0.110.044.48
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 110ausgegeben am 31. März 2026
Kundmachung
vom 20. Mai 2025
des Beschlusses Nr. 118/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Mai 2025
Zustimmung des Landtags: 3. Oktober 20251
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2026
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 118/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/606 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen2, berichtigt in ABl. L, 2024/90509, 17.9.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die EFTA-Staaten müssen bei der Festlegung der Länder und Gebiete, die in ihrer nationalen Gesetzgebung auf die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete gesetzt werden, weitestgehend die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke berücksichtigen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31bgc (Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgendes wird angefügt:
", geändert durch:
- 32023 R 0606: Verordnung (EU) 2023/606 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 (ABl. L 80 vom 20.3.2023, S. 1), berichtigt in ABl. L, 2024/90509, 17.9.2024"
2. Nach Anpassung b wird folgende Anpassung eingefügt:
"c) In Art. 11 Abs. 1 Bst. c werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter "nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt wird" durch "nicht als nicht kooperatives Land oder Gebiet gemäss der nationalen Gesetzgebung der betreffenden EFTA-Staaten eingestuft wird" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/606, berichtigt in ABl. L, 2024/90509, 17.9.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 58/2025

2   ABl. L 80 vom 20.3.2023, S. 1.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.