsumenten vorzunehmen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Konsument die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
2) Im Fall des Austausches hat der Unternehmer die mangelhafte Ware auf seine Kosten zurückzunehmen.
3) Wenn die Ware vor Hervorkommen des Mangels entsprechend ihrer Art und ihrem Zweck montiert oder installiert wurde, so umfasst die Pflicht des Unternehmers zur Herstellung des mangelfreien Zustands bei Austausch und erforderlichenfalls auch bei Verbesserung die Entfernung der Ware und die Montage oder Installation der Ersatzware oder der verbesserten Ware oder die Übernahme der Kosten dafür.
4) Der Konsument schuldet kein Entgelt für den gewöhnlichen Gebrauch einer in der Folge ausgetauschten Ware.
Art. 14
Preisminderung
1) Der Konsument kann sein Recht auf Preisminderung durch Erklärung ausüben, die an keine bestimmte Form gebunden ist.
2) Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts der an den Konsumenten übergebenen Ware zum Wert der mangelfreien Ware.
Art. 15
Auflösung des Vertrags
1) Der Konsument kann sein Recht auf Vertragsauflösung durch Erklärung ausüben, die an keine bestimmte Form gebunden ist.
2) Ist nur ein Teil der übergebenen Waren mangelhaft, so kann der Konsument den Vertrag nur für diesen Teil der Waren auflösen. Das gilt nicht, soweit vom Konsumenten vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er den mangelfreien Teil behält.
3) Nach Auflösung des Vertrags hat der Konsument dem Unternehmer die Ware auf dessen Kosten zurückzugeben und der Unternehmer dem Konsumenten den für die Ware gezahlten Preis zu erstatten. Der Unternehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis er entweder die Ware wieder zurückerhalten oder ihm der Konsument einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat.
III. Erfüllung, Gewährleistung und Leistungsänderung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen
Art. 16
Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel findet auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b Anwendung.
2) Wenn in einem Vertrag zwischen demselben Unternehmer und demselben Konsumenten neben der Bereitstellung digitaler Leistungen auch die Erbringung anderer Dienstleistungen oder die Leistung von Waren vereinbart sind, findet dieses Kapitel nur auf jene Teile des Vertrags Anwendung, die die digitalen Leistungen betreffen.
3) Dieses Kapitel findet auch auf körperliche Datenträger Anwendung, die nur als Träger digitaler Inhalte dienen.
4) Dieses Kapitel findet auf in Waren enthaltene oder mit Waren verbundene digitale Leistungen keine Anwendung, soweit diese nach Art. 9 Abs. 2 in den Anwendungsbereich des Kapitels II fallen.
Art. 17
Erfüllung
1) Der Unternehmer hat eine digitale Leistung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich nach Vertragsabschluss bereitzustellen. Er hat seine Pflicht zur Bereitstellung der digitalen Leistung erfüllt, sobald:
a) der digitale Inhalt oder ein für den Zugang zu ihm oder für sein Herunterladen geeignetes Mittel entweder dem Konsumenten oder einer vom Konsumenten zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist; oder
b) die digitale Dienstleistung dem Konsumenten oder einer vom Konsumenten zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.
2) Die Beweislast für die rechtzeitige Bereitstellung der digitalen Leistung trägt der Unternehmer.
Art. 18
Gewährleistungsumfang und -frist
1) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen ist, leistet der Unternehmer Gewähr für jeden Mangel, der bei Bereitstellung vorliegt und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt. Bei Rechtsmängeln leistet der Unternehmer Gewähr, wenn der Mangel bei Bereitstellung vorliegt.
2) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, leistet der Unternehmer Gewähr für jeden Mangel, der während der Dauer dieser Bereitstellungspflicht auftritt oder hervorkommt. Bei Rechtsmängeln leistet der Unternehmer Gewähr, wenn der Mangel zu Beginn der Bereitstellung oder zu einem Zeitpunkt innerhalb der Dauer der Bereitstellungspflicht vorliegt.
Art. 19
Vermutung bei Hervorkommen eines Mangels; Beweislast
1) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen ist und innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung ein Mangel hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Bereitstellung vorgelegen ist.
2) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, trägt bei Hervorkommen eines Mangels während dieses Zeitraums der Unternehmer die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums dem Vertrag entsprochen hat.
3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer beweist, dass die digitale Umgebung des Konsumenten den technischen Anforderungen der digitalen Leistung nicht entspricht, und wenn er den Konsumenten vor Vertragsabschluss klar und verständlich über diese Anforderungen informiert hat.
