Art. 1 (Forschung und technologische Entwicklung) des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Abs. 8 erhält folgende Fassung:
"a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden ,Agentur‘), die mit folgendem Rechtsakt der Union errichtet wurde:
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32010 R 0912: Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11)
b) Die EFTA-Staaten leisten nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Bst. a genannten Tätigkeiten der Agentur.
c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und am Sicherheitsakkreditierungsgremium der Agentur, haben jedoch kein Stimmrecht.
d) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
e) Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.
f) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
g) Nach Art. 79 Abs. 3 gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Absatz.
h) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung für Dokumente der Agentur, einschliesslich derer, die die EFTA-Staaten betreffen.
i) In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschliesst.
j) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein."