0.110.044.57
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 241ausgegeben am 14. Juli 2026
Kundmachung
vom 7. Juli 2026
des Beschlusses Nr. 121/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Juni 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Juni 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 121/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäss Art. 101) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf die Art. 86, 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2012 vom 30. April 20121 geändert.
2. Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2012 vom 30. März 20122 geändert.
3. Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates3 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.
4. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen. Hinsichtlich der Beteiligung Norwegens sollte auch das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen4 berücksichtigt werden, insbesondere Art. 6 über Sicherheit. Die Beteiligung Islands an den GNSS-Programmen sollte aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt werden.
5. Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, muss Protokoll 37 zum Abkommen auf das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme und den Verwaltungsrat, die mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingesetzt wurden, ausgedehnt und Protokoll 31 zur Spezifizierung der Beteiligungsverfahren geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Art. 1 (Forschung und technologische Entwicklung) des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Abs. 8 erhält folgende Fassung:
"a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden ,Agentur‘), die mit folgendem Rechtsakt der Union errichtet wurde:
- 32010 R 0912: Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11)
b) Die EFTA-Staaten leisten nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Bst. a genannten Tätigkeiten der Agentur.
c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und am Sicherheitsakkreditierungsgremium der Agentur, haben jedoch kein Stimmrecht.
d) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
e) Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.
f) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
g) Nach Art. 79 Abs. 3 gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Absatz.
h) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung für Dokumente der Agentur, einschliesslich derer, die die EFTA-Staaten betreffen.
i) In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschliesst.
j) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein."
2. In Abs. 8a Bst. a wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32010 R 0912: Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11)"
Art. 2
Protokoll 37 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Der Text der Nummern 30 und 31 wird gestrichen.
2. Folgende Nummern werden eingefügt:
"36. Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme (Verordnung (EU) Nr. 912/2010)
37. Verwaltungsrat (Verordnung (EU) Nr. 912/2010)"
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft5.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 39.

2   ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 41.

3   ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.

4   ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.

5   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.