4) Der Konsument hat zur Prüfung der Frage, ob ein als Mangel erscheinender Fehler bei der Nutzung der digitalen Leistung von der digitalen Umgebung des Konsumenten verursacht wird, in einem dafür vernünftigerweise notwendigen und möglichen Ausmass mit dem Unternehmer zusammenzuwirken. Diese Mitwirkungsobliegenheit ist auf die technisch verfügbaren Mittel beschränkt, die für den Konsumenten den geringsten Eingriff mit sich bringen. Wenn der Unternehmer den Konsumenten vor Vertragsabschluss klar und verständlich über diese Mitwirkungsobliegenheit informiert hat und der Konsument dieser Obliegenheit nicht nachkommt, trägt der Konsument die Beweislast dafür, dass der Mangel in dem für die Gewährleistungspflicht des Unternehmers massgeblichen Zeitpunkt oder Zeitraum vorlag.
Art. 20
Rechte aus der Gewährleistung
1) Wenn die digitale Leistung mangelhaft ist, kann der Konsument unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen:
a) die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen;
b) den Preis mindern; oder
c) den Vertrag auflösen.
2) Der Konsument kann - vorbehaltlich Abs. 3 und 4 - zunächst nur die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen.
3) Der Unternehmer kann die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm dies unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre. Bei der Beurteilung der Unverhältnismässigkeit sind unter anderem der Wert der digitalen Leistung bei Mangelfreiheit und die Schwere des Mangels zu berücksichtigen.
4) Das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, hat der Konsument nur dann, wenn:
a) der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist;
b) der Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustands - sei es unberechtigt, sei es nach Abs. 3 berechtigt - verweigert;
c) sich aus den Erklärungen des Unternehmers ergibt oder nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer den mangelfreien Zustand entweder gar nicht oder nicht in angemessener Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Konsumenten herstellen wird;
d) der Unternehmer den mangelfreien Zustand trotz Ablaufs einer angemessenen Frist noch nicht hergestellt hat; oder
e) ein Mangel auftritt, obwohl der Unternehmer versucht hat, den mangelfreien Zustand herzustellen.
5) Der Konsument hat kein Preisminderungsrecht, wenn die digitale Leistung nicht gegen eine Zahlung bereitgestellt wurde.
6) Wurde die digitale Leistung gegen eine Zahlung bereitgestellt, so kann der Konsument den Vertrag nicht auflösen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Zweifel über die Geringfügigkeit des Mangels gehen zu Lasten des Unternehmers.
Art. 21
Herstellung des mangelfreien Zustands
Der Unternehmer hat den mangelfreien Zustand innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihn der Konsument vom Mangel verständigt hat, und ohne Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten für den Konsumenten herzustellen, wobei die Art der digitalen Leistung sowie der Zweck, für den der Konsument die digitale Leistung benötigt, zu berücksichtigen sind.
Art. 22
Preisminderung
1) Der Konsument kann sein Recht auf Preisminderung durch Erklärung ausüben, die an keine bestimmte Form gebunden ist.
2) Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts der dem Konsumenten bereitgestellten digitalen Leistung zum Wert der digitalen Leistung bei Mangelfreiheit.
3) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, kann der Konsument den Preis nur für jenen Zeitraum mindern, in dem die digitale Leistung mangelhaft war.
Art. 23
Auflösung des Vertrags
Der Konsument kann sein Recht auf Vertragsauflösung durch Erklärung ausüben, die an keine bestimmte Form gebunden ist.
Art. 24
Pflichten des Unternehmers bei Vertragsauflösung
1) Löst der Konsument den Vertrag auf, so hat ihm der Unternehmer die aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten.
2) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist und die Leistung für eine gewisse Zeit mangelfrei war, hat der Unternehmer den Preis nur anteilig zurückzuerstatten. Allfällige Vorauszahlungen für die Zeit nach Vertragsauflösung sind jedoch zur Gänze zurückzuerstatten.
3) Der Unternehmer kann jede weitere Nutzung der digitalen Leistung durch den Konsumenten unterbinden, indem er etwa - unbeschadet Abs. 6 - den Zugang des Konsumenten zur digitalen Leistung oder das Nutzerkonto des Konsumenten sperrt.
4) In Bezug auf personenbezogene Daten des Konsumenten hat der Unternehmer die Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.
5) Der Unternehmer darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Konsumenten bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten Leistung bereitgestellt oder erstellt wurden, nur dann verwenden, wenn diese Inhalte:
a) nur im Zusammenhang mit der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung einen Nutzen haben;
b) ausschliesslich mit der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung durch den Konsumenten zusammenhängen;
c) vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand disaggregiert werden können; oder
d) vom Konsumenten gemeinsam mit anderen erzeugt wurden und andere Konsumenten die Inhalte weiterhin nutzen können.
6) Der Unternehmer hat - ausser in den Fällen nach Abs. 5 Bst. a bis c - alle Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Konsumenten bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung bereitgestellt oder erstellt wurden, dem Konsumenten auf dessen Verlangen so zur Verfügung zu stellen, dass der Konsument diese Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, in angemessener Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiedererlangen kann.
Art. 25
Pflichten des Konsumenten bei Vertragsauflösung
1) Löst der Konsument den Vertrag auf, so darf er die digitale Leistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen.
2) Der Konsument hat einen körperlichen Datenträger, auf dem die digitalen Inhalte bereitgestellt wurden, dem Unternehmer auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden, sofern ihn der Unternehmer dazu binnen 14 Tagen ab Zugang der Auflösungserklärung auffordert.
3) Der Konsument schuldet kein Entgelt für die Nutzung der digitalen Leistung für den Zeitraum, in dem diese mangelhaft war.
Art. 26
Fristen und Zahlungsmittel für die Erstattung durch den Unternehmer
1) Wenn der Unternehmer aufgrund einer Preisminderung oder Vertragsauflösung zu einer Rückzahlung an den Konsumenten verpflichtet ist, hat er diese kostenfrei und unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Preisminderungs- oder Auflösungserklärung zu leisten.
2) Der Unternehmer hat für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Konsument für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat. Die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies mit dem Konsumenten ausdrücklich vereinbart wurde und dem Konsumenten dadurch keine Kosten anfallen.
Art. 27
Änderung der digitalen Leistung
1) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, kann der Unternehmer - über die in Art. 5 Bst. d und Art. 7 vorgesehenen Aktualisierungen hinaus - die digitale Leistung ändern, wenn:
a) im Vertrag eine solche Änderung sowie ein triftiger Grund dafür vorgesehen sind;
b) die Änderung für den Konsumenten nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist;
c) der Konsument klar und verständlich über die Änderung informiert wird; und
d) der Konsument bei einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung im Sinne von Abs. 2 in angemessener Frist im Vorhinein mittels eines dauerhaften Datenträgers über die Merkmale und den Zeitpunkt der Änderung sowie über sein Vertragsauflösungsrecht nach Abs. 2 oder über die Möglichkeit der unveränderten Beibehaltung nach Abs. 4 informiert wird.
2) Der Konsument ist zur kostenfreien Auflösung des Vertrags berechtigt, wenn durch die Änderung sein Zugang zur digitalen Leistung oder deren Nutzung nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden. Er muss sein Vertragsauflösungsrecht innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Änderung, wenn aber die Information nach Abs. 1 Bst. d erst nach der Änderung erteilt wird, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Information ausüben.
3) Für die Pflichten der Vertragsparteien bei Vertragsauflösung gelten Art. 23 bis 26.
4) Der Konsument ist zur Auflösung des Vertrags nicht berechtigt, wenn ihm der Unternehmer die unveränderte Beibehaltung der digitalen Leistung ohne zusätzliche Kosten ermöglicht und die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht.
5) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Konsumenten von den vorstehenden Absätzen abweichen, sind unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung wird erst geschlossen, sobald der Unternehmer dem Konsumenten die Änderung zur Kenntnis gebracht hat.
6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Paket nach der Richtlinie (EU) 2018/1972 Elemente eines Internetzugangsdienstes nach Art. 2 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2015/21209 oder nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste nach Art. 2 Ziff. 6 der genannten Richtlinie umfasst.
IV. Verjährung
Art. 28
Grundsatz
1) Die Rechte des Konsumenten aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist.
2) Bei Rechtsmängeln tritt die Verjährung zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Mangel dem Konsumenten bekannt wird. Die zweijährige Frist beginnt aber frühestens mit der Übergabe nach Art. 10 Abs. 1 oder der Bereitstellung nach Art. 18 Abs. 1. In den Fällen nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 tritt die Verjährung überdies frühestens drei Monate nach dem Ende des Bereitstellungzeitraums ein.
3) Wenn der Konsument dem Unternehmer den Mangel innerhalb der Verjährungsfrist anzeigt, kann er den Mangel zeitlich unbeschränkt durch Einrede gegen die Entgeltforderung des Unternehmers geltend machen.
V. Schlussbestimmung
Art. 29
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 43/2025 und 104/2025

2   Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36)

3   Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45)

4   Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16)

5   Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56)

6   Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1)

7   Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28)

8   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)

9   Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)